Urteil des BGH vom 12.12.2012

BGH: rechtliches gehör, bundesanwaltschaft

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 517/12
vom
12. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hier: Anhörungsrüge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2012 be-
schlossen:
Es bleibt bei dem Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2012,
durch den die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts München II vom 5. Juli 2012 als unbegründet ver-
worfen worden ist.
Gründe:
Der Senat hat die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts München II vom 5. Juli 2012 durch Beschluss vom 24. Oktober 2012
gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Bei dieser Entscheidung lagen dem Senat die Schriftsätze des Verteidi-
gers vom 10. Juli 2012 und vom 30. August 2012, mit denen die Revision ein-
gelegt bzw. begründet wurde, sowie der Antrag des Generalbundesanwalts
vom 4. Oktober 2012 vor. Nicht zur Kenntnis gelangt war dem Senat der auf
den Antrag des Generalbundesanwalts erwidernde Schriftsatz des Verteidigers
vom 15. Oktober 2012, der zwar an den Bundesgerichtshof gerichtet, jedoch an
ein Faxgerät der Bundesanwaltschaft versendet worden war und erst am
30. Oktober 2012 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.
Es kann offen bleiben, ob dadurch, dass dieser Schriftsatz dem Senat
nicht vorlag, der Anspruch der Angeklagten auf ausreichendes rechtliches Ge-
hör verletzt wurde. Das weitere Vorbringen des Verteidigers in den Schriftsät-
zen vom 15. Oktober 2012 und vom 7. Dezember 2012 gibt jedenfalls keinen
Anlass zu einer Änderung der Entscheidung. Der Senat war aufgrund der erho-
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benen Sachrüge ohnehin zu einer umfassenden Prüfung des Urteils gehalten.
Diese Prüfung hat auch die im Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 fokussierten
Umstände umfasst. Die vom Landgericht gestellte negative Kriminalprognose
weist keinen Rechtsfehler auf.
Nack Rothfuß Sander
Cirener Radtke