Urteil des BGH vom 19.12.2006

BGH (stpo, nötigung, gesamtstrafe, bedrohung, gabe, aufhebung, wahl, rechtsmittel, strafe, treffen)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 551/06
vom
19. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts München II vom 19. Juli 2006 aufgehoben
a) im Fall III 2 der Urteilsgründe, soweit der Angeklagte wegen
versuchter Nötigung und Bedrohung verurteilt worden ist; in-
soweit wird das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein-
gestellt;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe, dass
eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Ge-
samtstrafe gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat die Staatskas-
se die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten zu tragen. Über die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels sowie über die notwendigen Auslagen der Ne-
benklägerin ist zugleich mit der Entscheidung über die Gesamt-
strafe zu befinden.
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Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in
Tatmehrheit mit versuchter Nötigung und Bedrohung unter Einbeziehung der
Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom
30. September 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Re-
vision hat teilweise Erfolg. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel erfolglos.
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1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter Nötigung
in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt hat, hat der Senat, wie vom Generalbun-
desanwalt beantragt, das Verfahren nach § 206a StPO wegen Verjährung ein-
gestellt.
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2. Die Einsatzstrafe von vier Jahren kann bestehen bleiben, da sie von
der Verfahrenseinstellung nicht berührt ist. Die nach alledem hinsichtlich des
Strafausspruchs allein gebotene Aufhebung der Gesamtstrafe erfolgt mit der
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Maßgabe, dass die nunmehr nur noch gebotene Entscheidung über die nach-
träglich zu bildende Gesamtstrafe durch Beschluss gemäß §§ 460, 462 StPO
zu erfolgen hat.
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