Urteil des BGH vom 29.06.2010

BGH (rüge, akten, stpo, nachteil, grund, antrag, anhörung, nachprüfung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 145/10
vom
29. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2010 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Sten-
dal vom 3. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Mai
2010 bemerkt der Senat zu der Rüge, das Urteil sei nicht rechtzeitig zu
den Akten gebracht worden, dass die unterschriebene Fassung des Ur-
teils - einschließlich Seite 16 - fristgerecht zu den Akten gelangt ist und
lediglich der Leseabschrift, die Grundlage der den Verfahrensbeteilig-
ten zugestellten Urteilsfassung war, diese Seite fehlte; die Rüge ist da-
her unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
Franke Mutzbauer