Urteil des BGH vom 24.06.2009

BGH (beistand, nachprüfung, grund, nachteil, bestellung, stpo, vergewaltigung, anhörung, antrag, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 41/09
vom
24. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Juni
2009 gemäß § 396 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass sich Frau K. dem Verfahren
gegen D. K. wirksam als Nebenklägerin angeschlossen
hat. Die ursprünglich beantragte Bestellung von Rechtsanwalt
Sch. als Beistand ist nicht veranlasst, nachdem dieser
zwischenzeitlich mitgeteilt hat, die Nebenklägerin nicht weiter
vertreten zu wollen.
2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 13. August 2008 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Neben-
klägerin ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und
die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Cierniak