Urteil des BGH vom 03.11.2009

BGH (vergleich, zustellung, zpo, hauptsache, rechtsmittel)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 239/08
vom
3. November 2009
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 3. November 2009
beschlossen:
Der Rechtsbeschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Rechtsbeschwerdeführer hat das Rechtsmittel in der Hauptsache für
erledigt erklärt. Der gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO belehrte Rechtsbeschwer-
degegner hat der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit
der Zustellung des Schriftsatzes widersprochen. Deshalb ist über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss zu entscheiden.
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Die Kosten sind dem Rechtsbeschwerdeführer aufzuerlegen, weil dieser
die Kostentragung in dem am 24. März 2009 vor dem Oberlandesgericht Frank-
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furt am Main mit dem Rechtsbeschwerdegegner geschlossenen Vergleich
übernommen hat.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 10.09.2007 - 8 IN 128/07 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 23.09.2008 - 23 T 224/07 + 23 T 137/08 -