Urteil des BGH vom 13.12.2004

Leitsatzentscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 206/02
vom
16. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Februar 2004 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer,
Dr. Graf und Dr. Strohn
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
29. Mai 2002 wird zurückgewiesen soweit sie sich gegen die Klägerin zu 1
richtet, weil die Revision, die sich insoweit nur gegen die Kostenentscheidung
richten würde, unzulässig wäre.
In Bezug auf den Kläger zu 2 wird die Revision zugelassen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs.
ZPO abgesehen.
Röhricht
Goette
Kraemer
Graf
Strohn