Urteil des BGH vom 30.07.2010, IX ZB 158/10
BGH (zpo, beschwerde, antrag)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 158/10
vom
30. Juli 2010
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Grupp
am 30. Juli 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Münster vom 19. Januar 2010 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
11. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
worden ist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
22. Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft.
3Stellt der Insolvenzschuldner einen Antrag auf Vollstreckungsschutz
nach der Regelung des § 765a ZPO, wird das Insolvenzgericht funktional als
Vollstreckungsgericht tätig (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 34/06,
WM 2008, 171, 172 Rn. 10). Der Rechtsmittelzug richtet sich dann nach den
allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschl. v. 5. Februar
2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835). Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts als Vollstreckungsgericht findet folglich die sofortige Beschwerde
statt (§ 793 ZPO), während die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur dann
mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar ist, wenn diese durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO), woran es im vorliegenden Fall fehlt.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Grupp
Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 17.11.2009 - 78 IK 7/06 -
LG Münster, Entscheidung vom 19.01.2010 - 5 T 843/09 -
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Leitsatzentscheidung
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