Urteil des BGH vom 27.08.2001

BGH (erpressung, stpo, schuldspruch, raub, bestand, rechtsmittel, strafe, essen, schuld, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 247/05
vom
6. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2005 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der
Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landge-
richts Bochum vom 17. März 2005
a)
im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der An-
geklagte der tateinheitlich begangenen schweren
räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig
ist,
b)
im Schuld- und Strafausspruch wie folgt gefasst:
Der Angeklagte wird wegen schweren Raubes in
19 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit
schwerer räuberischer Erpressung und in vier Fäl-
len in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
wegen schwerer räuberischer Erpressung, Ban-
dendiebstahls in drei Fällen und Verabredung zu
einem Verbrechen des schweren Raubes unter
Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Gelsen-
kirchen vom 28. März 2000 (6 a Ls 53 Js 1853/99),
des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 26. März
2001 (25 Ls 53 Js 2291/00) in der Fassung des Ur-
teils des Landgerichts Essen vom 27. August 2001
(23 a 68/01) und des Urteils des Amtsgerichts Gel-
- 3 -
senkirchen vom 21. Januar 2004 (25 Ds 53 Js
1909/03) zu einer Einheitsjugendstrafe von sieben
Jahren verurteilt.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Schuldspruch hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts keinen Bestand, soweit der Angeklagte in zwei
(weiteren) Fällen tateinheitlich zum schweren Raub auch wegen schwerer räu-
berischer Erpressung verurteilt worden ist. Im übrigen erweist sich das Rechts-
mittel des Angeklagten als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der
Senat schließt mit dem Generalbundesanwalt aus, dass die Jugendkammer
ohne die entfallenen tateinheitlichen Verurteilungen auf eine geringere Ju-
gendstrafe erkannt hätte. Er fasst den Strafausspruch jedoch neu, da nach § 31
Abs. 2 JGG nicht – wie es das Landgericht getan hat – nur die Strafe des frü-
heren Urteils, sondern dieses selbst einbezogen wird. Hierbei sind alle einbe-
zogenen Entscheidungen im Urteilstenor zu kennzeichnen, bei Einbeziehung
ei-
- 4 -
ner früheren Entscheidung, die bereits andere Urteile einbezogen hatte, auch
diese Urteile (vgl. zum Ganzen Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 31 Rdn. 11).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible