Urteil des BGH vom 07.02.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 90/07
Verkündet
am:
7. Februar 2008
K i e f e r
Justizangestellter
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GG Art. 135a; EinigungsV Art. 21 Abs. 1 Satz 1; DDR: StHG § 1
a) Die Bundesrepublik Deutschland haftet nicht kraft Gesamtrechtsnachfolge
für Verbindlichkeiten der Nationalen Volksarmee der DDR nach dem Ge-
setz über die Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokrati-
schen Republik.
b) Eine solche Einstandspflicht ergibt sich auch nicht aus Art. 21 Abs. 1
Satz 1 Einigungsvertrag aufgrund der Übernahme von Vermögensgegen-
ständen der NVA.
BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 90/07 - Brandenburgisches OLG
LG Frankfurt (Oder)
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. März 2007 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war von 1962 bis 1971 zunächst Soldat, dann Offiziersschüler
und später Technischer Radaroffizier der Reserve der Nationalen Volksarmee
(NVA) der DDR. Er verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland
Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 €. Außerdem begehrt er die
Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immate-
rielle Schäden. Zur Begründung macht der Kläger geltend, er sei im Rahmen
seiner Tätigkeit als Techniker und Bediener (Funkorter) an verschiedenen Ge-
schützricht- und Rundblickstationen der NVA Radarstrahlung (HF-Strahlung),
Röntgenstörstrahlung sowie radioaktiver Strahlung aus Röhren und Leuchtfar-
1
- 3 -
ben in hoher Dosis ohne Schutzmaßnahmen ausgesetzt gewesen und habe
dadurch verschiedene gesundheitliche Schäden erlitten. Deswegen hätten ihm
zunächst Ansprüche gegen die NVA auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
nach dem Gesetz über die Regelung der Staatshaftung in der Deutschen De-
mokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz - StHG) vom 12. Mai 1969 (GBl.
DDR 1969 Teil I S. 34) zugestanden. Die Einstandspflicht der NVA sei mit Her-
stellung der deutschen Einheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsver-
trages (EV) im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die Beklagte übergegan-
gen. Diese habe die zum Aktivvermögen zählenden Radaranlagen der NVA und
folglich auch die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Haftung für
Strahlenschäden übernommen.
Die Beklagte verneint ihre Passivlegitimation und erhebt die Einrede der
Verjährung.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist
erfolglos geblieben. Hiergegen wendet er sich mit der vom Oberlandesgericht
zugelassenen Revision.
3
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
4
- 4 -
I.
Das Berufungsgericht hat es für zweifelhaft gehalten, ob der Schutzbe-
reich des Staatshaftungsgesetzes, das Bürgern Ansprüche für durch ungesetz-
liche Maßnahmen von Mitarbeitern staatlicher Einrichtungen erlittene Schäden
gewährt habe, überhaupt Angehörige der NVA erfasst habe. Jedenfalls sei eine
etwaige Verbindlichkeit der NVA nicht auf die beklagte Bundesrepublik überge-
gangen. Eine universelle, alle bestehenden Rechte und Pflichten der ehemali-
gen DDR oder ihrer Rechtsträger umfassende Rechtsnachfolge der Bundesre-
publik Deutschland sei zwischen den Parteien des Einigungsvertrags nicht ver-
einbart worden und ergebe sich nicht aus anderen Vorschriften oder Rechts-
grundsätzen. § 419 BGB a.F. sei weder unmittelbar noch analog auf öffentlich-
rechtliche Vorgänge wie den Beitritt eines Staates zu einem anderen Staat an-
wendbar. Auch das zur Durchsetzung dringender öffentlich-rechtlicher Ansprü-
che entwickelte Institut der "Funktionsnachfolge" sei für die mit dem Beitritt der
DDR aufgeworfene Frage des Übergangs von Verbindlichkeiten nicht heranzu-
ziehen. Eine Gesamtrechtsfolge folge auch nicht aus Art. 135a Abs. 2 GG, der
sich auf eine reine Kompetenzregelung beschränke und für die vorrangige Fra-
ge, welche Vermögenswerte und damit zusammenhängende Verbindlichkeiten
überhaupt auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen seien, nichts be-
sage. Schließlich sei eine etwaige Haftung der NVA nicht im Wege der Einzel-
rechtsnachfolge nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV auf die Beklagte übergegangen.
Zu dem danach übergegangenen Verwaltungsvermögen gehörten nicht An-
sprüche der hier in Rede stehenden Art, die ihre Grundlage in einer Haftpflicht
für staatliches Handlungs- oder Erfolgsunrecht hätten. Eine solche, letztlich auf
das Handeln oder das Unterlassen einer Person zurückzuführende Verbindlich-
keit stehe nicht in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit be-
stimmten Vermögensgegenständen. Die Regelung in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV
5
- 5 -
bezwecke die Sicherung der künftigen Aufgabenwahrnehmung und betreffe ne-
ben den Betriebsmitteln diejenigen Rechtsverhältnisse, die dazu geeignet und
bestimmt seien, die Fortführung des Betriebs zu ermöglichen. Hierzu zählten
Verbindlichkeiten aus längst abgeschlossenen Dienstverhältnissen nicht. Im
Übrigen folge der geltend gemachte Anspruch des Klägers nicht aus der Ge-
fährlichkeit der Anlage als solcher, sondern allenfalls aus der konkreten Aus-
gestaltung des Dienstverhältnisses an diesem Gerät. Es handele sich nicht um
einen Tatbestand der Gefährdungshaftung, bei dem ein gegenstandsbezogener
Zusammenhang noch hergestellt werden könne. Während eine vertragliche
Verbindlichkeit gleichsam ein Gegenstück zu einem Vermögensvorteil darstelle,
der dem Vermögensgegenstand oder dem Betrieb zugute gekommen sei und
noch anhafte, weise eine Haftung aus unerlaubter Handlung oder Staatshaftung
eine solche Bezogenheit zu einem einer bestimmten Verwaltungsaufgabe die-
nenden Vermögensgegenstand nicht auf. Anderenfalls wäre Folge eine nicht
überschaubare und nach objektiven Kriterien kaum abgrenzbare Belastung der
Beklagten mit Haftungsverbindlichkeiten, die in irgendeiner Weise mit der
rechtswidrigen Nutzung übernommener Vermögensgegenstände in Zusam-
menhang stünden. Eine solche Haftung käme praktisch einer nach Verwal-
tungsbereichen gegliederten Universalsukzession gleich. Dies widerspreche
aber der Regelungskonzeption des Einigungsvertrages. Schließlich seien die
geltend gemachten Ansprüche teilweise verjährt.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
6
- 6 -
Es kann dahinstehen, ob dem Kläger nach dem gemäß Art. 232 §§ 1, 10
EGBGB maßgeblichen früheren Recht der DDR gegen die NVA Ansprüche we-
gen der behaupteten Gesundheitsschäden zustanden. Jedenfalls haftet die be-
klagte Bundesrepublik Deutschland dem Kläger hierfür nicht.
7
1.
Eine mögliche Verpflichtung der NVA nach dem Staatshaftungsgesetz ist
nicht kraft einer Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte übergegangen. Eine
Übernahme aller bestehenden Rechte und Pflichten der ehemaligen DDR, die
mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages als Rechtssubjekt unterging,
durch die Beklagte ist weder zwischen den Parteien des Einigungsvertrages
vereinbart noch sonst angeordnet worden (Senat, BGHZ 128, 140, 146; BGHZ
165, 159, 162 m.w.N.). Eine Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich insbesondere
nicht aus Art. 135a Abs. 2 GG. Diese Vorschrift enthält - wie das Berufungsge-
richt richtig gesehen hat - eine bloße Ermächtigung für den Gesetzgeber zum
Ausschluss und zur Beschränkung der Erfüllung von Verbindlichkeiten der DDR
oder ihrer Rechtsträger sowie von Verbindlichkeiten, die mit dem Übergang von
Vermögenswerten der DDR in Zusammenhang stehen. Welche Verbindlichkei-
ten der früheren DDR auf die Beklagte oder andere Rechtsträger übergehen
sollen und unter welchen Voraussetzungen, lässt Art. 135a Abs. 2 GG ebenso
wie die Denkschrift zum Einigungsvertrag (unter B. Besonderer Teil Kapitel II zu
Art. 4 B Nr. 4 - BT-Drucks. 11/7760 S. 359) gerade offen. Damit setzt Art. 135a
Abs. 2 GG voraus, dass solche Verbindlichkeiten aufgrund einer anderweitigen
Regelung auf die Bundesrepublik Deutschland oder andere Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts übergegangen sind (BGHZ 165, 159, 164 f
m.w.N.). Im Rahmen der deutschen Wiedervereinigung hat der Gesetzgeber
davon abgesehen, nach dem Wegfall der staatlichen Organe und Einrichtungen
der DDR eine Rechtsnachfolge in deren Verbindlichkeiten - unter anderem sol-
che nach dem Staatshaftungsgesetz - anzuordnen.
8
- 7 -
Des Weiteren scheidet eine allgemeine Haftung der Beklagten wegen
Vermögensübernahme entsprechend § 419 BGB a.F. aus, weil diese Vorschrift
zur Beurteilung öffentlich-rechtlicher Vorgänge - wie hier den Betritt der DDR
zur Bundesrepublik Deutschland - weder unmittelbar noch analog gilt (Senat,
BGHZ 128, 140, 147 m.w.N.). Das für Sonderfälle zur Durchsetzung dringlicher
öffentlich-rechtlicher Ansprüche entwickelte Institut der Funktionsnachfolge
kommt für die hier in Rede stehenden zivilrechtlichen Ansprüche nicht in Be-
tracht (vgl. dazu Senat, BGHZ 128, 140, 147 f; BGHZ 165, 159, 162; BGH, Ur-
teil vom 22. November 1995 - VIII ZR 165/94 - WM 1996, 267, 269 unter 4.;
jeweils m.w.N.).
9
2.
Auch im Wege einer Einzelrechtsnachfolge hat die Beklagte die streitge-
genständlichen Verbindlichkeiten nicht übernommen. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV
bildet entgegen der Auffassung der Revision keine Grundlage für eine Ein-
standspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger.
10
a) Nach dieser Bestimmung wird Vermögen der DDR, das unmittelbar
bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), grundsätzlich
Bundesvermögen. Verwaltungsvermögen dient nach dem im deutschen Verwal-
tungsrecht herkömmlichen Verständnis, das auch Art. 21 EV zugrunde liegt,
durch seine Zweckbestimmung und seinen Gebrauch unmittelbar der öffentli-
chen Verwaltung. Für die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zum Ver-
waltungsvermögen im Sinne des Art. 21 EV muss in der Regel eine entspre-
chende Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 vorgelegen und noch am
3. Oktober 1990 bestanden haben (Senat, BGHZ 145, 145, 147; BGHZ 128,
393, 396 f; jew. m.w.N.). Zum übernommenen Vermögen der Bundesrepublik
Deutschland werden unter anderem auch die Verteidigungszwecken dienenden
11
- 8 -
Objekte, Immobilien und Mobilien der früheren NVA gerechnet. Allerdings
knüpft daran nicht automatisch eine Haftung der Beklagten für Schäden, die
durch solche Vermögensgegenstände der NVA verursacht wurden. Selbst wenn
- wie der Kläger behauptet und zu seinen Gunsten für das Revisionsverfahren
zu unterstellen ist - die Beklagte die Radargeräte, an denen der Kläger einge-
setzt war, aus dem Vermögen der NVA übernommen hat, folgt daraus keine
Einstandspflicht der Beklagten für die von dem Kläger geltend gemachten Ge-
sundheitsschäden.
b) Zum Vermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV gehören zwar
auch solche Passiva, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem
engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (Senat, BGHZ 128, 140,
146 f; 145, 145, 148; BGHZ 128, 394, 399 f; 133, 363, 367 f; 137, 350, 363;
164, 361, 372; 168, 134, 137; Senatsurteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - VIZ
2004, 492, 493 unter II. 3. a); BGH, Urteile vom 22. November 1995 aaO S. 268
unter II. 2. f) aa); vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - WM 1997, 792, 793
unter II. 2. c); vom 24. Januar 2001 - XII ZR 270/98 - VIZ 2001, 572, 573 unter
2.; jew. m.w.N.). Ein solcher enger und unmittelbarer Zusammenhang zwischen
übergegangenem Aktivvermögen und auf ihm lastender Verbindlichkeit ist dann
gegeben, wenn die Verbindlichkeit aus einem Vertrag resultierte, der sich auf
den Erwerb, die Erstellung oder die Nutzung eines konkreten, einer bestimmten
Verwaltungsaufgabe dienenden Vermögensgegenstandes richtete (BGHZ 164,
361, 372). Demgemäß ist einem übergegangenen Vermögensgegenstand eine
hierfür noch bestehende Werklohn- oder Kaufpreisverbindlichkeit zugeordnet
worden (BGHZ 137, 350, 363 ff; BGH, Urteil vom 22. November 1995 aaO).
Ferner sind beim Übergang eines Grundstücks Werklohnschulden wegen sol-
cher Baumaßnahmen, die der Verwaltungsaufgabe dienen sollten, zu deren
Wahrnehmung der Verwaltungsträger das Grundstück erhalten hat, als Teil des
12
- 9 -
Verwaltungsvermögens angesehen worden (BGHZ 128, 393, 400; Urteil vom
5. Dezember 1996 aaO; vom 24. Januar 2001 aaO). Weiterhin ist zu dem in
einem übergegangenen Grundstück verkörperten Verwaltungsvermögen eine
Verpflichtung zur Zahlung einer Enteignungsentschädigung gezählt worden,
weil sie das Äquivalent für das dem Eigentümer entzogene Eigentum darstellt
(Senat BGHZ 145, 145, 148).
c) Solchen Verbindlichkeiten steht die Staatshaftung nach dem Recht der
DDR nicht gleich. Sie stellt nicht wie vertragliche Verbindlichkeiten eine Gegen-
leistung für den Erwerb oder die Herstellung von Vermögenswerten dar; sie
schafft auch nicht vergleichbar einer Enteignungsentschädigung einen Aus-
gleich für den Entzug eines Rechtsguts. Der erforderliche enge und unmittelba-
re Zusammenhang kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass nach der
Darstellung des Klägers schädliche Strahlen von den Radargeräten, an denen
er als Soldat der NVA zu hoheitlichen Aufgaben eingesetzt war, ausgingen. Die
Radaranlagen als solche können nicht gleichsam als mit einer auf das Staats-
haftungsgesetz gegründeten Verpflichtung der früheren NVA belastet angese-
hen werden. Dagegen spricht bereits die Gestaltung der Staatshaftung nach
dem Recht der DDR. Dieses bestimmte eine (unmittelbare) Haftung staatlicher
Organe und Einrichtungen für die rechtswidrigen schädigenden Folgen aus dem
Verhalten ihrer Mitarbeiter und Beauftragten (Duckwitz/Lörler, in: Verwaltungs-
recht, Lehrbuch, herausgegeben von der Akademie für Staats- und Rechtswis-
senschaft der DDR, 2. Aufl. 1988, S. 211). Der Grundtatbestand des § 1 Abs. 1
StHG setzte voraus, dass ein Mitarbeiter oder Beauftragter eines staatlichen
Organs oder einer staatlichen Einrichtung in Ausübung staatlicher Tätigkeit ei-
nem Bürger oder dessen persönlichem Eigentum einen Schaden zugefügt hat-
te. Schutz- und Sicherheitsorgane wie die NVA wurden als Staatsorgane im
Sinne dieser Vorschrift angesehen (Herbst/Lühmann, Die Staatshaftungsgeset-
13
- 10 -
ze der neuen Länder, 1997, S. 63 f Anm. 25; Lübchen, NJ 1969, 394, 395). Die
Handlung oder Unterlassung musste in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Erfüllung der ihm obliegenden oder übertragenen dienstlichen Aufgaben stehen
(Lübchen aaO). Weiterhin erforderte eine Haftung gemäß § 1 Abs. 1 StHG ei-
nen Kausalzusammenhang zwischen der staatlichen Tätigkeit und dem Scha-
den. Dieser musste allein auf das Verhalten des Mitarbeiters
oder Beauftragten zurückzuführen sein (Lübchen, aaO S. 396). Anknüpfungs-
punkt für die Staatshaftung konnte somit nur ein rechtswidriges Tun oder Unter-
lassen eines Mitarbeiters oder Beauftragten staatlicher Organe oder staatlicher
Einrichtungen sein. Dies entsprach dem in der Präambel des Staatshaftungs-
gesetzes der DDR genannten Ziel, wonach die Verantwortung der staatlichen
Organe und staatlichen Einrichtungen für die volle Übereinstimmung der Tätig-
keit ihrer Mitarbeiter mit den Rechtsvorschriften auch die Haftung für Schäden,
die Bürgern durch ungesetzliche Maßnahmen einzelner Mitarbeiter entstanden,
einschließen sollte (vgl. hierzu Duckwitz, NJ 1979, 480). Die bei solchen Maß-
nahmen eingesetzten Vermögensgegenstände konnten als solche hingegen
keine Haftung der staatlichen Organe und Einrichtungen auslösen. So wäre ei-
ne Haftung für die von dem Kläger geltend gemachten Strahlenschäden gemäß
§ 1 Abs. 1 StHG nicht aus einem technisch fehlerhaften Zustand der Geräte
abgeleitet worden. Haftungsauslösend hätten allenfalls unsachgemäße Dienst-
anweisungen oder sonstige Entscheidungen der verantwortlichen Mitarbeiter
der NVA oder ein diesen zuzurechnendes Unterlassen von Schutzmaßnahmen
sein können. Unrechtmäßige Maßnahmen dieser Art hafteten aber nicht den
jeweiligen Radargeräten mit der Folge einer Verantwortlichkeit des jeweiligen
Trägers dieser Vermögenswerte an.
- 11 -
d) Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem unterstellten Über-
gang der Radargeräte auf die Beklagte und den in Rede stehenden Staatshaf-
tungsansprüchen kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Übergangs
einer Wirtschaftseinheit begründet werden (vgl. BGHZ 168, 134, 138 ff für den
Übergang von Haftungsverbindlichkeiten aus fehlerhafter medizinischer Be-
handlung im Zusammenhang mit dem Vermögensübergang eines Krankenhau-
ses als Wirtschaftseinheit). Die Beklagte hat die NVA nicht als "Betrieb" über-
nommen oder gar fortgeführt. Vielmehr wurde die NVA zum Ablauf des 2. Okto-
ber 1990 abgewickelt; lediglich bestimmte Dienstverhältnisse von Soldaten wur-
den übergeleitet. Im Übrigen fehlt es an einem vergleichbaren, auf die Nutzung
übergegangener Vermögensgegenstände gerichteten Vertragsverhältnis.
14
3.
Dass über die noch im Raum stehenden versorgungsrechtlichen Ansprü-
che hinaus dem Kläger aus dem früheren Dienstverhältnis zur NVA von der Be-
klagten zu erfüllende Ansprüche erwachsen sein könnten, ist weder vorgetra-
gen noch sonst ersichtlich.
15
- 12 -
Da eine Haftung der Beklagten schon dem Grunde nach ausscheidet,
kommt es auf die in den Vorinstanzen geprüfte Frage der Verjährung nicht an.
16
Schlick Kapsa
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 15.07.2005 - 11 O 120/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.03.2007 - 2 U 50/05 -