Urteil des BGH vom 30.07.2010

BGH (zpo, beschwerde, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 158/10
vom
30. Juli 2010
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Grupp
am 30. Juli 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Münster vom 19. Januar 2010 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
worden ist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft.
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Stellt der Insolvenzschuldner einen Antrag auf Vollstreckungsschutz
nach der Regelung des § 765a ZPO, wird das Insolvenzgericht funktional als
Vollstreckungsgericht tätig (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 34/06,
WM 2008, 171, 172 Rn. 10). Der Rechtsmittelzug richtet sich dann nach den
allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschl. v. 5. Februar
2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835). Gegen die Entscheidung des Insol-
venzgerichts als Vollstreckungsgericht findet folglich die sofortige Beschwerde
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statt (§ 793 ZPO), während die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur dann
mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar ist, wenn diese durch das Beschwerde-
gericht ausdrücklich zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO), woran es im vorliegenden Fall fehlt.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann
Grupp
Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 17.11.2009 - 78 IK 7/06 -
LG Münster, Entscheidung vom 19.01.2010 - 5 T 843/09 -