Urteil des BGH vom 28.04.2009

BGH (prüfung, ergebnis, stpo, nachteil, nachprüfung, grund, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 171/09
vom
28. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 12. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO). Die umfassende Prüfung der ausgeführten Sachrüge
durch den Senat hat zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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