Urteil des BGH vom 30.10.2003

S100 Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUS S
I ZB 9/01
Verkündet am:
30. Oktober 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Marke Nr. 2 905 136
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
: nein
BGHR
:
ja
S100
MarkenG § 50 Abs. 1 Nr. 4
a)
Eine Löschung einer eingetragenen Marke wegen Bösgläubigkeit kommt
u.a. dann in Betracht, wenn sich die Anmeldung als sittenwidrige Behinderung
eines Dritten darstellt, der das Zeichen in der Vergangenheit benutzt hat. Die
Sittenwidrigkeit im Verhalten des Anmelders kann darin liegen, daß er das Zei-
chen ohne hinreichenden sachlichen Grund für gleiche Waren hat eintragen
lassen und dabei in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenut-
zers und mit dem Ziel gehandelt hat, diesen Besitzstand zu stören oder dem
Vorbenutzer den weiteren Zeichengebrauch zu sperren (im Anschluß an BGH
GRUR 2000, 1032, 1033 – EQUI 2000).
b) Geht es um ein Zeichen, dessen Eintragung erst aufgrund einer Gesetzes-
änderung möglich geworden ist (hier: Abschaffung eines Eintragungshindernis-
ses), kann der schutzwürdige Besitzstand auch zu einer Zeit erarbeitet worden
sein, zu der der Eintragung des Zeichens noch das Eintragungshindernis ent-
gegenstand.
- 2 -
c)
Bei der Beantwortung der Frage, ob für die Anmeldung des von einem Drit-
ten benutzten Zeichens ein hinreichender sachlicher Grund bestand, bleibt ein
berechtigtes Interesse des Anmelders an einer bestimmten Markennutzung au-
ßer Betracht, wenn zu erwarten ist, daß die Eintragung der Marke nicht nur die-
sem Interesse dienen soll.
BGH, Beschl. v. 30. Oktober 2003 – I ZB 9/01 – Bundespatentgericht
- 3 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 24. Senats (Marken-
Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 12. Dezember 2000
wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festge-
setzt.
Gründe:
I.
Für die Markeninhaberin ist seit dem 28. April 1995 die Marke Nr.
2 905 136
S100
für Reinigungs-, Pflege-, Wasch- und Poliermittel sowie Reinigungs-, Pflege-,
Wasch- und Poliertücher und -schwämme für Fahrzeuge, insbesondere für Motor-
räder, eingetragen.
Die Antragstellerin, ein mittelständisches Unternehmen mit etwa achtzig Mit-
arbeitern, begehrt die Löschung dieser und einer weiteren für die Markeninhaberin
- 4 -
eingetragenen Marke (P21S), weil die Markeninhaberin bei der Anmeldung der
Marken bösgläubig gewesen sei. Die Marke „P21S“, die für Reinigungs-, Pflege-,
Wasch- und Poliermittel sowie Reinigungs-, Pflege-, Wasch- und Poliertücher und
-schwämme für Fahrzeuge, insbesondere für Personenkraftfahrzeuge, eingetra-
gen ist, ist Gegenstand eines Parallelverfahrens (I ZB 8/01).
Die Antragstellerin stellt seit 1976 einen Flüssigreiniger für Leichtmetallräder
und seit 1980 einen Reiniger zur selbsttätigen Komplettreinigung von Motorrädern
her. Das Reinigungsmittel für Leichtmetallräder vertreibt sie unter der Bezeich-
nung „P21S“, den Motorradreiniger unter der Bezeichnung „S100“. 1984 beschloß
sie, diese beiden Produkte auch in die USA zu exportieren. Zu diesem Zweck ar-
beitete sie mit der dort ansässigen (späteren) Markeninhaberin zusammen, die
vereinbarungsgemäß den Vertrieb der beiden Produkte in den USA übernahm und
„P21S“ und „S100“ als eigene Marken beim US-Patent- und Markenamt eintragen
ließ.
1992 endete die Zusammenarbeit der beiden Unternehmen im Streit. Die An-
tragstellerin stellte die Belieferung der Markeninhaberin mit den Produkten „S100“
und „P21S“ ein. Ihr Versuch, die beiden US-Marken „S100“ und „P21S“ auf sich
übertragen zu lassen, schlug fehl. Seit Mai 1992 vertreibt vielmehr die Markenin-
haberin in den USA unter diesen Zeichen zwei entsprechende Produkte – einen
Motorradreiniger und ein Reinigungsmittel für Leichtmetallräder –, die sie in
Deutschland von einem Wettbewerber der Antragstellerin herstellen und mit den
Zeichen „S100“ bzw. „P21S“ versehen läßt.
Am 1. Oktober 1994 meldete die Markeninhaberin die Zeichen „S100“ und
„P21S“ beim Deutschen Patentamt zur Eintragung als Warenzeichen an und er-
klärte sich nach einer entsprechenden Anfrage hinsichtlich beider Anmeldungen
mit einer Zeitrangverschiebung auf den 1. Januar 1995 einverstanden. Daraufhin
- 5 -
wurden beide Zeichen mit diesem Zeitrang in das Markenregister eingetragen.
Auch die Antragstellerin meldete noch 1994 „S100“ und „P21S“ beim Deutschen
Patentamt zur Eintragung an. Nachdem sie sich ebenfalls mit einer Zeitrangver-
schiebung auf den 1. Januar 1995 einverstanden erklärt hatte, wurden beide Zei-
chen auch für sie in das Markenregister eingetragen, und zwar „S100“ für „Rost-
und Korrosionsschutzmittel, insbesondere für Motorräder; Putz-, Polier-, Fettent-
fernungs- und Schleifmittel, insbesondere zur Anwendung bei Kraftfahrzeugen“,
und „P21S“ für „Rostschutzmittel, insbesondere Felgenschutzmittel, Färbemittel,
insbesondere Reifenfärbemittel und Reifenglanz; Putz-, Polier-, Fettentfernungs-
und Schleifmittel, insbesondere Metallreiniger und Felgenreiniger“.
Die Markeninhaberin vertreibt die beiden mit den Marken „S100“ und „P21S“
versehenen Produkte in erster Linie in den USA. Der zu ihren Kunden zählende
Motorradhersteller Harley-Davidson verkauft jedoch die bei der Markeninhaberin in
den USA erworbenen, mit dem Zeichen „S100“ versehenen Motorradreiniger auch
in Deutschland. Nachdem die deutsche Tochtergesellschaft von Harley-Davidson
von der Antragstellerin abgemahnt worden war, hat ihr die Markeninhaberin rück-
wirkend eine Lizenz für die Benutzung der im Streit stehenden Marke „S100“ er-
teilt.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie habe an der Bezeichnung „S100“ ei-
nen wertvollen, schutzwürdigen Besitzstand erworben. Die Umsätze mit dem ent-
sprechenden Motorradreiniger hätten von 1989 bis 1995 insgesamt über 8 Mio.
DM betragen, und zwar 1989 etwa 0,79 Mio. DM und 1994 annähernd 1,6 Mio.
DM, davon mehr als 90% in Deutschland. Der Werbeaufwand für das Produkt ha-
be etwa 10% des Umsatzes ausgemacht. Im deutschen Motorradfachhandel sei
das Produkt mit einem Marktanteil von 55% mit Abstand Marktführer. In Kenntnis
dieses Besitzstandes habe die Markeninhaberin „S100“ angemeldet, um die An-
- 6 -
tragstellerin in ihrem Besitzstand zu stören und in wettbewerbswidriger Weise zu
behindern. Die Markeninhaberin habe bösgläubig gehandelt.
Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patentamt Antrag auf Löschung der
für die Markeninhaberin eingetragenen Marke „S100“ gestellt. Die Markeninhabe-
rin hat dem Löschungsantrag fristgerecht widersprochen.
Die Markeninhaberin hat vorgetragen, sie habe bei der Anmeldung keine
Kenntnis von einem etwaigen (von ihr im übrigen bestrittenen) wertvollen Besitz-
stand der Antragstellerin gehabt. Die Anmeldung sei auch nicht in Behinde-
rungsabsicht, sondern in Ausübung eines berechtigten Interesses, nämlich allein
zu dem Zweck erfolgt, die Kennzeichnung des von einem dritten Hersteller bezo-
genen, für den Vertrieb in den USA bestimmten Motorradreinigers unbehelligt von
denkbaren künftigen Schutzrechten der Antragstellerin an der Bezeichnung „S100“
zu ermöglichen. Die Markeninhaberin sei wegen der für die Antragstellerin mit
gleichem Zeitrang eingetragenen Marke „S100“ auch rechtlich nicht in der Lage,
die Antragstellerin in irgendeiner Weise zu behindern.
Die zuständige Markenabteilung des Deutschen Patentamts hat die Lö-
schung der Marke beschlossen. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Mar-
keninhaberin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (BPatGE 43, 233 =
GRUR 2001, 744).
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Markenin-
haberin. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß die Markeninhaberin
bei der Anmeldung bösgläubig gewesen und die Marke daher gemäß § 50 Abs. 1
Nr. 4 MarkenG zu löschen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt:
- 7 -
Die Bestimmung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG erfasse unter anderem auch
die Fälle, in denen sich die Markenanmeldung als sittenwidriger Behinderungs-
wettbewerb darstelle. Danach liege ein Löschungsgrund vor, wenn der Markenin-
haber ein von einem Dritten verwendetes Zeichen in Kenntnis des erwirtschafteten
Besitzstandes und mit dem Ziel, diesen Besitzstand zu stören, ohne hinreichenden
sachlichen Grund als Marke für identische oder ähnliche Waren angemeldet habe.
Die Antragstellerin habe zur Zeit der Anmeldung der angegriffenen Marke einen
sowohl in tatsächlicher Hinsicht ausreichenden wie in rechtlicher Hinsicht schutz-
würdigen Besitzstand an der Kennzeichnung „S100“ für Motorradreiniger erwor-
ben. Sie habe diese Bezeichnung seit 1980 ununterbrochen für einen Motorrad-
reiniger benutzt und damit erhebliche Umsätze erzielt. Die Umsätze hätten einen
erheblichen Anteil der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin ausgemacht. Im Hin-
blick auf diese langjährige, von insgesamt steigenden Umsätzen gekennzeichnete
und für das Unternehmen der Antragstellerin wichtige Benutzung des Zeichens
„S100“ sei ein wirtschaftlich wertvoller, nicht unerheblicher Besitzstand der An-
tragstellerin zu bejahen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß es sich bei einem
Motorradreiniger um ein verhältnismäßig spezielles Produkt für einen beschränk-
ten Abnehmerkreis handele.
Der Besitzstand sei auch rechtlich schutzwürdig. Dem stehe nicht entgegen,
daß nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung noch geltenden alten Recht Zeichen,
die ausschließlich aus Zahlen oder einzelnen Buchstaben bestanden hätten,
grundsätzlich von der Eintragung ausgeschlossen gewesen seien und daß dieses
Eintragungshindernis auch auf Kombinationen von Zahlen und einzelnen Buch-
staben erstreckt worden sei. Dieser erweiternden Auslegung habe bereits seit dem
1. Januar 1993 die – erst zum 1. Januar 1995 mit zweijähriger Verspätung in na-
tionales Recht umgesetzte – Markenrechtsrichtlinie entgegengestanden, in der die
- 8 -
absoluten Schutzhindernisse abschließend geregelt seien und die ein solches Ein-
tragungshindernis nicht kenne.
Die Markeninhaberin habe – so die Überzeugung des Beschwerdegerichts –
zum Anmeldezeitpunkt hinreichende Kenntnis von dem schutzwürdigen Besitz-
stand der Antragstellerin an der Bezeichnung „S100“ gehabt. An den Nachweis ei-
ner solchen Kenntnis dürften keine hohen Anforderungen gestellt werden. Die an-
gegriffene Marke sei von der Markeninhaberin auch mit dem Ziel einer Störung
des Besitzstands der Antragstellerin angemeldet worden. Dem stehe nicht entge-
gen, daß die Markeninhaberin wegen der der Antragstellerin zustehenden zeit-
ranggleichen identischen Marke „S100“ rechtlich nicht in der Lage sei, aus der im
Streit stehenden Marke gegen die Antragstellerin vorzugehen. Für die Annahme
einer Störung des Besitzstandes genüge es vielmehr, daß die Antragstellerin es
im Falle des Bestands der Streitmarke hinnehmen müsse, daß Konkurrenzware in
Deutschland mit der Marke „S100“ gekennzeichnet werde. Zwar werde die mit der
angegriffenen Marke gekennzeichnete Konkurrenzware unmittelbar exportiert. Die
Antragstellerin könnte aber nichts dagegen unternehmen, wenn die Markeninha-
berin die mit der Marke „S100“ gekennzeichnete Konkurrenzware in Deutschland
vertreibe oder – wie bereits im Fall Harley-Davidson geschehen – vertreiben lasse.
Die Markeninhaberin habe auch kein eigenes schützenswertes Interesse an
der Streitmarke, um den Bezug des Reinigungsmittels von einem anderen deut-
schen Hersteller abzusichern. Fraglich sei schon, ob die Markeninhaberin in Anbe-
tracht des schutzwürdigen Besitzstands der Antragstellerin ein berechtigtes Inter-
esse daran beanspruchen könne, daß ihre Konkurrenzware gerade in Deutsch-
land mit der Marke „S100“ gekennzeichnet werde. Diese Kennzeichnung könne
ebenso gut in den USA vorgenommen werden, auch wenn dies mit einem gewis-
sen Mehraufwand verbunden sei. Entscheidend sei, daß die angegriffene Marke
ihrer Inhaberin eine Rechtsmacht verleihe, die erheblich über das als Rechtferti-
- 9 -
gungsgrund für die Markenanmeldung angeführte Interesse an der markenrechtli-
chen Absicherung der Kennzeichnung von Exportwaren in Deutschland hinausrei-
che.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde
haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, daß
die Markeninhaberin bei der Anmeldung der Marke „S100“ i.S. von § 50 Abs. 1
Nr. 4 MarkenG bösgläubig war.
1. Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders i.S. von § 50 Abs. 1 Nr. 4 Mar-
kenG ist – wie das Bundespatentgericht mit Recht ausgeführt hat – jedenfalls
dann auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmißbräuchlich oder sittenwidrig er-
folgt ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/6581, S. 95 =
Sonderheft Bl.f.PMZ S. 89). Das Markengesetz knüpft an die Rechtsprechung zum
außerkennzeichenrechtlichen Löschungsanspruch aus § 1 UWG oder § 826 BGB
unter Geltung des Warenzeichengesetzes an. Die zu diesem Anspruch in der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläu-
bigkeit des Anmelders nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG heranzuziehen (vgl. BGH,
Urt. v. 9.10.1997 – I ZR 95/95, GRUR 1998, 412, 414 = WRP 1998, 373 – Analgin;
Urt. v. 10.8.2000 – I ZR 283/97, GRUR 2000, 1032, 1033 = WRP 2000, 1293 –
EQUI 2000; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 50 Rdn. 29; Ingerl/Rohnke, Markenge-
setz, 2. Aufl., § 50 Rdn. 10).
Von einer sittenwidrigen Anmeldung kann allerdings nicht schon dann aus-
gegangen werden, wenn der Anmelder eines Kennzeichens weiß, daß ein anderer
dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche Waren benutzt, ohne hierfür einen
formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Für eine Bejahung der Sitten-
widrigkeit müssen vielmehr auf seiten des Anmelders besondere, die Unlauterkeit
begründende Umstände hinzutreten. Sie können darin liegen, daß der Markenin-
- 10 -
haber das Zeichen ohne hinreichenden sachlichen Grund für gleiche Waren hat
eintragen lassen und dabei in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstands des Vor-
benutzers und mit dem Ziel gehandelt hat, den Vorbenutzer in seinem Besitzstand
zu stören oder ihm den weiteren Zeichengebrauch zu sperren (BGH GRUR 2000,
1032, 1034 – EQUI 2000, m.w.N.).
2. Diese Voraussetzungen hat das Bundespatentgericht im Streitfall zutref-
fend bejaht.
a) Das Bundespatentgericht ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen,
daß ein schützenswerter Besitzstand sich stets auf ein Zeichen beziehen muß,
das zum Zeitpunkt der Benutzung hätte eingetragen werden können. Für eine sol-
che Einschränkung besteht keine Veranlassung. Zwar handelte es sich bei den
bislang entschiedenen Fällen durchweg um Sachverhalte, bei denen das Zeichen
bereits zum Zeitpunkt der Benutzung hätte eingetragen werden können. Ein Be-
dürfnis nach einem Schutz vor einer bösgläubigen Markenanmeldung besteht aber
auch und gerade in Fällen, in denen ein Eintragungshindernis durch eine Geset-
zesänderung entfällt. Denn in diesen Fällen wäre der Vorbenutzer, der sich mit
dem bislang nicht eintragungsfähigen Zeichen einen wertvollen Besitzstand erar-
beitet hat, sonst wehrlos den Anmeldungen Dritter ausgesetzt, die sich mit dem-
selben Zeitrang wie der Vorbenutzer dieses Zeichen eintragen lassen können. Bei
einer Änderung der Rechtslage kann dem Vorbenutzer – anders als in Fällen, in
denen sich die Benutzung auf ein eintragungsfähiges Zeichen bezieht – nicht vor-
gehalten werden, er habe es versäumt, das Zeichen rechtzeitig anzumelden.
Im Streitfall bedarf es daher keiner Klärung, ob nach Ablauf der für die Um-
setzung der Markenrechtsrichtlinie gesetzten Frist am 1. Januar 1993 jedenfalls
Kombinationen aus Zahlen und einzelnen Buchstaben – in Abkehr der bis dahin
geübten, auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG gestützten deutschen Praxis – hätten eingetra-
- 11 -
gen werden müssen (vgl. zu Zahlwörtern BGH, Beschl. v. 3.6.1993 – I ZB 9/91,
GRUR 1993, 825, 826 – Dos). Denn der Besitzstand, den die Antragstellerin erar-
beitet hat, ist auch dann gegenüber einem bösgläubigen Anmelder schutzwürdig,
wenn das in Rede stehende Zeichen vor dem 1. Januar 1995 nicht eintragungsfä-
hig war.
b) Nach den vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen verfügte
die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Anmeldung (Oktober 1994) ebenso wie zu
dem für den Zeitrang der Streitmarke maßgeblichen Zeitpunkt (1.1.1995) über ei-
nen wertvollen Besitzstand. Der Motorradreiniger „S100“ der Antragstellerin ist seit
1980 auf dem Markt. Die Umsätze bewegten sich bei durchweg steigender Ten-
denz in der ersten Hälfte der neunziger Jahre im Millionen-DM-Bereich. Was den
Absatz über den Fachhandel angeht, war die Antragstellerin mit Abstand Markt-
führerin. Es unterliegt keinem Zweifel, daß ein solches im Markt hervorragend ein-
geführtes Produkt mit stetigen, wachsenden Absatzchancen für ein mittelständi-
sches Unternehmen wie die Antragstellerin einen wertvollen Besitzstand darstellt.
Auf die absoluten Stückzahlen der verkauften Produkte, die aus der Sicht der
Rechtsbeschwerde eher unbedeutend sind, kommt es in diesem Zusammenhang
nicht an.
c) Die Feststellung des Bundespatentgerichts, der Geschäftsführer der
Markeninhaberin habe Kenntnis von dem wertvollen Besitzstand gehabt, den sich
die Antragstellerin mit ihrem Produkt „S100“ erarbeitet hatte, wird von der Rechts-
beschwerde nicht angegriffen und läßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
d) Das Bundespatentgericht hat ferner angenommen, die Markeninhaberin
habe die Streitmarke mit dem Ziel angemeldet, den Besitzstand der Antragstellerin
zu stören. Auch diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
- 12 -
Dabei hat das Bundespatentgericht nicht verkannt, daß die Markeninhaberin
die Streitmarke nicht dazu einsetzen kann, die Antragstellerin von der Benutzung
ihres eigenen (identischen) Zeichens auszuschließen. Denn nach der Registerlage
besteht zwischen den beiden „S100“-Marken eine Koexistenz: Die Parteien kön-
nen diese Marken nicht einsetzen, um eine Benutzung des Zeichens durch den
jeweils anderen Inhaber zu unterbinden. Die Ausschließlichkeitsrechte des Mar-
keninhabers können in diesem Fall nur jeweils gegen Dritte eingesetzt werden.
Dennoch hat das Beschwerdegericht das Ziel der Besitzstandsstörung mit
Recht bejaht. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Markeninhaberin mit
der Anmeldung der Streitmarke in Deutschland in erster Linie das Ziel verfolgt ha-
ben mag, den bisherigen Produktionsablauf ihres eigenen Motorradreinigers mar-
kenrechtlich abzusichern und zu verhindern, daß die Antragstellerin es ihr unter-
sagt, diesen Reiniger in Deutschland in Behältnisse abfüllen zu lassen, die mit
dem Zeichen „S100“ versehen sind. Das Bundespatentgericht hat auch zu Recht
angenommen, daß allein durch diese Nutzung der (inländische) Besitzstand der
Antragstellerin noch nicht tangiert wird. Von der Eintragung der Streitmarke geht
aber darüber hinaus ein erhebliches Störpotential aus, weil sie der Markeninhabe-
rin die Möglichkeit eröffnet, den eigenen Motorradreiniger unter dem eingeführten
Namen des Produkts der Antragstellerin auch in deren Heimatmarkt anzubieten.
Auch wenn diese Möglichkeit für die Markeninhaberin bei der Anmeldung der
Streitmarke nicht im Vordergrund gestanden haben mag, zeigt doch die Erteilung
der Lizenz an die deutsche Tochtergesellschaft von Harley-Davidson, daß die
Markeninhaberin gewillt war, die Eintragung der Streitmarke einzusetzen, um ihr
eigenes Produkt in Deutschland abzusetzen.
e) Zu Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, daß sich die Mar-
keninhaberin für die Anmeldung der Streitmarke nicht auf ein durchgreifendes ei-
genes berechtigtes Interesse stützen kann. Dabei kann offenbleiben, ob für das
- 13 -
berechtigte Interesse bereits ausreicht, daß es für die Markeninhaberin kosten-
günstiger ist, an der schon seit 1992 praktizierten Konfektionierung ihres Reini-
gungsmittels in Deutschland festzuhalten, statt die Reinigungsflüssigkeit in die
USA zu transportieren und dort in mit dem Zeichen „S100“ versehene Behältnisse
abzufüllen. Denn bei der Bewertung der Interessen der Markeninhaberin kann
nicht außer Betracht bleiben, daß sie die ihr eingeräumte Rechtsposition dazu be-
nutzt hat, den Absatz ihrer Produkte auch in Deutschland zu ermöglichen. Das be-
rechtigte Interesse an der Eintragung der Streitmarke muß unberücksichtigt blei-
ben, wenn die Gefahr besteht, daß die Stellung als Markeninhaber dazu benutzt
wird, weitere Vorteile aus der Eintragung zu ziehen, für die ein berechtigtes Inter-
esse nicht geltend gemacht werden kann.
- 14 -
IV. Danach ist die gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts gerichtete
Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin mit der Kostenfolge aus § 90 Abs. 2 Mar-
kenG zurückzuweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert