Urteil des BGH vom 14.11.2007

BGH (einlassung, brandstiftung, täterschaft, hauptverhandlung, stpo, objekt, lücke, bewertung, prüfung, schuld)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 296/08
vom
18. September 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Septem-
ber 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Flensburg vom 14. November 2007 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse
auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen Anstiftung zur
Brandstiftung sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen
den Angeklagten S. hat es wegen fahrlässiger falscher Versicherung
an Eides statt unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung
eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 8 € verhängt. Im Übrigen lag
beiden Angeklagten die Begehung von insgesamt fünf Brandstiftungsdelikten,
dem Angeklagten S. zudem eine Verleitung zur Falschaussage zur
Last. Von diesen Vorwürfen hat das Landgericht sie aus tatsächlichen Gründen
freigesprochen. Mit der gegen diese Teilfreisprüche gerichteten Revision greift
die Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen die Beweiswür-
digung durch das Landgericht an. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertre-
tene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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I. Der Angeklagte J. hatte die Brandstiftungstaten im Ermittlungs-
verfahren zunächst bestritten, später jedoch eingeräumt, die Brände gelegt zu
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haben und von dem Angeklagten S. hierzu jeweils beauftragt wor-
den zu sein. Diese Einlassung hat er im Laufe der Hauptverhandlung weitge-
hend zurückgenommen und nur noch das Geständnis für eine von ihm began-
gene Anstiftung zur Brandstiftung aufrechterhalten. Das Landgericht hat sich
von der Glaubhaftigkeit der widerrufenen Angaben nicht überzeugen können
und die Tatvorwürfe auch nicht aufgrund der sonstigen erhobenen Beweise als
bestätigt angesehen.
II. Die tatrichterliche Beweiswürdigung hält der materiellrechtlichen
Überprüfung stand.
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Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner
Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht regelmäßig
hinzunehmen; denn die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter
übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden
Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des
Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung
beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet
ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen
oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Über-
zeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt
(BGH NJW 2005, 2322, 2326). Einen Rechtsfehler in diesem Sinne zeigt die
Revision nicht auf.
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1. Das Landgericht hat erkannt, dass ein Geständnis oder eine sonstige
Sachdarstellung eines Angeklagten einschließlich etwaiger Belastungen von
Mitangeklagten nach der deutschen Strafprozessordnung durch einen Widerruf
nicht beseitigt werden, sondern der Beweiswürdigung in vollem Umfang
zugrunde gelegt werden können und vom Tatrichter unter Einbeziehung der
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Umstände und Gründe des Widerrufs auf ihre Richtigkeit zu überprüfen sind
(vgl. BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 23; vgl. auch BGH StV 2001, 440;
NStZ 1994, 597; NJW 1967, 2020). Bei dieser von ihm vorgenommenen Prü-
fung hat es entgegen der Ansicht der Revision keine überspannten Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben des Angeklagten
J. gestellt; rechtlich erhebliche Widersprüche, Lücken oder durchgreifende
Verletzungen des Zweifelsgrundsatzes liegen ebenfalls nicht vor. Das Landge-
richt hat das Geständnis des Angeklagten J. unter Berücksichtigung der
Entstehungsgeschichte umfassend bewertet und die sonstigen erhobenen Be-
weise erschöpfend gewürdigt. Dabei hat es die die Angeklagten belastenden
Indiztatsachen dargelegt und rechtsfehlerfrei begründet, dass ihm diese weder
jeweils für sich allein noch in ihrer Gesamtheit die Überzeugung von der Täter-
schaft der Angeklagten vermitteln konnten. Die tatrichterliche Überzeugungsbil-
dung ist deshalb hinzunehmen, auch wenn eine abweichende Würdigung der
Beweise möglich gewesen wäre.
2. Hinsichtlich der einzelnen von der Revision erhobenen Beanstandun-
gen nimmt der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des General-
bundesanwalts Bezug und bemerkt lediglich ergänzend:
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Die Rüge, die Beweiswürdigung im Fall B. I. 1. der Urteilsgründe (Objekt
N. in Fl. ) sei lückenhaft, weil die Strafkammer die Aussage der
Zeugen K. , F. , M. , F. und Su. nicht dahin gewürdigt habe,
ob und gegebenenfalls wie sie die Angaben des Angeklagten J. beeinflus-
sen, geht ins Leere. Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 41 f., 55, 60) hat das
Landgericht die Bekundungen der genannten Zeugen bei der Bewertung der
Einlassung des Angeklagten J. ausdrücklich berücksichtigt.
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Im Fall B. I. 2. der Urteilsgründe (Objekt G. in Ma.
) war das Landgericht nicht gehalten, in seine Beweiswürdigung die An-
gaben des Angeklagten S. und des Zeugen M. im Fall B. II. 1.
der Urteilsgründe (Verleitung zur Falschaussage) zu einem gemeinsamen Auf-
enthalt in den neuen Bundesländern einzubeziehen. Die fehlende Erwähnung
einer Indiztatsache in einem bestimmten Beweiszusammenhang begründet nur
dann eine revisionsrechtlich relevante Lücke der Beweiswürdigung, wenn sie
nach ihrer Beweisbedeutung zwingend ausdrücklich zu erörtern war (BGH NJW
2005, 2322, 2326). Eine derartige Lücke liegt mit Blick auf das sonstige Be-
weisergebnis nicht vor, zumal sich der Angeklagte S. und der Zeu-
ge M. nach ihren Angaben im Fall B. II. 1. der Urteilsgründe in den neuen
Bundesländern erst am 18. September 1998 und damit nach der Brandlegung
in Ma. am 29. März 1998 aufhielten.
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Soweit die Revision in demselben Fall unter Hinweis auf die Angaben
des Angeklagten J. zu dem Zustand des Türschlosses nach der Tat bean-
standet, das Landgericht habe überspannte Anforderungen an seine Überzeu-
gungsbildung gestellt, zeigt sie ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler
auf. Das Landgericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass die Schilderung
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dieses Details für die Glaubhaftigkeit der früheren geständigen Einlassung des
Angeklagten J. spricht. Nach einer Gesamtwürdigung aller Indiztatsachen
hat es sich jedoch nicht von der Täterschaft der Angeklagten überzeugen kön-
nen. Dies ist im Hinblick auf die teilweise gewichtigen, der Einlassung des An-
geklagten J. entgegenstehenden Umstände hinzunehmen; denn nach den
oben genannten Grundsätzen ist es auch Sache des Tatrichters, die Bedeutung
und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in einer Ge-
samtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung ver-
tretbar, kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden
Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des
Tatrichters eingreifen.
Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer