Urteil des BGH vom 14.11.2000

Bodenwaschanlage Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 137/99
Verkündet am:
14. November 2000
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Bodenwaschanlage
PatG 1981 §§ 9, 15
a) Der Inhaber eines Verfahrenspatents ist grundsätzlich nicht gehindert, sich
von dem Erwerber einer zur Ausführung des Verfahrens bestimmten und
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geeigneten Vorrichtung die Zahlung von Lizenzgebühren versprechen zu
lassen (Bestätigung von BGH, Urt. v. 24.09.1979 - KZR 14/78, GRUR
1980, 38 - Fullplastverfahren).
b) Die Vereinbarung einer Mindestlizenz schließt die Anpassung der Lizenz
nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht zwin-
gend aus (Fortführung von BGH, Urt. v. 15.03.1973 - KZR 11/72, GRUR
1974, 40 - Bremsrolle).
BGH, Urt. v. 14. November 2000 - X ZR 137/99 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. November 2000 durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsit-
zenden und die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-
Beck
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 30. Juni 1999 verkündete Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien schlossen 1992 unter demselben Datum zwei schriftliche
Verträge. Mit dem im folgenden als Kaufvertrag bezeichneten Vertrag verkaufte
die Klägerin der Beklagten eine gebrauchte O.-Hochdruck-Bodenwaschanlage
zur Reinigung kontaminierter Böden. Mit der als Unterlizenzvertrag bezeich-
neten Vereinbarung (im folgenden: Lizenzvertrag) räumte die Klägerin der Be-
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klagten Nutzungsrechte an dem auf einer Anmeldung vom 18. Juli 1981 beru-
henden, unter anderem für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland am
2. Oktober 1985 erteilten europäischen Patent 0 045 642 (im folgenden: Ver-
tragspatent 1), an dem europäischen Patent 0 365 964 "Strahlrohr", an dem
europäischen Patent 0 365 965 "Spülsieb-Einrichtung", an der deutschen Pa-
tentanmeldung 41 42 845 "Bodenreinigung" sowie an ihrem weiteren, auch
künftigen Know-how auf dem Gebiet der Bodenwäsche ein.
Das Vertragspatent 1 betrifft ein Verfahren zur Reinigung von ver-
schmutzter Erde unter Verwendung eines Strahlrohres in einer Rohrleitung.
Dieses Verfahren kommt beim Betrieb der an die Beklagte verkauften Boden-
waschanlage zum Einsatz. Die Klägerin ist aufgrund eines mit einer niederlän-
dischen Gesellschaft geschlossenen Unterlizenzvertrages Unterlizenznehmerin
an dem Vertragspatent 1 und war danach ihrerseits zur Erteilung von Unterli-
zenzen an dem Vertragspatent 1 berechtigt. Was die weiteren Vertragsschutz-
rechte anlangt, war die Klägerin jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlus-
ses selbst Inhaberin der Patente bzw. der Patentanmeldung.
Der Lizenzvertrag sieht als Gegenleistung der Beklagten eine Lizenzge-
bühr in Höhe von 15,-- DM/t für mit der von der Klägerin gelieferten Anlage
verarbeitete Erde bzw. eine Mindestlizenzgebühr in Höhe von 200.000,-- DM
(zzgl. MwSt) pro Kalenderjahr vor, auf welche die vierteljährlich zu zahlende
Lizenzgebühr angerechnet werden soll.
1994 vereinbarten die Parteien mit der demselben Konzern wie die Klä-
gerin angehörenden N. GmbH & Co. KG, daß diese anstelle der Klägerin mit
allen Rechten und Pflichten rückwirkend zum 31. Dezember 1993 in den zwi-
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schen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag eintrete,
hiervon aber der Lizenzvertrag unberührt bleiben solle.
Mit Zustimmung der Klägerin überließ die Beklagte sodann der mit ihr
verbundenen RST R. GmbH (im folgenden: RST GmbH) die von ihr erworbene
Bodenwaschanlage zum Gebrauch gegen ein Nutzungsentgelt sowie eine Li-
zenzgebühr, die der zwischen den Parteien vereinbarten Lizenzgebühr ent-
spricht.
Seit dem 1. Januar 1995 wird die Bodenwaschanlage von der RST
GmbH betrieben.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nach ihrer Behauptung nicht be-
zahlte Lizenzgebühren für das Jahr 1996. Das Landgericht hat die Beklagte
antragsgemäß verurteilt. Die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das
Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision mit
dem Begehren, die Klage abzuweisen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel ent-
gegen.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Revision der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne aufgrund
des Lizenzvertrages wie gefordert als umsatzbezogene Lizenzgebühr noch
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38.191,50 DM und als restliche Mindestlizenzgebühr noch weitere
93.017,70 DM verlangen, weil sie von der Beklagten für das Jahr 1996 einen
Betrag von 200.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer noch nicht vollständig er-
halten habe.
2. Das Berufungsgericht ist dabei davon ausgegangen, daß mit dem
schriftlichen Abschluß des Lizenzvertrages die gesetzlich vorgeschriebenen
Formvorschriften gewahrt worden sind. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden. Der Meinung der Revision kann nicht beigetreten werden, dem
angesichts des Vertragsschlusses bereits im Jahre 1992 hier noch zu beach-
tenden (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.1999 - KZR 23/97, GRUR 1999, 602 - Markant)
Schriftformgebot des § 34 Satz 1 GWB in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Februar 1990 (BGBl. I, 235) sei nicht genügt.
a) Mit ihrer Rüge, die Vertragsparteien hätten es versäumt, vertragswe-
sentliche Punkte im Lizenzvertrag festzulegen, kann die Revision nicht durch-
dringen, weil § 34 Satz 1 GWB a.F. keine Anforderungen an den Inhalt des
geschlossenen Vertrages stellt (BGHZ 77, 1, 5 ff. - Einstandspreis ab Raffine-
rie; BGH, Urt. v. 30.09.1992 - VIII ZR 196/91, GRUR 1993, 66, 67
- Bierlieferungsvertrag). Mit dem kartellrechtlichen Schriftformerfordernis ge-
mäß § 34 Satz 1 GWB a.F. soll allein sichergestellt werden, daß Behörden und
Gerichte den Inhalt einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung stets oh-
ne weiteres aus bestimmten Schriftstücken entnehmen können, ohne langwie-
rige Nachforschungen über mögliche mündliche Absprachen anstellen zu müs-
sen (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urt. v. 14.01.1997 - KZR 36/95, NJW 1997, 2182,
2183 - Kölsch-Vertrag m.w.N.). Dieser Gesetzeszweck ist nicht betroffen, wenn
die Vertragsparteien das schriftlich niedergelegt haben, was sie vereinbart ha-
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ben. Die Revision zeigt nicht auf, daß die Parteien dies nicht auch im Hinblick
auf das der Klägerin selbst zustehende Nutzungsrecht am Vertragspatent 1
getan hätten, dessen Entstehung die Beklagte als nicht hinreichend im Lizenz-
vertrag behandelt ansieht.
b) Auch mit dem Hinweis, daß es im Lizenzvertrag hinsichtlich des Ver-
tragsgebiets lediglich heißt, es entspreche Ziff. 15.2 dieses Vertrages, obwohl
an diesem angegebenen Ort etwas völlig anderes geregelt ist, kann eine Miß-
achtung der gesetzlichen Schriftform nicht dargetan werden.
Nachdem das Berufungsgericht die für die Beurteilung der Formwirk-
samkeit erforderliche Auslegung des Lizenzvertrages nicht vorgenommen hat,
kann sie durch den Senat erfolgen, weil die hierfür erforderlichen tatsächlichen
Feststellungen getroffen sind und eine weitere Aufklärung nicht mehr zu er-
warten ist (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 16, 71, 81; BGH, Urt. v. 12.12.1997
- V ZR 250/96, NJW 1998, 1219). Sie ergibt, daß die Parteien mit "Ziff. 15.2
dieses Vertrages" nicht den Lizenzvertrag gemeint haben, sondern Ziff. 15.2
des von ihnen am selben Tag abgeschlossenen Kaufvertrages. Dort findet sich
die Vertragsgebietsbestimmung. Da die Beklagte nur berechtigt sein soll, die
Anlage zur Bodensanierung des Betriebsgeländes der E.- und H. T. AG und
zur Reinigung von Böden anderer Orte in T. einzusetzen, kann ohne weiteres
davon ausgegangen werden, daß allein diese Bestimmung nach den überein-
stimmenden Interessen der Parteien auch für den Lizenzvertrag gelten soll. Es
war nur konsequent, auch die Vertragsgebiete für beide Verträge identisch
festzulegen, weil einerseits die Beklagte erst aufgrund des Lizenzvertrages
berechtigt ist, mit der Bodenwaschanlage das im Vertragspatent 1 geschützte
Reinigungsverfahren anzuwenden, sie andererseits aber erst durch den Erwerb
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der Bodenwaschanlage in die Lage versetzt wurde, das Reinigungsverfahren
auszuüben; beide Verträge bildeten hiernach eine wirtschaftliche Einheit.
Werden die unterschiedlichen Teile eines wirtschaftlich einheitlichen
Vertragswerks, bei dessen Abschluß § 34 Satz 1 GWB a.F. zu beachten ist,
nicht in einer einzigen Urkunde, sondern - wie hier - in zwei Urkunden nieder-
gelegt, ist allerdings eine wechselseitige Bezugnahme erforderlich. Denn erst
dadurch erhalten die Kartellbehörden und die Gerichte die Möglichkeit, trotz
Aufspaltung in mehrere rechtlich voneinander getrennte Verträge die volle
wettbewerbliche Bedeutung der eingegangenen Bindungen zu erkennen
(BGHZ 84, 322, 324 - Laterne; BGH, Urt. v. 11.03.1997 - KZR 44/95, GRUR
1997, 482, 483 - magic print; Urt. v. 06.05.1997 - KZR 42/95, GRUR 1997, 781,
782 - Sprengwirkungshemmende Bauteile).
Auch hieraus ergeben sich jedoch durchgreifende Bedenken gegen die
Formwirksamkeit des Lizenzvertrages der Parteien nicht. Im Kaufvertrag ist der
Lizenzvertrag unter der die Beilagen verzeichnenden Rubrik ausdrücklich auf-
geführt. Im Lizenzvertrag ist festgehalten, daß die Beklagte beabsichtige, mit
Hilfe einer von der Lizenzgeberin gekauften Bodenwaschanlage sowie mit de-
ren Know-how verunreinigten Boden zu reinigen. In einer weiteren Bezugnah-
me auf den am selben Tag geschlossenen Kaufvertrag heißt es, daß der Ver-
trag mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft trete und mit der
Ausübung einer Rückkaufoption, jedoch frühestens am 31. Dezember 1993
ende. Damit war auch für die Behörden und Gerichte zu erkennen, daß mit
dem in Lizenzvertrag enthaltenen Verweis auf "Ziff. 15.2 dieses Vertrages"
nicht der als Unterlizenzvertrag bezeichnete Vertrag gemeint sein konnte, der
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an dieser Stelle eine völlig andere Regelung vorsieht, sondern der die Anlage
betreffende Kaufvertrag, weil er dort die betreffende Bestimmung enthält.
3. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Lizenzvertrag der Be-
klagten kartellrechtlich mißbilligte Beschränkungen im Geschäftsverkehr nicht
auferlegt habe. Die von der Klägerin an die Beklagte gelieferte Bodenwasch-
anlage habe vor allem der Umsetzung und Anwendung des lediglich ein Ver-
fahren betreffenden Vertragspatents 1 gedient. Durch den gleichzeitigen Ver-
kauf der Bodenwaschanlage an die Beklagte sei deshalb Gemeinfreiheit nicht
eingetreten; der Lizenzvertrag sei nicht wegen Verstoßes gegen §§ 20, 21
GWB a.F. unwirksam.
Auch dies bekämpft die Revision ohne Erfolg.
a) Allerdings bilden nicht die §§ 20, 21 GWB in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Januar 1990 (BGBl. I, 235) die hier maßgeblichen Be-
stimmungen. Sie sind mit der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August
1998 (BGBl. I, 2546) nach Maßgabe der Regelung in § 131 Abs. 4 GWB n.F.
aufgehoben (§ 131 Abs. 1 GWB n.F.); an ihre Stelle sind die §§ 17, 18 GWB
n.F. getreten, die Verträge über die Lizenzierung von erteilten oder angemel-
deten Patenten oder von in §§ 17, 18 GWB n.F. genannten anderen ge-
schützten und nicht geschützten Leistungen einem gesetzlichen Verbot unter-
werfen, soweit sie dem Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr
auferlegen, die über den Inhalt des überlassenen Rechts hinausgehen. Das
Vorliegen dieser auch schon in §§ 20, 21 GWB a.F. normierten Voraussetzung
hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsverstoß verneint.
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b) Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Zahlung von Lizenzgebüh-
ren für die Benutzung einer Sache, in der sich ein in §§ 17, 18 GWB n.F. ge-
nanntes Schutzrecht oder eine der in § 18 GWB n.F. genannten anderen Lei-
stungen verkörpert, vereinbart wird, obwohl die Benutzung dem Verbietungs-
recht des Rechtsinhabers nicht mehr unterliegt, die Sache also gemeinfrei ist
(vgl. BGHZ 17, 41, 54 ff. - Kokillengießverfahren; BGH, Urt. v. 16.10.1962
- KZR 11/61, GRUR 1963, 207, 210 - Kieselsäure). Handelt es sich um ein für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteiltes Sachpatent, ist
dies regelmäßig bei denjenigen von seiner Lehre Gebrauch machenden Ge-
genständen der Fall, die der Rechtsinhaber oder ein durch ihn hierzu ermäch-
tigter Dritter in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft oder einem dem europäischen Wirtschaftsraum angehörigen Staat in
den Verkehr gebracht hat (BGHZ 143, 268 - Karate). Dies hat seinen Grund
darin, daß ein solches Inverkehrbringen die Gelegenheit bietet, die Vorteile
wahrzunehmen, die das Patentrecht gewährt (BGH, Urt. v. 24.09.1979
- KZR 14/78, GRUR 1980, 38, 39 - Fullplastverfahren m.w.N.). Mit der ersten
Veräußerung durch den Patentinhaber oder einen von ihm hierzu Ermächtigten
tritt Erschöpfung des Patentrechts ferner bei einem Erzeugnis ein, das nach
einem Verfahrenspatent hergestellt ist und gemäß § 9 Nr. 3 PatG seinen Wir-
kungen unterliegt, so daß auch für die weitere Benutzung eines solchen Er-
zeugnisses eine Lizenz nicht wirksam vereinbart werden kann.
Bei der Veräußerung einer Vorrichtung, die zur Ausübung eines durch
ein Patent geschützten Verfahrens bestimmt ist, ist ein solche Rechtsfolge je-
doch regelmäßig nicht geboten; der Inhaber eines Verfahrenspatents kann aus
den in der Entscheidung "Fullplastverfahren" (aaO) angestellten Erwägungen
grundsätzlich nicht gehindert sein, sich von dem Erwerber der Vorrichtung für
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die Benutzung des geschützten Verfahrens sowie von geheimem Verfahrens-
Know-how die Zahlung von Lizenzgebühren versprechen zu lassen. Die über-
wiegend im Schrifttum vertretene Meinung (Immenga/Mestmäcker/Emmerich,
GWB, 2. Aufl., § 20 Rdn. 88; Langen/Bunte/Bräutigam, GWB, 8. Aufl., § 20
Rdn. 16; Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl., § 9 PatG Rdn. 24; Busse, PatG,
5. Aufl., § 9 Rdn. 152; Schulte, PatG, 5. Aufl., § 9 Rdn. 17; Schricker, Mitt.
1980, 31; a.A. GemeinschaftskommGWB/Axter, 3. Aufl., §§ 20, 21 Rdn. 37)
entspricht dieser Rechtsprechung; an ihr ist festzuhalten.
c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weist der vorliegende
Fall keine Besonderheiten auf, die Anlaß zu einer abweichenden Bewertung
geben können.
Das Vertragspatent 1 gewährt ausschließlich den Schutz, den ein Ver-
fahrenspatent bietet; anders als das in der Entscheidung "Handhabungsgerät"
(Sen.Beschl. v. 16.09.1997 - X ZB 21/94, GRUR 1998, 130, insbes. 132) zu
beurteilende Schutzrecht beinhaltet sein Anspruchssatz keinen auf einen
Sachschutz gerichteten Patentanspruch. Das Vertragspatent 1 gibt seinem In-
haber bzw. der Klägerin deshalb keine Handhabe, mit Erfolg bereits das erste
Inverkehrbringen der Bodenwaschanlage zum Anlaß zu nehmen, Nutzen aus
der durch dieses Patent geschützten Erfindung zu ziehen. Ein Entgelt kann erst
im Falle der Benutzung der Bodenwaschanlage zur Durchführung des ge-
schützten Verfahrens beansprucht werden. Im vorliegenden Fall fehlt mithin der
entscheidende Grund, der bei bestehendem Sachschutz im Falle des ersten
Inverkehrbringens durch einen Berechtigten zur Erschöpfung des Verbietungs-
rechts führt und auch die in einem Rechtsbeschwerdeverfahren ergangene
Entscheidung "Handhabungsgerät" bestimmt hat.
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Hieran ändert auch nichts der Umstand, daß - wie die Revision geltend
macht - auch die weiteren Vertragspatente und die vom Lizenzvertrag ferner
umfaßte Patentanmeldung die von der Klägerin veräußerte Bodenwaschanlage
betreffen und es sich nach dem Vorbringen der Beklagten jedenfalls bei den
weiteren Patenten um zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Klägerin gehö-
rende Sachpatente handelt. Diese Patente boten nur Gelegenheit, bei der Ver-
äußerung der Bodenwaschanlage die Vorteile wahrzunehmen, welche die
durch diese Patente geschützten Erfindungen gewähren; sie erlaubten nicht,
wirtschaftlichen Nutzen aus der durch das Vertragspatent 1 geschützten Lehre
zum verfahrensmäßigen Handeln zu ziehen. Dies gilt jedenfalls im vorliegen-
den Fall, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das auf das mit
der verkauften Bodenwaschanlage durchzuführende Verfahren gerichtete
Schutzrecht das - wie das Berufungsgericht sich ausgedrückt hat - Kernpatent
darstellt. Das Vertragspatent 1 beinhaltet danach die Lehre zum technischen
Handeln, die beim Vertragsabschluß im Jahre 1992 im Mittelpunkt des beider-
seitigen Interesses stand. Ein vertragliches Entgelt für ihre Benutzung ließ sich
nur durch den Abschluß eines Lizenzvertrages realisieren. Außerdem kann
angenommen werden, daß die Parteien auch die vereinbarte Lizenz gerade an
dem Interesse an dieser technischen Neuerung ausgerichtet haben. Es mag
sein, daß die Parteien in Verkennung der kartellrechtlichen Folge, die sich
nach dem Vorgesagten hinsichtlich der Sachpatente bereits durch die Veräu-
ßerung der von ihrer Lehre Gebrauch machenden Bodenwaschanlage ergab,
den Lizenzvertrag mit der irrtümlichen Vorstellung geschlossen haben, die Be-
klagte bedürfe für die Benutzung auch hinsichtlich dieser Schutzrechte einer
Lizenzierung. Es fehlt jedoch jeder Anhalt dafür, daß die Parteien, wenn sie
ihren Irrtum erkannt hätten, den Unterlizenzvertrag nicht oder jedenfalls nicht
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mit der tatsächlich getroffenen Lizenzgebührenregelung vereinbart hätten.
Auch die Revision zeigt etwas anderes nicht auf. Das infolge des Veräuße-
rungsgeschäfts sich aus § 17 GWB n.F. ergebende Verbot, für die Benutzung
der beiden Sachpatente eine Lizenzgebühr zu verlangen, könnte sich unter
diesen Umständen allenfalls dann auf die Zahlungspflicht der Beklagten aus
dem Lizenzvertrag auswirken, wenn die Beklagte Lizenzgebühren auch für eine
Benutzung der Bodenwaschanlage zahlen müßte, bei der das durch das Ver-
tragspatent 1 geschützte Verfahren nicht ausgeübt wird. Da unstreitig ist, daß
die Bodenwaschanlage nach dem geschützten Verfahren arbeitet, scheidet ein
solcher Sachverhalt jedoch aus. Die Revision zeigt nicht auf, daß das Beru-
fungsgericht insoweit entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten unbe-
rücksichtigt gelassen habe.
Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich eine Besonderheit, die
zur Abweichung von den anerkannten, zur Erschöpfung von Schutzrechten
entwickelten Grundsätzen nötigt, schließlich auch nicht deshalb, weil die Vor-
richtung, mit der das Verfahrenspatent ausgeübt werden kann, nicht von dem
Inhaber dieses Patents, sondern von einem Lizenznehmer veräußert worden ist
und dieser, nachdem er von dem Inhaber des Verfahrenspatents entsprechend
berechtigt worden ist, sich von dem Erwerber der Vorrichtung für die Benut-
zung des geschützten Verfahrens die Zahlung einer Lizenz hat versprechen
lassen. § 17 GWB n.F. unterscheidet nicht danach, wer Partei des Lizenzver-
trages ist. Überdies ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb der zur Er-
teilung von Unterlizenzen berechtigte Lizenznehmer kartellrechtlich schlechter
gestellt sein sollte als der Inhaber des Patents selbst.
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4. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß die Beklagte von
der Zahlung der vereinbarten Lizenz auch dann nicht ganz oder teilweise frei
geworden sei, wenn - wie sie behauptet hat - die Schutzrechte (Patente bzw.
Patentanmeldung), die neben dem Vertragspatent 1 vom Lizenzvertrag umfaßt
sind, nicht mehr in Kraft stehen. Dieser Umstand berühre die Geschäftsgrund-
lage des Lizenzvertrages nicht, weil nichts dafür dargetan sei, daß infolge des
Fortfalls der Rechte und der hierdurch möglich gewordenen Tätigkeit von Mit-
bewerbern die wettbewerbliche Position der Beklagten tatsächlich beeinträch-
tigt worden sei und daß unter den gegebenen Umständen ein Festhalten am
unveränderten Lizenzvertrag für die Beklagte untragbare Folgen hätte.
Dies ist eine aufgrund des festgestellten Sachverhalts mögliche tatrich-
terliche Bewertung, welche der allgemein anerkannten Lehre vom Fehlen bzw.
Wegfall der Geschäftsgrundlage gerecht wird, wonach ein Umstand, den min-
destens eine Partei bei Vertragsschluß vorausgesetzt hat und der für diese
Partei so wichtig war, daß sie den Vertrag nicht oder anders abgeschlossen
hätte, wenn sie die Richtigkeit ihrer Voraussetzung als fraglich erkannt hätte,
nur dann zu einer Anpassung vertraglich geschuldeter Leistungspflichten führt,
wenn die andere Partei sich redlicherweise auf die Berücksichtigung dieses
Umstandes hätte einlassen müssen (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 14.05.1991
- X ZR 2/90, NJW-RR 1991, 1269). Die gegenteilige Meinung der Revision
gründet sich darauf, daß die vereinbarte Lizenzgebühr sich auch auf die Nut-
zung der außer Kraft getretenen Schutzrechte bezogen habe, und damit nicht
auf einen Sachverhalt, wie er der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu
legen ist. Wie vorstehend bereits ausgeführt, kann gerade nicht davon ausge-
gangen werden, daß die neben dem Vertragspatent 1 in den Lizenzvertrag
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aufgenommenen Schutzrechte (Patente bzw. Patentanmeldung) die Höhe der
vereinbarten Lizenzgebühr bestimmt haben.
5. Auch soweit sich die Beklagte auf einen rapiden Preisverfall für die
Reinigung kontaminierter Böden berufen hat und aus diesem Grund nach
§ 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Herabsetzung der
vereinbarten Lizenz erstrebt, ist das Berufungsgericht der Verteidigung der Be-
klagten nicht gefolgt. Es hat dabei als möglich angenommen, daß die Parteien
vor Vertragsschluß von der Fortdauer eines bestimmten Preisniveaus für die
Reinigung kontaminierter Böden ausgegangen sind, daß diese Vorstellung bei
der Vereinbarung der Höhe der umsatzbezogenen Lizenzgebühr zugrunde ge-
legt worden ist und daß seit Abschluß des Lizenzvertrages ein erheblicher
Preisverfall eingetreten ist. Gleichwohl hat das Berufungsgericht ein Festhalten
der Beklagten am unveränderten Lizenzvertrag vor allem in Anbetracht des mit
der RST GmbH geschlossenen Unterlizenzvertrags nicht für unzumutbar ge-
halten, aufgrund dessen die Beklagte für die Gebrauchsüberlassung der Bo-
denwaschanlage ein Nutzungsentgelt und Lizenzgebühren in wie mit der Klä-
gerin vereinbarter Höhe erhalte. Außerdem mache die von den Parteien ver-
einbarte Mindestlizenz nur Sinn, wenn sie auch in den Fällen zu zahlen sei, in
denen sich die von den Parteien gehegten wirtschaftlichen Erwartungen nicht
erfüllten.
a) Die Revision hält dem im wesentlichen entgegen, aus der Vereinba-
rung der Mindestlizenz könne nur der Schluß gezogen werden, daß die Be-
klagte das Risiko übernommen habe, daß ein bestimmtes Auftragsvolumen
erreicht werde. Daraus ergebe sich aber nicht, daß die Beklagte auch für das
Risiko eines nicht vorhersehbaren Preisverfalls habe einstehen wollen. Die
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Lizenzgebühr von 15,-- DM/t sei auf der Grundlage eines Waschpreises von
300,-- DM/t vereinbart worden. Dieser Preis sei über 130,-- DM/t im Jahre 1996
bis auf 95,-- DM/t im Jahre 1998 gefallen. Damit habe nicht gerechnet werden
können. Diese Rüge beschränkt sich der Sache nach auf den Versuch, eine
eigene Bewertung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des zu beurtei-
lenden Sachverhalts zu setzen; mit ihr wird ein entscheidungserheblicher
Rechtsfehler nicht geltend gemacht.
b) Mit der Klage werden die bisher nicht gezahlten Lizenzgebühren bis
zur Höhe der vereinbarten Mindestlizenz für das Jahr 1996 verlangt. Die Par-
teien streiten hier also um die Berechtigung der Mindestlizenz von
200.000,-- DM nebst Mehrwertsteuer für das Jahr 1996.
Im Falle der Vereinbarung einer Mindestlizenz entspricht es der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofes, daß der Lizenznehmer vertraglich das
Risiko eines Fehlschlages bei den erwarteten Umsätzen trägt (BGH, Urt. v.
15.03.1973 - KZR 11/72, GRUR 1974, 40, 43 - Bremsrolle). Dies schließt es
allerdings nicht aus, im Einzelfall bei nachträglicher Änderung des Preisgefü-
ges, das zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden hat, auch eine Anpas-
sung einer vereinbarten Mindestlizenz in Erwägung zu ziehen. Denn auch die
Höhe einer Mindestlizenz kann von gemeinsamen oder dem anderen Vertrags-
partner jedenfalls erkennbaren Überlegungen beeinflußt gewesen sein, die
sich an den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erzielenden Preisen
und den voraussichtlich zu diesen Preisen umzusetzenden Mengen orientier-
ten. Da das Berufungsgericht zu den Überlegungen, die hier die Höhe der Min-
destlizenz bestimmt haben, Feststellungen nicht getroffen hat, kommt es mithin
bei der Frage, ob eine Änderung der vertraglich vereinbarten Verpflichtung zur
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Zahlung der Lizenz für das Jahr 1996 in Betracht zu ziehen ist, entscheidend
darauf an, ob die Veränderung der tatsächlichen Umstände, welche die Partei-
en 1993 bei Vertragsabschluß zugrunde gelegt haben, bereits 1996 zu einer
derartigen Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung ge-
führt haben, daß die Klägerin als benachteiligte Vertragspartei in der 1993 ge-
troffenen Vereinbarung ihr Interesse nicht mehr auch nur annähernd gewahrt
sehen konnte (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urt. v. 11.03.1993 - I ZR 21/91, GRUR
1993, 595, 596 - Hemingway-Serie).
Das hat das Berufungsgericht, wie seine oben wiedergegebene haupt-
sächliche Begründung zeigt, nicht verkannt. Diese Begründung trägt auch die
mit der Revision beanstandete Entscheidung zum wirtschaftlichen Kern des
Streits der Parteien. Es ist nachvollziehbar und vertretbar, bei Bestehen eines
vergleichbaren Entgeltanspruchs gegen einen Dritten und entsprechenden Lei-
stungen durch diesen die erforderliche Unzumutbarkeit zu verneinen.
c) Die Revision verweist zwar noch auf Vortrag der Beklagten in der Tat-
sacheninstanz, wonach die Firma RST GmbH ebenfalls keine höhere Lizenz
als 5 % aus den am Markt erzielbaren Preisen zahlen könne und hierzu auch
nicht bereit sei. In dieser Allgemeinheit beinhaltete dieser Vortrag jedoch nicht
die Behauptung, daß bereits 1996 eine Zahlungsverweigerung vorgelegen ha-
ben könnte. Die in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz
vom 28. Dezember 1998 weiter enthaltene Angabe, daß sich die Bodenwasch-
anlage in T. wegen zu hoher Lizenzgebühren nicht mehr betreiben lasse, wenn
der Preis von 15,-- DM/t nicht gesenkt werde, deutet vielmehr darauf hin, daß
die Firma RST GmbH erst wegen der ab Ende 1998 zu zahlenden Beträge die
vereinbarte Lizenz als nicht mehr hinnehmbar bezeichnet hat. Die Revision
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kann daher auch hiermit der der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsge-
richts ersichtlich zugrundeliegenden Feststellung, daß die Klägerin für den
nach der Klageforderung maßgeblichen Zeitraum selbst Lizenzgebühren in
vergleichbarer Höhe erhält, nichts Erhebliches entgegensetzen.
6. Das Berufungsgericht hat schließlich auch die Möglichkeit einer Min-
derung der vertraglich geschuldeten Lizenz verneint, welche die Beklagte mit
der Behauptung geltend gemacht hatte, der A. GmbH (im folgenden: ABU
GmbH) sei auf eine bereits am 20. September 1990 offengelegte Anmeldung
hin am 18. September 1997 das deutsche Patent 39 08 185 erteilt worden, das
die Anwendung eines Wendelabscheiders lehre, der - solle ein hinreichendes
Waschergebnis erzielt werden - beim Betrieb der von der Klägerin gelieferten
Bodenwaschanlage erforderlich sei und der deshalb auch - jedenfalls nach Er-
weiterung der Anlage durch die Klägerin - bei deren Betrieb tatsächlich einge-
setzt werde.
Auch das hält rechtlicher Überprüfung stand.
Dem Vorbringen der Beklagten läßt sich nicht entnehmen, daß die Ver-
tragspatente und der Gegenstand der von dem Lizenzvertrag ferner umfaßten
Patentanmeldung ohne Benutzung der Lehre des Drittpatents nicht ausführbar
seien; lediglich die Frage, wie die Vertragsschutzrechte wirtschaftlich genutzt
werden können, ist hiernach betroffen. Eine möglichst wirtschaftliche Auswer-
tung hat ein Lizenzgeber jedoch regelmäßig nicht zu gewährleisten (Benkard,
PatG/GebrMG, 9. Aufl., § 15 Rdn. 108; Busse, PatG, 5. Aufl., § 15 Rdn. 111,
jeweils m.w.N.). Aber auch der vom Berufungsgericht ferner geprüfte Rechts-
mangel kann entgegen der Meinung der Revision nicht festgestellt werden. Die
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Beklagte hat durch den Lizenzvertrag die Vorzugsstellung erhalten, deretwe-
gen ein Lizenznehmer üblicherweise die Zahlung der vereinbarten Lizenz ver-
spricht (vgl. hierzu BGHZ 86, 330, 334 - Brückenlegepanzer). Da das Ver-
tragspatent 1 im Vergleich zum Drittpatent nach Anmeldung (Priorität), ihrer
Veröffentlichung und der Patenterteilung das ältere Recht darstellt, konnte das
Drittpatent zu keinem Zeitpunkt die von der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Be-
nutzung des durch das Vertragspatent 1 geschützten Verfahrens berühren. Zur
Benutzung dieses Verfahrens bedurfte und bedarf die Beklagte nicht der Ein-
willigung der ABU GmbH; wegen der Benutzung dieses Verfahrens ist die Be-
klagte einem Entschädigungsanspruch gemäß § 33 Abs. 1 PatG nicht ausge-
setzt. Hinsichtlich der übrigen Vertragsschutzrechte (Patente bzw. Patentan-
meldung) kann ebenfalls nichts anderes angenommen werden. Auch die Revi-
sion beruft sich nicht darauf, daß insoweit andere rechtliche Verhältnisse be-
standen hätten bzw. bestünden. Sie stellt vielmehr wesentlich darauf ab, daß
der Lizenzvertrag infolge der bereits offengelegten Anmeldung des Drittpatents
zumindest hinsichtlich des geschuldeten Know-hows mit einem anfänglichen
Mangel behaftet gewesen sei. Ein diese Leistungspflicht betreffender Rechts-
mangel könnte jedoch nur bestehen, wenn und soweit das über die Vertrags-
schutzrechte hinaus überlassene bzw. zu überlassende Know-how und die Be-
nutzung dieses Wissens mit der von der ABU GmbH angemeldeten und offen-
gelegten Erfindung kollidierte, die Klägerin also ein Wissen vermittelt hätte,
das von der Beklagten wegen des anderen Schutzrechts nicht ohne die Gefahr
rechtlicher Sanktionen hätte genutzt werden können bzw. genutzt werden kann.
Hiervon kann der Senat aber nicht ausgehen. Entsprechende Feststellungen
hat das Berufungsgericht nicht getroffen; die Revision zeigt nicht auf, daß von
dem Berufungsgericht insoweit relevantes Vorbringen in der Tatsacheninstanz
nicht berücksichtigt worden sei.
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Das Vorliegen eines Rechtsmangels hinsichtlich der an die Beklagte
veräußerten Bodenwaschanlage, der schließlich noch in Erwägung gezogen
werden könnte, kann für den vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen. Nachdem
die N. GmbH & Co. KG mit Zustimmung der Beklagten an die Stelle der Kläge-
rin in den Kaufvertrag eingetreten ist, können hieraus sich ergebende Rechte
der Beklagten nur gegenüber diesem Vertragspartner bestehen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Jestaedt
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck