Urteil des BGH vom 13.06.2007

BGH (hehlerei, beihilfe, stpo, entschädigung, schreibversehen, nachteil, name, nachprüfung, antrag, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 181/07 vom
13. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Beihilfe zur Hehlerei
zu 2. und 3.: Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juni 2007 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 21. August 2006 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-
gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt,
dass im Ausspruch über die Versagung einer Entschädigung für erlitte-
ne Strafverfolgungsmaßnahmen der Name des Angeklagten L.
entfällt; es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen, vgl.
UA S. 7, drittletzter Absatz.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker