Urteil des BGH vom 23.02.2007

BGH (antragsteller, beschwerde, zulassung, antrag, rechtsanwaltschaft, rechtsmittel, begehren, verfügung, frist, vorinstanz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 103/06
vom
23. Februar 2007
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Untätigkeitsklage)
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, sowie die
Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini
am 23. Februar 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-
Anhalt vom 13. Oktober 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 55 Jahre alte Antragsteller, der am 14. Juli 1987 die zweite juristi-
sche Staatsprüfung bestanden hat, beantragte mit Schreiben vom
12. September 2006 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-
walt beim Amtsgericht H.
, beim Landgericht M. und beim
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Oberlandesgericht N. . Die Antragsgegnerin übersandte ihm Hinweise
und Formularblätter für den Zulassungsantrag. Der Antragsteller vertrat in sei-
nem Antwortschreiben vom 16. September 2006 die Auffassung, die Antrags-
gegnerin dürfe die Zulassung nicht von einer "Forderung nach Geld" und nicht
von der Ausfüllung von Fragebögen abhängig machen. Daraufhin wies die An-
tragsgegnerin mit Schreiben vom 20. September 2006 auf die Gebührenvor-
schriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und auf die Verpflichtung des An-
tragstellers nach § 36 a Abs. 2 BRAO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des
Sachverhalts hin.
Der Antragsteller hat mit einem am 28. September 2006 beim Anwaltsge-
richtshof eingegangenen Schreiben beantragt, die Antragsgegnerin zu verurtei-
len, ihm die Erlaubnis zu erteilen, den Titel Rechtsanwalt zu führen, und festzu-
stellen, dass er seit dem 23. September 2006 als Rechtsanwalt bei dem Amts-
gericht H. , dem Landgericht M. und dem Oberlandesgericht
N. zugelassen ist; darüber hinaus hat der Antragsteller den Erlass einer
einstweiligen Anordnung begehrt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Begehren als
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 223 Abs. 2 Satz 1 BRAO ausge-
legt und die Anträge als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss, der
dem Antragsteller am 28. Oktober 2006 zugestellt worden ist, hat der An-
tragsteller mit einem am 7. November 2006 beim Bundesgerichtshof eingegan-
gen Schreiben Beschwerde eingelegt.
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II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
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1. Gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über einen Antrag
auf gerichtliche Entscheidung nach § 223 BRAO ist die sofortige Beschwerde
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an den Bundesgerichtshof nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zuge-
lassen hat (§ 223 Abs. 4 BRAO). Daran fehlt es hier.
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2. Die sofortige Beschwerde ist auch nicht nach § 42 BRAO statthaft.
Eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO über
einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 37, 39 BRAO hat der An-
waltsgerichtshof zu Recht nicht getroffen. Denn der Antragsteller wendet sich
nicht, wie es § 39 Abs. 1 und 2 BRAO voraussetzt, gegen einen Bescheid oder
eine Verfügung der Antragsgegnerin, mit der sein Begehren auf Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft zurückgewiesen worden ist. Eine solche Entscheidung liegt
bislang nicht vor. Bei dem Hinweis der Antragsgegnerin auf § 36 a BRAO, ge-
gen dessen "mutwillige Handhabung" sich der Antragsteller mit seiner Be-
schwerde wehren will, handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstel-
lers nicht um einen nach § 37 ff. BRAO anfechtbaren Verwaltungsakt der An-
tragsgegnerin.
3. Im Übrigen ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht
binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich ein-
gelegt worden ist (§ 223 Abs. 4 i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO)
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4. Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche
Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
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Terno
Ernemann
Frellesen
Schaal
Wosgien
Quaas
Martini
Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 13.10.2006 - 1 AGH 9/06 -