Urteil des BGH vom 28.01.2013

BGH: fristablauf, überprüfung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 6/13
vom
28. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 28. Januar 2013
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Bamberg vom 5. Dezember 2012 wird auf Kos-
ten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 1.0
57,91 € festgesetzt.
Gründe:
Der "Widerspruch" des Beklagten gegen den angefochtenen Beschluss
des Landgerichts ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil hierdurch nach
allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug
übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002
- IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Prozess-
kostenhilfe durch das Landgericht richtet, ist sie schon nicht statthaft. Weder
sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbe-
schwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die
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Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Berufungsgericht zugelassen worden
(§ 574 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Demgegenüber findet gegen die Verwerfung der Berufung durch das
Landgericht nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO zwar die Rechtsbeschwerde statt
(§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), jedoch ist sie bereits unzulässig, weil sie nicht durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist
(§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Durch den nach Fristablauf eingegangenen Prozess-
kostenhilfeantrag vom 23. Januar 2013 kann die Frist nicht gewahrt werden. Die
Rechtsbeschwerde ist deshalb aussichtslos.
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Haßfurt, Entscheidung vom 17.10.2012 - 1 C 104/10 -
LG Bamberg, Entscheidung vom 05.12.2012 - 3 S 124/12 -
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