Urteil des BGH vom 14.03.2017

BGH (zulassung, beschwerde, antragsteller, rechtsanwaltschaft, hauptsache, widerruf, zpo, verfügung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 23/99
vom
13. März 2000
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno, die Rechts-
anwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
am 13. März 2000
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und
der Antragsgegnerin die entstandenen notwendigen außergerichtli-
chen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
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Gründe:
Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine
Zulassung ist mit Verfügung des früheren Antragsgegners, des Präsidenten
des Oberlandesgerichts K., vom 8. September 1998 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8
BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den gegen die Wi-
derrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-
waltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Be-
schwerde des Antragstellers.
Die Zulassung des Antragstellers ist während des Beschwerdeverfah-
rens erneut wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) sowie wegen
Verzichts auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14
Abs. 2 Nr. 4 BRAO) widerrufen worden; der Widerruf ist bestandskräftig. Die
Antragsgegnerin hat daraufhin die Beschwerde für erledigt erklärt, der Antrag-
steller hat sich dem angeschlossen.
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Durch den anderweit bestandskräftig gewordenen Widerruf der Zulas-
sung hat sich die Hauptsache erledigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus
entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG, weil die Beschwerde
aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg
gehabt hätte.
Deppert Basdorf Ganter Terno
v. Hase Kieserling Christian