Urteil des BGH vom 31.01.2013

BGH: rechtsanwaltschaft, hauptsache, ermessen, abweisung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 49/12
vom
31. Januar 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Erledigung der Hauptsache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatte-
rin Richterin Dr. Fetzer
am 31. Januar 2013
beschlossen:
Das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom
16. Mai 2012 ist wirkungslos.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000
€ festge-
setzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 die Zulassung des
Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO) widerrufen. Nach Abweisung seiner dagegen gerichteten Klage hat der
Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, diesen Antrag jedoch nicht
begründet. Während des laufenden Zulassungsverfahrens hat der Kläger auf
seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Beklagte hat infolge-
dessen seine Zulassung bestandskräftig gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO wider-
rufen. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache über-
einstimmend für erledigt erklärt.
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II.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Haupt-
sache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173
Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Klarstellung auszusprechen, dass
das angefochtene Urteil wirkungslos geworden ist (vgl. Eyermann/Happ,
VwGO, 13. Aufl., § 124a Rn. 78). Über die Kostentragung ist gemäß § 112c
Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Be-
rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach
ist auszusprechen, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Denn sein Zulassungsantrag wäre bei streitigem Fortgang des Verfahrens ge-
mäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO
als unzulässig zu verwerfen gewesen, weil er seinen Antrag nicht binnen der
zweimonatigen Begründungsfrist (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4
VwGO) begründet hat. Damit wäre eine Abänderung der angefochtenen Ent-
scheidung nicht in Betracht gekommen.
Diese Entscheidung trifft gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO der
Berichterstatter. Die genannten Bestimmungen gelten infolge der Verweisungs-
regelung des § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die im Zulassungsverfahren entspre-
chend anwendbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ-RR 2006, 360
m.w.N.), auch für das dem Berufungsprozess vorgeschaltete Zulassungsverfah-
ren (OVG Berlin-Brandenburg, aaO; vgl. auch Eyermann/Geiger, aaO, § 87a
Rn. 2).
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III.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Fetzer
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 16.05.2012 - I AGH 10/10 -
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