Urteil des BGH vom 14.03.2017

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 241/07 Verkündet
am:
1. Dezember 2010
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EEG 2004 § 21 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1
Die Übergangsbestimmung in § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes für den Vorrang Er-
neuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 (EEG 2004) ist verfassungsgemäß.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07 - LG Rottweil
(Sprungrevision)
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Hermanns, Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Rottweil vom 24. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt in der Gemarkung D. eine neben der Klär-
anlage gelegene Bioabfallvergärungsanlage. Das hierbei anfallende Gas wird in
zwei Blockheizkraftwerken verbrannt. Mit der hierbei entstehenden Energie wird
ein Generator betrieben, der Strom erzeugt. Dieser Strom wird in das Stromnetz
der Beklagten eingespeist. Seit der erstmaligen Stromeinspeisung in ihr Netz im
Mai 2003 zahlte die Beklagte der Klägerin 10 Cent je Kilowattstunde (kWh). Die
Klägerin begehrt über diese von der Beklagten gezahlte Einspeisevergütung
hinaus für die Monate August 2004 bis April 2005 die Zahlung des Kraft-
Wärme-Kopplungs (KWK)-Zuschlags von 2 Cent je kWh gemäß § 8 Abs. 3 des
Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1918; im Folgenden: EEG 2004).
1
- 3 -
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die
Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Sprungrevision.
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Entscheidungsgründe:
3
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesent-
lichen ausgeführt:
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Die Übergangsbestimmung in § 21 EEG 2004 sehe vor, dass für Strom
aus Anlagen, die bis zum 31. Juli 2004 in Betrieb genommen worden seien,
grundsätzlich die bisherigen Vorschriften über die Vergütungssätze anzuwen-
den seien. Dieser Zeitpunkt werde in § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 für Strom aus
Biomasseanlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen
worden seien, vorverlagert. Sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch der
Gesetzessystematik ergebe sich eindeutig, dass § 8 Abs. 3 EEG 2004 für
Strom aus Biomasseanlagen, die - wie die Anlage der Klägerin - bis zum
31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden seien, nicht gelte. Angesichts
des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers sei eine für die Klägerin günstige
Auslegung nicht möglich. Anderenfalls würde das Gericht gegen den Willen des
Gesetzgebers Subventionen bewilligen, was nicht Aufgabe der Rechtsprechung
sei.
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Ob die Übergangsbestimmung verfassungswidrig sei, könne dahinste-
hen, so dass eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesver-
fassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht erforderlich sei. Denn auf die
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Gültigkeit des Gesetzes komme es bei der Entscheidung nicht an. Die Klage sei
sowohl im Falle der Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Über-
gangsregelung abzuweisen als auch im Falle eines Verstoßes der Vorschrift
gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da es dann ebenfalls an einer Rechtsgrundlage fehle,
aufgrund derer der Klage stattgegeben werden könnte. Dass im vorliegenden
Fall ausnahmsweise überhaupt nur die eine Regelung verfassungsmäßig wäre,
die den KWK-Zuschlag des § 8 Abs. 3 EEG 2004 für alle Altanlagen gewähre,
und daher das Bundesverfassungsgericht die Stichtagsregelung - mit der Folge
der Ausdehnung der Förderung auf alle Altanlagen - für nichtig erklären könnte,
ohne in die Entschließungsfreiheit des Gesetzgebers einzugreifen, sei von der
Klägerin weder dargelegt worden noch sei dies ersichtlich.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis
stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
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Nach den hier einschlägigen Vorschriften des EEG 2004 (§ 8 Abs. 3,
§ 21 Abs. 1 Nr. 3) ist für eine Altanlage wie diejenige der Klägerin ein Anspruch
auf Zahlung des KWK-Zuschlags nicht gegeben. Anlass für die Annahme, die in
§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 enthaltene Übergangsbestimmung sei wegen Ver-
stoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, besteht nicht. Daher kommt
entgegen der Auffassung der Revision eine Vorlage an das Bundesverfas-
sungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht.
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1. Zutreffend und von der Klägerin unbeanstandet ist das Landgericht
davon ausgegangen, dass sich aus § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
Nr. 3 EEG 2004 auch im Wege der Auslegung kein Anspruch der Klägerin auf
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Zahlung des KWK-Zuschlags ergibt. Der Wortlaut der in § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG
2004 enthaltenen Übergangsregelung ist eindeutig. Gemäß dieser Vorschrift
sind die Vergütungssätze des § 8 EEG 2004 zwar auch auf Biomasseanlagen
anzuwenden, die schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb ge-
nommen worden sind, allerdings nur soweit die Betriebsaufnahme nach dem
31. Dezember 2003 erfolgt ist. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Ge-
setzessystematik bestätigt. Aus § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004 ergibt sich, dass
sich für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb
gegangen sind, die Mindestvergütung (nur) nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 EEG
2004 erhöht, während die übrigen in § 8 EEG 2004 genannten Erhöhungen der
Mindestvergütung nicht zur Anwendung kommen. Den Gesetzesmaterialien ist
ebenfalls zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber bewusst für die vorstehend
genannte Lösung entschieden und eine Erstreckung des KWK-Zuschlags auf
alle Altanlagen nicht beabsichtigt hat. Die Übergangsregelungen des § 21
Abs. 1 Nr. 3 und 4 EEG 2004 finden sich - als Nr. 2 und 3 - bereits im Gesetz-
entwurf der Bundesregierung vom 2. Januar 2004 (BR-Drucks. 15/04, S. 20;
BT-Drucks. 15/2539, S. 5) und dem gleich lautenden Gesetzentwurf der dama-
ligen Regierungsfraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 13. Januar
2004 (BT-Drucks. 15/2327, S. 10). In der Begründung dieser Gesetzentwürfe
wird hierzu (bei der Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004)
ausgeführt, dass es (nur) der Erstreckung des Zuschlags gemäß § 8 Abs. 2
EEG 2004 auf alle Biomasse-Altanlagen bedürfe, weil sich die Marktsituation
dahin entwickelt habe, dass auch bestehende Biomasseanlagen nicht mehr
wirtschaftlich betrieben werden könnten, wenn ausschließlich Pflanzenmaterial
- mithin nachwachsende Rohstoffe - und Gülle zum Einsatz kämen, da auf dem
Markt keine ausreichenden Mengen an energiereichen Kofermenten verfügbar
seien oder sein würden (BT-Drucks. 15/2327, S. 29 f., 42). Speziell im Hinblick
auf kleine Biogasanlagen sei verschärfend zu berücksichtigen, dass die seit
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dem 30. April 2003 anzuwendende Verordnung EG Nr. 1774/2002 mit Hygiene-
vorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben-
produkte (sog. Hygiene-Verordnung, ABl. EG Nr. L 273 S. 1) die Betreiber land-
wirtschaftlicher Biogasanlagen vielfach dazu zwinge, kostenträchtige Änderun-
gen an den Anlagen und ihrem Betrieb vorzunehmen, indem sie bislang nicht
bestehende Anforderungen an die Technik, die Überwachung und den Umgang
mit Reststoffen aufstelle, so dass eine Erstreckung des Bonus auf bereits be-
stehende Anlagen gerechtfertigt sei (BT-Drucks. 15/2327, S. 29).
Der Bundesrat hat daraufhin in seiner Stellungnahme zu den Gesetzent-
würfen angeregt, die Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 1 EEG 2004 dahinge-
hend zu ergänzen, dass neben dem Zuschlag nach § 8 Abs. 2 EEG 2004 auch
der KWK-Zuschlag nach § 8 Abs. 3 EEG 2004 für Biomasseanlagen gewährt
werde, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen seien (BT-Drucks.
15/2539, 14 f.). Er hat dies damit begründet, dass die Erhöhung der Effizienz
von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien Grundanliegen einer nachhal-
tigen Energieversorgung sei. Bestehende Anlagen zur gekoppelten Erzeugung
von Wärme und Strom hätten teilweise erhebliche wirtschaftliche Probleme. Die
Sicherung bereits getätigter Investitionen und die weitere Erhöhung der Effi-
zienz entsprechender Anlagen seien mindestens ebenso bedeutsam wie ein
Anschub für Neuinvestitionen. Gleichzeitig solle der weitere Ausbau der Wär-
meauskopplung an bestehenden Anlagen unterstützt werden.
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Die Bundesregierung hat diesem Änderungsantrag des Bundesrates in
ihrer Gegenäußerung nicht zugestimmt (BT-Drucks. 15/2593, S. 5 f.). Die vom
Bundesrat vorgeschlagene Anwendbarkeit des Technologiebonus und des
KWK-Bonus auf Altanlagen sei entbehrlich. Die Regelungen des bislang gel-
tenden Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000
(BGBl. I S. 305; im Folgenden: EEG 2000) führten dazu, dass für KWK-Anlagen
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auf Biomassebasis eine geeignete Vergütung vorgesehen sei. Von den wirt-
schaftlichen Folgen der Liberalisierung des Strommarktes seien Biomasse-
KWK-Anlagen deshalb weniger betroffen als fossile KWK-Anlagen. Darüber
hinaus seien bestehende Biomasse-KWK-Anlagen und bestehende Anlagen,
die innovative Technologien zur Stromerzeugung aus Biomasse einsetzten, in
der Regel über Förderprogramme des Bundes oder der Länder gefördert wor-
den. Diese Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen seien,
bedürften deshalb keiner zusätzlichen Förderung über einen Technologie- oder
KWK-Bonus. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist an der in den Gesetz-
entwürfen hinsichtlich des KWK-Zuschlags enthaltenen Stichtagsregelung fest-
gehalten worden (vgl. den Bericht [BT-Drucks. 15/2864, S. 54] und die Be-
schlussempfehlung [BT-Drucks. 15/2845, S. 12] des Bundestagsausschusses
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie die Beschlussempfehlung
und den Bericht des Vermittlungsausschusses [BT-Drucks. 15/3385, S. 2; vgl.
hierzu auch BR-Drucks. 290/04 (Beschluss), S. 8, sowie BR-Drucks. 512/04
und BR-Drucks. 512/04 (Beschluss)]).
2. Es besteht entgegen der Auffassung der Revision kein Anlass für die
Annahme, die in § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 enthaltene Übergangsbestim-
mung sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Glei-
ches gilt für die von der Revision beanstandete, hier jedoch nicht einschlägige
Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004. Deshalb kommt eine
Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung der vom
Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe für die Beantwortung der
Frage, ob Übergangsbestimmungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen und der Gesetzgeber den ihm insbesondere
auch bei Fördermaßnahmen zukommenden weiten Gestaltungsspielraum über-
schritten hat, vermag der Senat eine Verfassungswidrigkeit der Übergangsrege-
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lungen wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG nicht zu erkennen.
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a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Frage, ob die
Übergangsbestimmung verfassungswidrig ist, hier nicht offen gelassen werden.
Das Landgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass eine Vorla-
ge an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nur dann er-
forderlich ist, wenn es auf die Gültigkeit des vom Fachgericht für verfassungs-
widrig erachteten Gesetzes bei der Entscheidung ankommt. Dies ist der Fall,
wenn das Gericht bei Gültigkeit oder Ungültigkeit des Gesetzes zu jeweils un-
terschiedlichen Ergebnissen kommen müsste (vgl. BVerfGE 93, 386, 394; 110,
412, 429 f.). Das Landgericht hat dies verneint, da im Falle der Verfassungswid-
rigkeit dem Gesetzgeber mehr als nur die eine Lösung der Erstreckung des
KWK-Zuschlags auf sämtliche Biomasse-Altanlagen zur Verfügung stünde, so
dass es auch in diesem Fall an einer Rechtsgrundlage für eine Klagestattgabe
fehle.
Das Landgericht hat hierbei jedoch nicht berücksichtigt, dass es, wenn
der Kläger des Ausgangsverfahrens die Vorenthaltung einer gesetzlichen Be-
günstigung als gleichheitswidrig beanstandet, für die Entscheidungserheblich-
keit der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, auch soweit in erster Linie
eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht zu ziehen wäre, genügt, dass eine
Beanstandung der zur Prüfung gestellten Norm dem Kläger die Chance offen
hält, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen
(BVerfGE 74, 182, 195 f.; 93, 386, 395; 110, 412, 430; st. Rspr.).
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b) § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der allgemeine
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches
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gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche
Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch
ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personen-
kreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Be-
günstigung aber vorenthalten bleibt.
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Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungs-
gegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den
Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls ver-
letzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder
sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleich-
behandlung nicht finden lässt. Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz dann
verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Ver-
gleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Grup-
pen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass
sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dafür kommt es we-
sentlich auch darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von
Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter
Freiheiten nachteilig auswirken kann.
Nähere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen
im Einzelfall der allgemeine Gleichheitssatz durch den Gesetzgeber verletzt ist,
lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils
betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche präzisieren (vgl.
BVerfGE 110, 412, 432 mwN). Ob im Falle einer Ungleichbehandlung die
herangezogenen Rechtfertigungsgründe den verfassungsrechtlichen Anforde-
rungen genügen, lässt sich mithin nicht unabhängig von den konkret bewirkten
Ungleichbehandlungen beurteilen. Führt eine Norm zur Ungleichbehandlung
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mehrerer Vergleichsgruppen, muss die Ungleichbehandlung bezogen auf die
jeweilige Vergleichsgruppe durch einen hinreichenden sachlichen Grund ge-
rechtfertigt werden. Lassen sich die einzelnen Ungleichbehandlungen nur durch
unterschiedliche Gründe rechtfertigen, dürfen diese Gründe zueinander nicht in
Widerspruch stehen, sondern müssen innerhalb eines vertretbaren gesetzgebe-
rischen Konzepts aufeinander abgestimmt sein (BVerfGE 116, 164, 181 f.).
Dem Gesetzgeber kommt von Verfassungs wegen ein weiter Einschät-
zungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 93, 386, 397;
BVerfG, GewArch 2009, 450, 451; jeweils mwN). Bei der Überprüfung eines
Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht
zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lö-
sung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen sei-
ner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (, 359 mwN; 110, 412,
436; st. Rspr.).
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Will der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten fördern, das ihm aus
wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht
ist, hat er eine große Gestaltungsfreiheit. In der Entscheidung darüber, welche
Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendung des Staates geför-
dert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Zwar bleibt er auch
hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine
Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich ver-
teilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte - zu denen beispielsweise auch die
durch grundsätzlich nicht verwehrte Einführung von Stichtagen
zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte gehört, obwohl jeder Stichtag
unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (stehen ihm
in weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich nicht auf eine der Le-
benserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebens-
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sachverhalte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstig-
ten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstan-
det werden (vgl. BVerfGE 110, 274, 293 und 299).
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Unter Anwendung dieser Maßstäbe besteht kein Anlass für die Annah-
me, § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG
verfassungswidrig. Dementsprechend sind bisher in der Rechtsprechung der
Instanzgerichte, soweit ersichtlich, keine Bedenken gegen die Verfassungsmä-
ßigkeit der vom Gesetzgeber in § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 gewählten Stich-
tagsregelung erhoben worden (vgl. OLG Oldenburg, ZNER 2006, 158; OLG
Koblenz, OLGR 2008, 239; LG Regensburg, ZNER 2006, 279). Solche Beden-
ken bestehen schon deshalb nicht, weil sich der Gesetzgeber, wie sowohl die
Gesetzesbegründung als auch der Inhalt der Stellungnahme der Bundesregie-
rung und die weiteren Gesetzesmaterialien belegen, bei seiner Entscheidung
hinsichtlich der hier maßgeblichen Stichtagsregelung ebenso wie bei § 21
Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004 von sachbezogenen Gesichtspunkten hat leiten lassen
(siehe oben unter 1).
aa) Hieran ändert das Vorbringen der Klägerin nichts, es fehle schon an
einer sachlichen Rechtfertigung der vom Gesetzgeber vorgenommenen Diffe-
renzierung, den vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangenen Biomasseanla-
gen nur den Zuschlag nach § 8 Abs. 2 EEG 2004, nicht jedoch den KWK-
Zuschlag nach § 8 Abs. 3 EEG 2004 zu gewähren, weil die hierzu insbesondere
in der Stellungnahme der Bundesregierung gegebene Begründung jedenfalls
für Bioabfallvergärungsanlagen wie die der Klägerin auf falschen Grundannah-
men beruhe. Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, entgegen der Annahme des
Gesetzgebers hätten Biogasanlagen, die überwiegend Bioabfälle aus Kommu-
nen und der Industrie vergärten, nicht wirtschaftlich und kostendeckend betrie-
ben werden können, da für diesen Anlagentyp im EEG 2000 eine geeignete
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Förderung nicht vorgesehen gewesen sei und für Anlagen der von der Klägerin
betriebenen Größenordnung öffentliche Fördermittel nicht bereit gestellt worden
seien.
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Selbst wenn Biomasseanlagen in einzelnen Fällen auf der Grundlage der
Vergütungssätze des EEG 2000 nicht wirtschaftlich und kostendeckend (hätten)
betrieben werden können, stellt dies die generelle Wertung des Gesetzgebers,
der KWK-Zuschlag sei für vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangene Bio-
masseanlagen wirtschaftlich entbehrlich, nicht in Frage. Der von der Klägerin
angeführte Gesichtspunkt hätte deshalb nicht die Gleichheitswidrigkeit der
Übergangsregelung zur Folge. Im Übrigen ging die Bundesregierung in ihrer
Stellungnahme hinsichtlich der von der Klägerin angesprochenen Förderung
durch Förderprogramme des Bundes oder der Länder lediglich davon aus, eine
solche Förderung sei in der Regel, also nicht unbedingt in allen Fällen, erfolgt,
so dass sich die Annahme auch insoweit nicht als unzutreffend erweist.
bb) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die in § 21 Abs. 1
Nr. 3 EEG enthaltene Stichtagsregelung sei willkürlich und daher wegen Ver-
stoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, da für sie jede sachliche
Rechtfertigung fehle. Gleiches gilt für den von der Revision in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat hervorgehobenen Gesichtspunkt, es fehle an einer
sachlichen Begründung des Gesetzgebers, warum gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3
EEG 2004 für Biomasseanlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb
genommen worden sind, ab dem 1. August 2004 die Vergütungssätze des § 8
EEG 2004 gelten sollen, während dies für Biomasseanlagen, die vor dem
1. Januar 2004 in Betrieb gegangen sind, mit Ausnahme des (die Gewinnung
des Biomassestroms aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle betreffen-
den) Zuschlags gemäß § 8 Abs. 2 EEG 2004 nicht der Fall sein soll.
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Der Gesetzgeber hat zur Begründung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004
ausgeführt, parallel zu der in § 13 des EEG 2000 (in der Fassung des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes [EEG 2000] vom
22. Dezember 2003, BGBl. I S. 3074, in Kraft getreten am 1. Januar 2004) ge-
troffenen Regelung für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
lungsenergie sollten Biomasseanlagen, die nach dem 31. Dezember 2003, aber
vor Inkrafttreten des EEG 2004 in Betrieb genommen werden, mit dem Inkraft-
treten des EEG 2004 in den Genuss der Regelungen des neuen § 8 EEG 2004
kommen (BR-Drucks. 15/04, S. 97; BT-Drucks. 15/2327, S. 42). Durch das
Zweite Gesetz zur Änderung des EEG 2000 hatte der Gesetzgeber im Wege
eines Vorschaltgesetzes (vgl. BT-Drucks. 15/2084, S. 5; BR-Drucks. 881/03
(Beschluss), S. 1) einen Teil der mit der damals beabsichtigten Novellierung
des EEG vorweg geregelt. Anlass hierfür war gemäß der Gesetzesbegründung
das im Jahre 2003 erfolgte Auslaufen des sogenannten 100.000-Dächer-
Solarstrom-Progamms. Der Gesetzgeber sah aufgrund der hierdurch entstan-
denen Finanzierungslücke die Gefahr eines dem Ziel des EEG, den Anteil der
Erneuerbaren Energien am Stromverbrauch zu erhöhen, zuwiderlaufenden er-
heblichen Rückgangs der Nachfrage nach Solaranlagen, verbunden mit wirt-
schaftlichen Schwierigkeiten für die seit dem Inkrafttreten des EEG 2000 ent-
standene, in weiten Teilen mittelständisch geprägte Solarindustrie, der es kaum
möglich sei, den zu befürchtenden Umsatzrückgang bis zur Gesamtnovellierung
des EEG zu überbrücken (BT-Drucks. 15/1974, S. 1 und 4).
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Der Revision ist zuzugeben, dass sich der Gesetzesbegründung der
Übergangsregelung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 keine näheren Ausführun-
gen entnehmen lassen, aus welchem Grund der Gesetzgeber auch hinsichtlich
der Biomasseanlagen eine der auf die Solaranlagen bezogenen Übergangsbe-
stimmung entsprechende Regelung für erforderlich hielt. Zu berücksichtigen ist
in diesem Zusammenhang jedoch, dass der sachliche Grund für eine Regelung
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sich nicht nur aus der Entstehungsgeschichte oder der Begründung des Geset-
zes ergeben kann, sondern objektiv zu bestimmen ist. Willkür des Gesetzge-
bers kann deshalb nicht schon dann bejaht werden, wenn es an dogmatisch
überzeugenden oder systematisch richtigen oder überhaupt an formulierten
Gründen mangelt, sondern nur dann, wenn sich ein sachlicher Grund für die
gesetzliche Bestimmung überhaupt nicht finden lässt (BVerfG, NJW 2005,
3132, 3133; BVerfGE 48, 227, 237; 51, 1, 26 f.; 93, 386, 400; 123, 111, 126;
st. Rspr.; BeckOK-GG/Epping/Hillgruber/Kischel, Stand Oktober 2010, Art. 3
Rn. 30, 33). Dies ist hier nicht der Fall.
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass gemäß dem ursprüngli-
chen Willen des Gesetzgebers nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb ge-
nommene Biomasseanlagen ohne Stichtagsregelung von den neuen Vergü-
tungstatbeständen des EEG 2004 erfasst werden sollten und dies nur deshalb
nicht gelang, weil sich das Gesetzgebungsverfahren verzögerte.
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Das Inkrafttreten der EEG-Novelle war ursprünglich für den 1. Januar
2004 vorgesehen (Klemm, Versorgungswirtschaft 2004, 53, 54). Als erkennbar
wurde, dass dieser Zeitplan nicht einzuhalten war, wurden die Änderungen und
Anpassungen, die für den Bereich der Photovoltaik vorgesehen waren, aus der
Novelle herausgelöst und - wie bereits erwähnt - im Rahmen eines eigenständi-
gen Vorschaltgesetzes in den Bundestag eingebracht (Klemm, aaO; Reshöft,
ZNER 2004, 240, 241). Die Begründung hierfür lag im Auslaufen des 100.000-
Dächer-Solarstrom-Programms (vgl. BT-Drucks. 15/1974, S. 1, 4; Reshöft,
aaO). Ohne dieses Programm wurde - bei unveränderten Vergütungssätzen -
ein erheblicher Rückgang der Nachfrage nach Photovoltaikanlagen befürchtet
(BT-Drucks. 15/1974, S. 1; Reshöft, aaO).
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Schon bei den Beratungen dieses Vorschaltgesetzes wurde erörtert,
dass nicht nur die Lage in der Photovoltaik-Branche, sondern auch in den Be-
reichen Biomasse und Biogas schlecht sei (vgl. BT-Plenarprotokoll 15/75,
S. 6411, 6424 ff.). Im Zeitraum von Herbst 2003 bis Frühjahr 2004 war daher
auch ein Vorschaltgesetz für Biomasseanlagen im Gespräch, das dann aber
nicht zustande kam (vgl. BT-Plenarprotokoll 15/79, S. 6995; Altrock/Oschmann/
Theobald, EEG, 2. Aufl., § 8 Rn. 13 Fn. 41).
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Vor diesem Hintergrund ist es nicht willkürlich, sondern vielmehr von ei-
nem sachlichen Grund getragen, wenn der Gesetzgeber auch diejenigen Anla-
gen ab dem 1. August 2004 - dem Inkrafttreten des EEG 2004 - in die neue
Vergütungsregelung miteinbezogen hat, die er von Anfang an einbeziehen woll-
te und die während des Laufs des Gesetzgebungsverfahrens nur mit dem Risi-
ko in Betrieb genommen werden konnten, dass die Vorschriften des EEG 2000
auf sie anzuwenden bleiben würden. Zu einer Erstreckung der neuen Vergü-
tungsregelung auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen
sind, war der Gesetzgeber, dem bei der Erweiterung des anspruchsberechtig-
ten Personenkreises im Rahmen seines Gestaltungsspielraums die Entschei-
dung obliegt, ob und inwieweit er - auch unter Berücksichtigung der Interessen
der bei einer Erhöhung der Vergütungssätze wirtschaftlich letztlich belasteten
Verbraucher (vgl. hierzu Büdenbender in Festschrift für Baur, 2002, S. 225,
240 ff.; Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 21 Rn. 2) - die geänderte Geset-
zeslage auf die vor ihrem Inkrafttreten verwirklichten Sachverhalte erstrecken
will (BVerfG, NVwZ-RR 2001, 166, 167), hingegen nicht verpflichtet.
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Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der von der Revision ange-
führte Entwurf eines Erfahrungsberichts 2007 zum EEG 2004 durch das Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktionssicherheit vorschlägt, zur
Steigerung der Lenkungswirkung den KWK-Zuschlag nach § 8 Abs. 3 EEG
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2004 von bisher 2 Cent je kWh auf 3 Cent je kWh anzuheben und den Anwen-
dungsbereich des Kraft-Wärme-Kopplungs-Bonus auf Altanlagen zu erweitern,
die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden. Dass eine weiterge-
hende Erstreckung des KWK-Zuschlags eine stärkere Lenkungswirkung hätte,
macht die geringere noch nicht ungeeignet.
Ball
Hermanns
Dr.
Milger
RinBGH Hermanns ist wegen Ihrer Ernennung
zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts
an der Unterschrift gehindert.
Ball
Dr.
Fetzer
Dr.
Bünger
Vorinstanz:
LG Rottweil, Entscheidung vom 24.07.2007 - 6 O 66/07 -