Urteil des BGH vom 25.10.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 427/98
Verkündet am:
25. Oktober 2001
Bürk,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BNotO § 23
Gibt eine Bank Darlehensmittel zur Finanzierung eines Grundstückskau-
fes durch Kaufpreishinterlegung bei einem Notar aus der Hand, kann sie
die erbrachte Leistung grundsätzlich nicht durch spätere einseitige Ver-
wahrungsanweisungen einschränken.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98 - OLG Dresden
LG Leipzig
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. November 1998 im Ko-
stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Be-
klagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Bank finanzierte nach einer grundsätzlichen Zusage vom
März 1996 im Juni 1996 einen Grundstückskaufvertrag, den der beklagte Notar
beurkundet hatte. Mit Telefax vom 12. Juni 1996, welches auch der Beklagte
nachrichtlich erhielt, kündigte die Klägerin der Verkäuferin an:
"Auf Veranlassung der (Käuferin) bestätigen wir Ihnen, daß wir ...
am 13. Juni 1996 telegraphisch den Restkaufpreis von
1.050.000 DM auf das im Kaufvertrag vorgesehene Anderkonto
(des Beklagten) zu treuen Händen überweisen".
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Am 13. Juni 1996 wurde auf dem Anderkonto des Beklagten der von der
Klägerin avisierte, im Auftrag der Käuferin zu Lasten eines ihrer Konten tele-
graphisch überwiesene Restkaufpreis gutgebracht. Auf dem von der Käuferin
unterzeichneten Überweisungsformular der Klägerin war als Verwendungs-
zweck unter Nennung der Kaufvertragsurkunde angegeben:
"Kaufpreiszahlung abzüglich Anzahlung ... zu treuen Händen".
Im Massenbuch des Beklagten wurde die Käuferin als Hinterlegerin des
eingegangenen Betrages vermerkt. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom
14. Juni 1996 beiden Kaufvertragsteilen schriftlich die Hinterlegung des über-
wiesenen Betrages auf seinem Anderkonto mit. Ebenfalls mit Schreiben vom
14. Juni 1996, welches beim Beklagten am 19. Juni 1996 einging, erteilte die
Klägerin dem Beklagten einen bis zum 30. August 1996 befristeten Treuhand-
auftrag für Verfügungen über den am 13. Juni 1996 gutgebrachten Restkauf-
preis. Der Beklagte hätte danach u.a. über die Hinterlegungssumme nur verfü-
gen dürfen, sofern die Eintragung einer erstrangigen Buchgrundschuld für die
Klägerin in Höhe von 1.300.000 DM sichergestellt und für die Käuferin zumin-
dest eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen war. Der amtlich
bestellte Vertreter des Beklagten bestätigte der Klägerin am 28. Juni 1996 auf
dem Duplikat des vorbezeichneten Schreibens die Annahme der Treuhand-
zahlung zu den vorgenannten Bedingungen.
Am 20. Juni 1996 (Eingang beim Grundbuchamt) beantragte der Be-
klagte die Eintragung der Auflassungsvormerkung für die Käuferin, am 26. Juni
1996 (Eingang beim Grundbuchamt) beantragte er die Eintragung der Grund-
schuld für die Klägerin nebst Rangrücktritt der Auflassungsvormerkung.
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Am 18. Juli 1996 erfuhr die Klägerin, daß die Käuferin zahlungsunfähig
sei und Konkursantrag stellen werde. Sie kündigte daraufhin am gleichen Tage
die Geschäftsverbindung zur Käuferin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen und forderte jene zur Rückzahlung sämtlicher Kredite auf. Die Klä-
gerin widerrief ferner den Treuhandauftrag vom 14. Juni 1996 und bat den Be-
klagten um Rücküberweisung der Hinterlegungssumme von 1.050.000 DM. Der
Beklagte gab der Verkäuferin Gelegenheit zur Stellungnahme, die einer Rück-
überweisung des Kaufpreises an die Klägerin entgegentrat (Schreiben vom
19. Juli 1996). Daraufhin lehnte der Beklagte das Ansuchen der Klägerin im
Hinblick auf die Durchführungsbestimmungen des Grundstückskaufvertrages
ab (ebenfalls Schreiben vom 19. Juli 1996).
Nach dem Grundstückskaufvertrag sollte der Besitz an dem Kaufgrund-
stück mit Hinterlegung des Kaufpreises auf dem Anderkonto des Beklagten,
frühestens am 1. Mai 1996, auf die Käuferin übergehen. Ferner war der Be-
klagte angewiesen, die Eintragung der Auflassungsvormerkung für die Käuferin
erst nach vollständiger, vertragsgerechter Hinterlegung des Kaufpreises auf
seinem Anderkonto zu beantragen.
Am 17. Oktober 1996 wurde über das Vermögen der Käuferin der Kon-
kurs eröffnet. Am 28. Oktober 1996 trug das Grundbuchamt die Verkäuferin als
Eigentümerin in das Grundbuch ein (Grundbuch von R., Bl. ..., Abt. I lfd. Nr. 4),
sodann die Buchgrundschuld der Klägerin über 1.300.000 DM (aaO, Abt. III
lfd. Nr. 2) und die (nachrangige) Auflassungsvormerkung für die Käuferin (aaO,
Abt. II lfd. Nr. 2). Der Beklagte löste mit den in seiner Verfügung befindlichen
Mitteln die Vorbelastung ab, die am 25. Februar 1997 im Grundbuch gelöscht
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wurde, und kehrte den Restkaufpreis am 8. November 1996 an die Verkäuferin
aus.
Die Klägerin macht den Beklagten wegen Verletzung seiner Amtspflich-
ten zur Beachtung ihrer Treuhandauflagen schadensersatzpflichtig. Sie hat ge-
meint, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, das Verwahrgeld an sie zurück-
zuzahlen, nachdem sie ihren Treuhandauftrag widerrufen habe und für die
Käuferin bis zum Fristablauf 30. August 1996 auch keine Auflassungsvormer-
kung im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Der Beklagte hat demgegenüber
einen wirksamen Verwahrauftrag der Klägerin in Abrede gestellt. Das Landge-
richt hat der erhobenen Teilklage in der Hauptsache stattgegeben. Das Ober-
landesgericht hat die Klage mit dem Zahlungsantrag abgewiesen und auf den
in der Berufungsverhandlung gestellten Hilfsantrag festgestellt, daß der Be-
klagte der Klägerin sämtlichen Schaden aus der Nichteinhaltung ihrer Treu-
handauflagen vom 14./28. Juni 1996 zu ersetzen habe.
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte das Ziel vollständiger Klagab-
weisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
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I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte der Beklagte trotz Wider-
spruchs der Verkäuferin spätestens nach erfolglosem Verstreichen der von der
Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 1996 gesetzten Frist (30. August 1996)
den verwahrten Kaufpreis an die Klägerin auskehren müssen. Die Klägerin ha-
be der Käuferin das Finanzierungsdarlehen wegen Vermögensverfalls kündi-
gen und die Darlehensmittel vom Notaranderkonto des Beklagten zurückrufen
dürfen. Indem der Beklagte den Kaufvertrag gleichwohl weiter durchführte, ha-
be er seine Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt und sei ihr nach § 18
Abs. 1 NotVO, §§ 19, 23 BNotO (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1998 - IX ZR
4/97, WM 1998, 783, 784) zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den sie im
Konkurs der Käuferin nach abgesonderter Befriedigung aus der rangrichtig er-
langten Grundschuld noch erleide. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum.
1. Bei der Abwicklung eines finanzierten Grundstückskaufvertrages über
das Anderkonto eines Notars kann die Bank einseitige Verwahrungsanweisun-
gen oder Endtermine für die Verwendung der Darlehensmittel der anderweiti-
gen Kaufvertragsabwicklung vorschalten (vgl. Zimmermann, DNotZ 1980, 451,
461; Brambring, DNotZ 1990, 615, 643; Bräu, Die Verwahrungstätigkeit des
Notars 1991 Rn. 129; Hertel in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der
Grundstückspraxis 2000 Teil 2 Rn. 238). Von solchen vorrangigen Weisungen
darf der Notar nicht eigenmächtig abweichen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1996
- IX ZR 116/95, WM 1996, 2074, 2075). Die Bank kann vorrangige Weisungen
auch einseitig widerrufen und die Rückzahlung der Darlehensmittel verlangen,
weil sie dieselben noch nicht endgültig aus der Hand gegeben hat (vgl. BGH,
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Urt. v. 19. März 1987 - IX ZR 166/86, WM 1987, 589, 590; v. 7. März 1997
- V ZR 4/96, WM 1997, 1152, 1154 f). Die Folge einer solchen Gestaltung ist
indes, daß der Käufer eine Pflicht zur Kaufpreishinterlegung gegenüber dem
Verkäufer mit der Zahlung der Bank auf das Notaranderkonto vorläufig nicht
erfüllt, auch wenn die Bank nicht nur im Deckungsverhältnis, sondern zugleich
als Dritte für den Käufer leistet. Denn der Verkäufer hat unter diesen Umstän-
den noch keinen vertragsgerechten Auszahlungsanspruch gegen den Notar
erlangt. Die Sicherung des Verkäufers beruht gerade darauf, daß die Rück-
zahlung des hinterlegten Kaufpreises an den Käufer oder die Bank ohne seine
Zustimmung ausscheidet (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 1997 - V ZR 4/96, aaO).
Diese Stufe wird erst mit einer gleichrangigen, mehrseitigen Treuhandverwah-
rung erreicht, die den Verkäufer einbezieht. Denn in ihr können auch Weisun-
gen der Finanzierungsseite nicht mehr einseitig abgeändert oder widerrufen
werden (vgl. jetzt auch § 54c Abs. 2 BeurkG idF von Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes
vom 31. August 1998 - BGBl. I S. 2585). Ob bei vorrangigen, einseitigen Wei-
sungen der Bank, die einem Rückforderungsvorbehalt gleichkommen, oder bei
einem Endtermin (§ 163 BGB) der Käufer trotz der nichterfüllten Hinterle-
gungspflicht das Finanzierungsdarlehen der Bank überhaupt schon empfangen
hat (vgl. dazu BGHZ 113, 151, 158; BGH, Urt. v. 14. Juli 1998 - XI ZR 272/97,
ZIP 1998, 1631), bedarf hier keiner Prüfung.
2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen hatte das Schreiben der Klägerin
vom 14. Juni 1996 nicht die Wirkung, die ihm das Berufungsgericht beigemes-
sen hat.
a) Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, es komme
nicht darauf an, daß die klagende Bank hier ihre Treuhandauflagen nebst Be-
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fristung dem Beklagten erst (sechs Tage) nach Einzahlung des Kaufpreises auf
sein Anderkonto zugeleitet habe. Denn es sei üblich, daß Banken für die Ab-
wicklung eines finanzierten Grundstückskaufvertrages Auflagen erteilten. Eine
geringe zeitliche Verschiebung zwischen der Überweisung des Geldes und der
"Konkretisierung" der Auflagen ändere daran für den Notar noch nichts (ähnlich
seither Hertel in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung und Beurkundungsge-
setz 2000 § 54c BeurkG Rn. 9 mit Fn. 27, der unter Hinweis auf die Postlauf-
zeiten meint, die Bank könne ihren Treuhandauftrag innerhalb einer Woche
nach der Einzahlung noch nachreichen, sofern die Einzahlung nicht ausdrück-
lich "ohne Auflage" erfolge). Diese Ansicht ist unzutreffend. Wenn ein mehrsei-
tiges Treuhandverhältnis unter gleichrangiger Beteiligung der Kaufvertrags-
parteien in Betracht kommt, würde ein derartiger Nachholungsspielraum für
einseitige Weisungen die Sicherheit notaramtlicher Verwahrungen empfindlich
belasten. Die Rechte der Verwahrungsbeteiligten können nicht in der Schwebe
bleiben, und die Wegscheide, welche die Erfüllung der kaufvertraglichen Pflicht
zur Kaufpreishinterlegung bedeutet, gestattet kein Ausweichen. Eine generelle
Sperrfrist für den Notar und die Kaufvertragsparteien während der üblichen
Postlaufzeiten wäre ebenfalls nicht vertretbar. Denn es handelt sich lediglich
um nachlässige Geschäftsführung der Banken, wenn sie im Einzelfall ihre
Treuhandauflagen erst bei oder nach Auszahlung der Darlehensmittel absen-
den, so daß sie verspätet beim Notar eintreffen.
Hat der Käufer oder die finanzierende Bank als Drittleistende durch
Überweisung der Darlehensmittel ohne Befristung oder Erteilung einseitiger
Weisungen den Kaufpreis auf dem Notaranderkonto hinterlegt, so ist die Stufe
der gleichrangigen, mehrseitigen Treuhandverwahrung erreicht. Der Verkäufer
hat den einseitig nicht mehr entziehbaren vertragskonformen Auszahlungsan-
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spruch auf das Verwahrgeld erlangt, der seinen Kaufpreisanspruch sichert oder
in Sonderfällen ersetzt. Der Käufer hat den Anspruch des Verkäufers auf Hin-
terlegung des Kaufpreises auf dem Notaranderkonto erfüllt, der damit nach
§ 362 BGB erloschen ist.
Was zur Erfüllung einer Schuld geleistet worden ist, kann nach Eintritt
der Erfüllung aber nicht mehr zurückverlangt oder so beschränkt werden, daß
die Schuld danach nicht mehr erfüllt wäre. Anders liegt es nur bei einem Man-
gel des Rechtsgrundes oder einem anderweit begründeten Rückforderungsan-
spruch. Eine Leistung mit einseitigem Rückforderungsvorbehalt kann eine
Schuld nicht erfüllen; denn der Gläubiger hat Anspruch darauf, den Gegen-
stand der Leistung - hier die Verwahrgeldsicherheit - so lange zu behalten, wie
sie ihm nach dem Schuldverhältnis - hier dem Grundstückskaufvertrag - ge-
bührt (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1996 - XI ZR 75/95, NJW 1996, 1207).
Gibt die finanzierende Bank daher ihre Darlehensmittel aus der Hand, indem
sie keine vorrangigen, einseitigen Verwahrungsanweisungen erteilt, und erfüllt
so den kaufvertraglichen Hinterlegungsanspruch des Verkäufers, nimmt ihr die
mehrseitige Treuhandbindung des Verwahrgeldes die Rechtsmacht, über diese
Mittel noch einseitig zu verfügen.
Die Zeitspanne von sechs Tagen zwischen der Überweisung des Geldes
auf das Anderkonto und dem Eingang der einseitigen Verwahrungsanweisun-
gen der Klägerin bei dem Beklagten kann im übrigen auch schon deshalb nicht
- wie vom Berufungsgericht - mit dem Hinweis auf die Üblichkeit solcher
Bankauflagen vernachlässigt werden, weil eine derartige Übung nur Weisun-
gen einschließt, die spätestens bei Auszahlung der Darlehensmittel auf ein
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Notaranderkonto erteilt oder vorbehalten werden. Das Gegenteil hat das Be-
rufungsgericht nicht festgestellt.
b) Es war mithin auch hier zu prüfen, ob die Klägerin spätestens mit der
Überweisung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto dem Beklagten einsei-
tige Verwahrungsanweisungen erteilt oder wenigstens erkennbar sich solche
Weisungen für später vorbehalten hatte. Diese Prüfung kann, da weiterer
Sachvortrag hierzu nicht mehr in Betracht kommt, der Senat selbst nachholen.
Nach dem Ergebnis dieser Prüfung ist ein hinreichender Weisungsvorbehalt
der Klägerin im Streitfall zu verneinen.
Die Käuferin hatte in ihrem Überweisungsauftrag vom 13. Juni 1996 den
Verwendungszweck unter Angabe des Grundstückskaufvertrages vom
29. Februar 1996 als "Kaufpreiszahlung ... zu treuen Händen" bezeichnet. Dies
bezog sich auf die gemeinsamen Verwahrungsanweisungen an den Beklagten
aus dem Kaufvertrag. Die Käuferin konnte kein Interesse daran haben, ihre
Leistung mit einem Vorbehalt nachträglicher einseitiger Verwahrungsanwei-
sungen zu verbinden, die bewirkt hätten, daß sie, solange der Vorbehalt be-
stand, ihre Pflicht zur vertragsgerechten Kaufpreishinterlegung nicht erfüllt ge-
habt hätte und Schritten der Verkäuferin nach § 326 BGB ausgesetzt gewesen
wäre. Sieht man in dieser Leistungszweckangabe mit dem Berufungsgericht
zugleich eine Erklärung (im Namen) der Klägerin, so ging sie nicht weiter als
ein etwaiger vorangezeigter Weisungsgehalt ihrer Zahlungsankündigung vom
Vortag.
In ihrer Zahlungsankündigung vom 12. Juni 1996 hatte die Klägerin un-
ter Benachrichtigung des Beklagten der Verkäuferin nur mitgeteilt, daß sie den
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Restkaufpreis auf das Anderkonto des Beklagten "zu treuen Händen" überwei-
sen werde. Nach der Interessenlage der Klägerin und den Gepflogenheiten der
Banken bei Finanzierung von Grundstücksgeschäften, die das Berufungsge-
richt anführt, wäre ein Vorbehalt einseitiger Weisungen hier zwar gut vorstell-
bar gewesen. Ebenso vorstellbar (etwa bei Einschaltung einer nicht realgesi-
cherten Zwischenfinanzierung, weil das Kaufgrundstück mangels derzeitiger
Voreintragung der Verkäuferin noch nicht belastet werden konnte) war freilich
auch, daß sich die Klägerin nur den kaufvertraglichen Verwahrungsanweisun-
gen anschließen oder später ergänzende, nicht vorrangige Weisungen erteilen
wollte, aus denen sich die Möglichkeit einseitiger Rückforderung der Darle-
hensmittel nicht ergeben hätte.
Die Ankündigung der Kaufpreisüberweisung auf das Anderkonto des
Beklagten am 12. Juni 1996 hatte den Zweck, die Verkäuferin darüber zu un-
terrichten, daß die Käuferin ihrer Hinterlegungspflicht fristwahrend nachkom-
men werde. Eine solche Wirkung war rechtlich aber ausgeschlossen, wenn
sich die Klägerin darüber hinaus noch vorrangige, einseitige Verwahrungsan-
weisungen an den Beklagten vorbehalten wollte. In einer Mitteilung, die gerade
als Leistungsanzeige gedacht war, hätte nach den Auslegungsgrundsätzen der
§§ 133, 157 BGB infolgedessen ein erfüllungshindernder Weisungsvorbehalt
der Klägerin, wenn er beabsichtigt war, deutlich hervorgehoben werden müs-
sen. Dieser Anforderung genügte die Zahlungsankündigung vom 12. Juni 1996
nicht. Ihr konnte weder die Verkäuferin noch der Beklagte die Weisungen der
Klägerin vom 14. Juni 1996, insbesondere die dort gesetzte Frist, auch nur an-
satzweise entnehmen. Ein deutlicher Vorbehalt der Befristung wäre hier je-
denfalls schon deshalb notwendig gewesen, weil die Verkäuferin bei Überwei-
sung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto noch nicht im Grundbuch ein-
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getragen war und daher die Durchführbarkeit des Vertrages innerhalb der
später von der Klägerin gesetzten Frist gänzlich offen erschien (vgl. auch
Reithmann, Anm. zu LM BGB § 433 Nr. 82, Bl. 5, der bezweifelt, ob eine Befri-
stung in jedem Fall schadet). Die Hinnahme dieses Umstandes hätte für die
Kaufvertragsparteien mithin ein erhebliches Risiko bedeutet.
Anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen,
gestattet auch das nachträgliche Verhalten des Beklagten hier keinen Schluß
darauf, daß er dem Kaufpreiseingang auf seinem Anderkonto am 13. Juni 1996
tatsächlich einen Vorbehalt vorgeschalteter Treuhandauflagen der Klägerin
entnommen hat; nur eine solche Rückspiegelung auf das tatsächliche Ver-
ständnis des Beklagten im Empfangszeitpunkt der Leistung könnte überhaupt
für die Feststellung des objektiven Leistungsinhaltes nach dem Empfängerhori-
zont von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urt. v. 28. März 1962 - VIII ZR 250/61,
WM 1962, 550, 551 unter 3.; v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1997,
2305, 2306). Hätte der Beklagte die Kaufpreishinterlegung am 13. Juni 1996
auf seinem Anderkonto selbst anders gesehen und auf einen vorrangigen
Treuhandauftrag der Klägerin bezogen, wie das Berufungsgericht ihm rechts-
fehlerhaft unterstellt, hätte er in seinem Massenbuch eher die Klägerin, nicht
- wie geschehen - die Käuferin als Hinterlegerin vermerkt. Geht man von dem
tatrichterlichen Verständnis des Berufungsgerichts aus, daß die Käuferin den
Kaufpreis am 13. Juni 1996 durch Leistung der Klägerin auf dem Notarander-
konto hinterlegt hat, so wäre allerdings die alleinige Eintragung der Käuferin im
Massenbuch ungenügend gewesen. Das Verwahrgeld durfte aber auch dann
nur an die Klägerin zurückfließen, wenn die zweifelsfrei verwahrungsbestim-
menden kaufvertraglichen Weisungen unausführbar geworden waren. Dieser
Fall ist, wie der weitere Verlauf ergeben hat, nicht eingetreten.
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Der Beklagte hätte schließlich unter Berücksichtigung ihm bereits erteil-
ter oder noch vorbehaltener, vorgeschalteter Treuhandauflagen der Klägerin
den Kaufvertragsteilen nicht, jedenfalls nicht einschränkungslos, den Eingang
des Kaufpreises auf seinem Anderkonto angezeigt, wie er es mit Schreiben
vom 14. Juni 1996 unstreitig getan hat. Denn durch diesen Sachverhalt wurde
gemäß § 6 Abs. 1 des Kaufvertrages der wirtschaftliche Übergang des Grund-
stückes auf die Käuferin ausgelöst. Das hätte nicht geschehen dürfen, wenn
die Einzahlung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto nach Weisungslage
die Hinterlegungspflicht der Käuferin nicht erfüllte.
Zu Unrecht hält das Berufungsgericht dem Beklagten ferner sein Schrei-
ben vom 19. Juli 1996 entgegen. Der Beklagte hat dort - rechtlich zutreffend -
nach dem durch seinen Amtsvertreter angenommenen Auftrag der Klägerin
vom 14. Juni 1996 auch insoweit eine Treuhandbeziehung vorausgesetzt. Die-
ses Verhältnis war jedoch dem Treuhandverhältnis des Beklagten zu den Kauf-
vertragsteilen nicht vorgeschaltet, weil die Klägerin bei Bewirkung der Kauf-
preisüberweisung die Erteilung entsprechender Auflagen versäumt und diese
erst später (und mit minderem Erfolg) nachgeschoben hatte. Die Verkäuferin
hat danach zu Recht am 19. Juli 1996 ihrerseits der Rückzahlungsforderung
der Klägerin an den Beklagten widersprochen. Denn sie hatte am 13. Juni 1996
eine Auszahlungsanwartschaft auf den vertragsgerecht hinterlegten Kaufpreis
erworben, die ohne ihre Zustimmung durch nachgeschobene Auflagen der Klä-
gerin nicht mehr entzogen werden konnte (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 1997
- V ZR 4/96, aaO; auch Brambring, DNotZ 1990, 615, 644 unten). Hätte der
Beklagte dies mißachtet, hätte ihm die Verkäuferin die Rückzahlung des hin-
terlegten Kaufpreises an die Klägerin entsprechend § 15 BNotO (vgl. BGH,
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Beschl. v. 3. Juli 1997 - IX ZB 116/96, WM 1997, 2094) untersagen lassen und
gegebenenfalls ihrerseits den Beklagten schadensersatzpflichtig machen kön-
nen.
3. Auch dafür, daß die Klägerin keine vorrangige Treuhänderposition an
dem hinterlegten Kaufpreis erlangt hat, ist der Beklagte nicht verantwortlich zu
machen. Denn diese Lage war - wie ausgeführt - ohne Zustimmung der Kauf-
vertragsparteien nicht mehr zu ändern, als die befristeten Verwahrungsanwei-
sungen der Klägerin am 19. Juni 1996 bei dem Beklagten eintrafen.
II.
Dem Berufungsgericht ist aber darin zuzustimmen, daß der Amtsvertre-
ter des Beklagten angesichts der bestehenden Ausführungshindernisse den
Treuhandauftrag der Klägerin am 28. Juni 1996 nicht einfach hätte überneh-
men dürfen (vgl. seither auch § 54a Abs. 6 und 3 BeurkG idF des Gesetzes
vom 31. August 1998 - BGBl. I S. 2585), sondern verpflichtet war, die Klägerin
darauf hinzuweisen, daß sie die Rechtsstellung als vorrangige Treugeberin
ohne Zustimmung der Kaufvertragsparteien infolge ihrer verspäteten Verwah-
rungsanweisungen nicht mehr zu erlangen vermochte. Für ein entsprechendes
Versäumnis seines Amtsvertreters hat der Beklagte nach § 19 Satz 1 NotVO,
§ 46 Satz 1 BNotO gesamtschuldnerisch einzustehen. Er haftet insoweit auf
das Vertrauensinteresse.
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1. Trotz des engen Wortlautes umfaßt der Feststellungshilfsantrag der
Klägerin sinngemäß auch die Folgen dieser Amtspflichtverletzung, die sich als
Kehrseite des Umstandes darstellt, daß der Beklagte die übernommenen Treu-
handauflagen - insoweit ohne Verletzung seiner Amtspflichten - entgegen den
erkennbaren Vorstellungen der Klägerin nicht als vorrangig betrachtet und
deshalb die Rückzahlung des verwahrten Kaufpreises nach Widerspruch der
Verkäuferin zu Recht abgelehnt hat. Auch das Berufungsgericht hat den Fest-
stellungshilfsantrag der Klägerin in diesem Sinne weit ausgelegt, die verletzte
Hinweispflicht des Beklagten sachlich geprüft und im Ergebnis zutreffend be-
jaht.
2. Dem Berufungsgericht ist allerdings im weiteren auch bei Behandlung
dieser Amtspflichtverletzung ein Rechtsfehler unterlaufen, so daß das Beru-
fungsurteil insgesamt nicht bestehenbleiben kann.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trägt nicht der Beklagte
die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der - von der Klägerin als weiterer
Fehler des Beklagten beanstandete - Hinweismangel zu keinem Schaden ge-
führt habe. Gegenstand der Klage ist ein allgemeiner Vermögensschaden der
Klägerin. Wenn - wie hier - keine Rechtsgutsverletzung in Betracht kommt, ge-
hört die Wahrscheinlichkeit einer Schadensfolge schon zu den Voraussetzun-
gen seines Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO), das der Kläger darle-
gen muß (BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 260; v.
14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1063). Auch nach mate-
riellem Recht trifft die Darlegungs- und Beweislast im Bereich der haftungs-
ausfüllenden Kausalität den Geschädigten; denn es handelt sich um einen Teil
des anspruchsbegründenden Tatbestandes (vgl. BGHZ 123, 311, 313; 126,
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217, 221 f; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1997 - VIII ZR 235/96, WM 1998, 771,
775 sub III 1; v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, 1809 m.w.N.; Zu-
gehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung 1999 Rn. 1043). Mithin hätte es
der Klägerin oblegen, Tatsachen vorzutragen, die ergeben, daß sie aufgrund
eines rechtlich gebotenen Verhaltens des Beklagten oder seines Amtsvertre-
ters nach dem 19. Juni 1996 (Eingang ihrer Verwahrungsanweisungen beim
Beklagten) noch imstande gewesen wäre, das herausgelegte Darlehen von der
Käuferin in vorkonkurslich anfechtungsfreier Zeit (§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO) zurück-
zuerlangen. Zu entsprechendem Vortrag hatte die Klägerin bisher nach der
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts keine Veranlassung. Ihr ist nunmehr
durch Zurückverweisung des Rechtsstreites in die Berufungsinstanz hierzu
Gelegenheit zu geben.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel