Urteil des BGH vom 13.04.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 165/99
Verkündet am:
13. April 2000
Freitag
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Baulandsache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
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VwVfG § 45 Abs. 3
a) Wer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der
Frist für die Anfechtung eines Verwaltungsakts mit der Begründung bean-
sprucht, die erforderliche Anhörung vor Erlaß des Verwaltungsakts sei
unterblieben, muß einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unter-
bleiben der Anhörung und der Versäumung der rechtzeitigen Anfechtung
schlüssig darlegen und glaubhaft machen.
b) Die Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG greift zugunsten desjenigen, der die
rechtzeitige Anfechtung eines Verwaltungsakts versäumt hat, vor dessen
Erlaß er nicht angehört worden war, nur so lange ein, als ein Ursachen-
zusammenhang zwischen dem Anhörungsmangel und dem (weiteren)
Unterbleiben der Anfechtung gegeben ist.
c)
Wer mit einem Wiedereinsetzungsgesuch wegen der Versäumung der
Anfechtung eines öffentlich bekannt gemachten Umlegungsbeschlusses
anführt, im Falle einer vorherigen Anhörung wäre ihm der Erlaß des Um-
legungsbeschlusses nicht entgangen und er hätte ihn rechtzeitig ange-
fochten, kann von dem Zeitpunkt an nicht mehr als an einer Nachholung
der Anfechtung "gehindert" angesehen werden, zu dem ihm der Umle-
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gungsbeschluß und dessen wesentliche Zielsetzung persönlich bekannt-
gegeben worden ist.
BGH, Urteil vom 13. April 2000 - III ZR 165/99 - OLG Dresden
LG Chemnitz
- 3 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beteiligten zu 3 wird das Urteil des Se-
nats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Dresden vom
21. April 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Beteiligten zu 1 und 2 gegen das Urteil der
Baulandkammer des Landgerichts Chemnitz vom 14. Septem-
ber 1998 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Kosten der Rechtsmittel-
züge zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
Der Umlegungsausschuß der Stadt C. (Beteiligter zu 3) beschloß am
9. September 1997 die Einleitung der Umlegung für das im Westen an die C.
angrenzende Gebiet "K. 25", in dem auch das den Beteiligten zu 1 und 2 gehö-
rende Flurstück 468 der Gemarkung S. (F. Straße 35) liegt. Der Umlegungsbe-
schluß wurde am 12. September 1997 im Amtsblatt der Stadt C. mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gemacht.
Anlaß für den Umlegungsbeschluß war, daß ein umfangreiches, von der
Stadt C. am 29. Juni 1995 unter Auflagen genehmigtes Instandsetzungs-, Aus-
bau- und Neubauvorhaben der Beteiligten zu 4 in diesem Bereich teilweise ins
Stocken geraten war, unter anderem weil die Beteiligten zu 1 und 2 hiergegen
mit der Begründung, der in Angriff genommene Neubau im rückwärtigen Be-
reich des Nachbargrundstücks F. Straße 37 halte nicht den erforderlichen Ab-
stand zu ihrem Grundstück ein, vorgegangen waren.
Mit jeweils am 11. November 1997 zugegangenen Schreiben vom 5. No-
vember 1997 teilte der Beteiligte zu 3 den - in den alten Bundesländern woh-
nenden - Beteiligten zu 1 und 2 unter Hinweis auf den am 12. September 1997
einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung ortsüblich bekannt gemachten Umle-
gungsbeschluß mit, daß ihr Grundstück sich in einem "rechtskräftig eingeleite-
ten" Umlegungsgebiet befinde, wobei sie - "zwecks Erörterung gemäß § 66
BauGB" - auf folgendes hinwies:
"... Rechtsgrundlage des Umlegungsbeschlusses ist die am 22. Ju-
ni 1995 erteilte Baugenehmigung nach § 34 BauGB ... Die Bauge-
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nehmigung bezweckt und beinhaltet eine Neugestaltung und Sa-
nierung ... durch die Stadt C. ... Die Baugenehmigung ist ... be-
standskräftig und unanfechtbar. Um den Planungswillen der Stadt
C. in Form der unanfechtbar gewordenen Baugenehmigung umzu-
setzen, erfolgte die Einleitung eines gesetzlichen Umlegungsver-
fahrens, ... um eine Bodenordnung entsprechend Baugesetzbuch
durchführen zu können. Gegenstand der Erörterung mit Ihnen ist
eine Änderung der Grundstücksrechte ihres Grundstückes durch
eine Abstandsbaulast in Form einer Grunddienstbarkeit. Diese ...
Grunddienstbarkeit ist verbunden mit einer entsprechenden geld-
werten Entschädigung, die durch eine amtliche Wertermittlung er-
folgt ist. Die Entschädigungshöhe beträgt demnach 40.000 DM ...
Im Rahmen dieser Erörterung bitte ich Sie, mir innerhalb der ...
Frist von 14 Tagen evtl. vorhandene Fragen und Probleme, u.a. im
Zusammenhang mit dem Wertminderungsbetrag für die mit der Ab-
standsbaulast betroffene Teilfläche von ca. 332 qm (s. Anl.), mit-
zuteilen ..."
Die Beteiligten zu 1 und 2, die erstmals hierdurch von dem eingeleiteten
Umlegungsverfahren erfuhren, erhielten am 18. November 1997 auf die ent-
sprechende Bitte ihres Anwalts Kopien der Baugenehmigung vom 22. Juni
1995 und des Umlegungsbeschlusses vom 9. September 1997. Mit (Anwalts-)
Schreiben vom 24. November 1997 nahmen die Beteiligten zu 1 und 2 "zum
Umlegungsverfahren an sich und der ... bezweckten Erörterung im Sinne von
§ 66 BauGB" Stellung, wobei sie anführten, die ihnen übersandte Baugeneh-
migung sei keineswegs bestandskräftig, sondern von ihnen bereits angefoch-
ten, und der Umlegungsbeschluß sei rechtswidrig, weil die materiellrechtlichen
Voraussetzungen für die Einleitung eines Umlegungsverfahrens offensichtlich
fehlten; der vorgesehene Entschädigungsbetrag sei im übrigen wesentlich zu
niedrig. Abschließend kündigten die Beteiligten zu 1 und 2 in diesem Schreiben
an, "nicht nur gegen jedwede Umlegungsbeschlußfassung Widerspruch einzu-
legen bzw. Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen", sondern die Stadt
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aus Amtshaftung in Regreß zu nehmen und eine rechtsaufsichtliche Überprü-
fung des Verfahrens zu veranlassen.
Am 9. Dezember 1997 legten die Beteiligten zu 1 und 2 Widerspruch
gegen den Umlegungsbeschluß vom 9. September 1997 ein und baten vor-
sorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung
der Widerspruchsfrist. Hierzu trugen sie unter anderem vor, sie hätten am
4. Dezember 1997 zufällig bei einem Telefonat mit dem Bauordnungsamt der
Stadt C. von der Absicht des Beteiligten zu 3 erfahren, trotz der von den Betei-
ligten zu 1 und 2 im Schreiben vom 24. November 1997 mitgeteilten Bedenken
am Umlegungsbeschluß festzuhalten und das Verfahren fortzusetzen. Das Re-
gierungspräsidium wies den Widerspruch der Beteiligten zu 1 und 2, dem der
Beteiligte zu 3 nicht abhalf, als unzulässig (verfristet) zurück.
Den hiergegen gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf gericht-
liche Entscheidung hat das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) zurück-
gewiesen. Auf die Berufung der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Oberlandesge-
richt (Senat für Baulandsachen) - unter Wiedereinsetzung der Beteiligten zu 1
und 2 in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist - den
angefochtenen Umlegungsbeschluß aufgehoben. Mit der Revision erstrebt der
Beteiligte zu 3 die Wiederherstellung des Urteils der Kammer für Baulandsa-
chen.
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Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Widerspruch der Beteiligten
zu 1 und 2 gegen den Umlegungsbeschluß vom 9. September 1997 als zuläs-
sig behandelt und eine Sachentscheidung über die Gültigkeit dieses Beschlus-
ses getroffen. Die von ihm den Beteiligten zu 1 und 2 gewährte Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist hat
keine rechtliche Grundlage. Infolgedessen hat der Umlegungsbeschluß vom 9.
September 1997 auch im Verhältnis zu den Beteiligten zu 1 und 2 Bestands-
kraft erlangt.
1.
Ausgangspunkt - auch des Berufungsgerichts - ist, daß die Beteiligten
zu 1 und 2 die Frist für einen Widerspruch gegen den Umlegungsbeschluß
versäumt haben. Der Beschluß war - wie das Berufungsgericht zutreffend aus-
führt, ohne daß die Beteiligten zu 1 und 2 dies für sich genommen im Revisi-
onsverfahren in Frage stellen - zulässigerweise öffentlich (ortsüblich) bekannt
gemacht worden (vgl. §§ 50 Abs. 1 BauGB, 41 Abs. 3 SächsVwVfG). Er galt
damit zwei Wochen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt von C.
(12. September 1997) als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 3 SächsVwVfG),
so daß anschließend die Monatsfrist für den Widerspruch (§ 212 BauGB i.V.m.
§ 70 Abs. 1 VwGO und § 9 der Sächsischen Umlegungsausschußverordnung
vom 6. April 1993, GVBl. S. 281) zu laufen begann, mithin am 27. Oktober
1997 abgelaufen war.
- 8 -
a) Ohne Erfolg machen die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrer Revisionser-
widerung (erstmals) geltend, die - hier praktisch sechs Wochen nach der öf-
fentlichen Bekanntmachung betragende - Frist für einen Widerspruch hätte im
Hinblick auf § 58 VwGO überhaupt nicht zu laufen begonnen, weil die mitver-
öffentlichte Rechtsbehelfsbelehrung unklar und für den durchschnittlichen
Adressaten widersprüchlich gewesen sei. Diese Rechtsbehelfsbelehrung lautet
auszugsweise: "Gegen diesen Beschluß kann innerhalb eines Monats nach der
Bekanntgabe (= 14 Tage nach Bekanntmachung des Beschlusses) Wider-
spruch durch die Beteiligten erhoben werden." Die Revision meint, aufgrund
des Klammerzusatzes hätte der Eindruck entstehen können, die Wider-
spruchsfrist ende 14 Tage nach der Bekanntmachung vom 12. September
1997. Das trifft jedoch nicht zu. Vielmehr bringt die Rechtsbehelfsbelehrung
zum Ausdruck, daß gegen den Beschluß innerhalb eines Monats nach der "Be-
kanntgabe" Widerspruch erhoben werden kann, wobei der Begriff "Bekanntga-
be" durch den Klammerzusatz ("= 14 Tage nach Bekanntmachung des Be-
schlusses") erläutert wird. Diese nächstliegende Bedeutung des verwendeten
Textes ist für einen sorgfältigen Leser - auch ohne besondere Rechtskenntnis-
se - durchaus zu verstehen.
b) Die mit dem Umlegungsbeschluß veröffentlichte Rechtsbehelfsbeleh-
rung war auch nicht, wie die Revisionserwiderung weiter meint, deshalb fehler-
haft, weil sie keine konkrete Angabe des Datums enthält, ab wann die jeweili-
gen Fristen zu laufen begannen. Die Daten des Fristablaufs konnte der Leser
des Amtsblatts vom 12. September 1997 aus den Angaben über den Fristab-
lauf in der Rechtsbehelfsbelehrung selbst ermitteln. Konkrete Angaben über
das Datum des Fristbeginns sind bei Rechtsmittelbelehrungen, auf die sich
§ 58 VwGO bezieht, im allgemeinen nicht erforderlich (BVerwG NJW 1991,
- 9 -
508; Kopp/Schenke VwGO 11. Aufl. § 58 Rn. 11). Soweit in den Kommentaren
zu § 56 a VwGO - bezogen auf die Bekanntgabe in verwaltungsgerichtlichen
Massenverfahren - der Standpunkt vertreten wird, die hierauf bezogene
Rechtsmittelbelehrung müsse, um nach § 58 Abs. 1 VwGO die Frist für
Rechtsmittel in Lauf zu setzen ("abweichend von dem allgemeinen Grundsatz,
daß eine Belehrung über den Beginn der Frist nicht erforderlich ist"), auch be-
stimmte Daten über den Fristbeginn angeben (vgl. Kopp/Schenke aaO § 56 a
Rn. 9 m.w.N.), handelt es sich ersichtlich - und erklärtermaßen - um besondere
Erfordernisse speziell eines solchen Verfahrens. Entgegen dem von den Betei-
ligten zu 1 und 2 in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Stand-
punkt lassen sich zusätzliche Erfordernisse für die Art und Weise der Rechts-
mittelbelehrung im Zusammenhang mit einem veröffentlichten Umlegungsbe-
schluß auch nicht aus § 73 Abs. 5 VwVfG, der die Auslegung des Plans im
Planfeststellungsverfahren betrifft, herleiten.
2.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Beteiligten zu 1 und 2
wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung des Widerspruchs Wiederein-
setzung in den vorigen Stand zu gewähren, hält der - dem Revisionsgericht
auch insoweit eröffneten (vgl. BVerwG NJW 1977, 542; Senatsurteil vom 20.
November 1980 - III ZR 95/79 - LM BBauG § 71 Nr. 1 = DVBl. 1981, 396;
Kopp/Schenke aaO § 70 Rn. 12) - rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beteiligten zu 1 und 2
einen wirksamen, mit der Nachholung des Widerspruchs als der versäumten
Rechtshandlung verbundenen (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO), Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstmals am 9. Dezember 1997 gestellt
haben. Die Möglichkeit, bereits das Schreiben vom 24. November 1997 abwei-
- 10 -
chend von seinem an sich eindeutig in eine andere Richtung gehenden Wort-
laut als Widerspruch gegen den Umlegungsbeschluß vom 9. September 1997
auszulegen, verwirft es rechtsfehlerfrei, wobei es maßgeblich auch darauf ab-
stellt, daß es sich hierbei um einen von einem Rechtsanwalt verfaßten Schrift-
satz handelte. Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts bringen auch
die Beteiligten zu 1 und 2 im Revisionsverfahren keine (Gegen-)Rüge an.
b) Ausgehend von § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach
der Wiedereinsetzungsantrag verbunden mit der Nachholung des Wider-
spruchs binnen zwei Wochen "nach Wegfall des Hindernisses" zu stellen war,
nimmt das Berufungsgericht an, daß der Wiedereinsetzungsantrag der Betei-
ligten zu 1 und 2 vom 9. Dezember 1997 als verspätet anzusehen wäre, wenn
als "Hindernis" allein die Unkenntnis der Beteiligten zu 1 und 2 von der Exi-
stenz und der öffentlichen Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses in
Betracht gekommen wäre. Die insoweit erforderliche Kenntnis hätten den Be-
teiligten zu 1 und 2 die am 11. November 1997 zugegangenen Schreiben des
Beteiligten zu 3 vom 5. November 1997 verschafft. Diese Feststellung des Be-
rufungsgerichts gilt um so mehr - bezogen auf den 18. November 1997 - bei
Einbeziehung der Tatsache, daß der Beteiligte zu 3 den Beteiligten zu 1 und 2
am 18. November 1997 den Umlegungsbeschluß vom 9. September 1997 so-
wie die Baugenehmigung vom 29. Juni 1995 übersandt hatte.
Obwohl demzufolge - so das Berufungsgericht - die Beteiligten zu 1 und
2 die "typische Chance, die das Gesetz dem von einer öffentlichen Bekannt-
machung betroffenen Nichtortsansässigen zur nachträglichen Anfechtung ein-
räumt", nicht fristgerecht wahrgenommen hätten, meint es, im Hinblick auf die
- 11 -
Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG, den Beteiligten zu 1 und 2 Wiedereinset-
zung gewähren zu müssen.
aa) Nach dieser Vorschrift, die anerkanntermaßen zumindest analog
auch auf die Wiedereinsetzung für den Widerspruch gemäß § 70 Abs. 2 VwGO
i.V.m. § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO anzuwenden ist (vgl. nur Kopp VwVfG 6. Aufl.
§ 45 Rn. 43; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 5. Aufl. § 45 Rn. 172; we-
gen der Problematik, die entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungs-
verfahrensgesetze anzuwenden, vgl. Kopp aaO Rn. 49; Sachs aaO Rn. 171),
gilt unter anderem dann, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor
Erlaß eines Verwaltungsaktes unterblieben und dadurch die rechtzeitige An-
fechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden ist, die Versäumung als nicht
verschuldet (Satz 1); das für die Wiedereinsetzungsfrist ("nach § 32 Abs. 2")
maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen
Verfahrenshandlung ein (Satz 2).
bb) Das Berufungsgericht nimmt an, daß es unbeschadet der Regelung
in § 28 Abs. 2 Nr. 4 SächsVwVfG - wonach von der vorherigen Anhörung Be-
teiligter, insbesondere dann, wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung er-
lassen will, abgesehen werden kann, wenn sie nach den Umständen des Ein-
zelfalls nicht geboten ist - nach den Besonderheiten des Streitfalles unerläßlich
gewesen sei, die Beteiligten zu 1 und 2 vor der Beschlußfassung über die Ein-
leitung des Umlegungsverfahrens anzuhören. Daß der Beteiligte zu 3 nicht er-
messensfehlerfrei von einer Anhörung der Beteiligten zu 1 und 2 hätte absehen
dürfen, begründet das Berufungsgericht im wesentlichen damit: Es habe für
den Umlegungsausschuß auf der Hand gelegen, daß die Beteiligten zu 1 und 2
in besonders nachteiliger Weise von der angestrebten Umlegung betroffen sein
- 12 -
würden. Dem außerordentlich zeitnah an die formale Bestandskraft des Einlei-
tungsbeschlusses versandten Schreiben vom 5. November 1997 und dem un-
streitigen Vorbringen der Beteiligten sei zu entnehmen, daß der Beteiligte zu 3
von vornherein beabsichtigt habe, das Grundstück der Beteiligten zu 1 und 2
mit einer Abstandsflächenbaulast zu belasten, um das benachbarte Bauvorha-
ben der Beteiligten zu 4 voranzubringen und es rechtlich abzusichern. Daß
dieses Vorhaben im September 1997 bereits seit vielen Monaten ruhte, sei
dem Beteiligten zu 3 ebenso bekannt gewesen wie die Tatsache, daß die der
Beteiligten zu 4 erteilte Baugenehmigung - nach der eigenen Darstellung des
Beteiligten zu 3 im Schreiben vom 5. November 1997 die "Rechtsgrundlage"
der Umlegung - bei der Verwirklichung Probleme bereitete.
Der dargelegte Anhörungsmangel - so das Berufungsgericht weiter - sei
für die Versäumung der Widerspruchsfrist durch die Beteiligten zu 1 und 2
(mit-)ursächlich geworden. Wie ihrem Schreiben vom 24. November 1997 ent-
nommen werden könne, hätten die Beteiligten zu 1 und 2, wären sie zuvor an-
gehört worden, voraussichtlich rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Hätte ihnen
der Beteiligte zu 3 seine An- und Absichten, die im Verlaufe des Wider-
spruchsverfahrens erst nach und nach klar geworden seien, bereits im Vorfeld
mitgeteilt und zur Erörterung gestellt, hätten die Beteiligten zu 1 und 2, wie aus
ihrem vehementen Einsatz für den ungeschmälerten Erhalt ihres Grundstücks
zu schließen sei, erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen. Dann wäre nicht nur
der Umlegungseinleitungsbeschluß samt der ihm zugrundeliegenden Motivati-
on mutmaßlich nicht ihrer Kenntnis entgangen. Vielmehr hätten sie den Wider-
spruch dann aller Voraussicht nach auch rechtzeitig angebracht. Gemäß § 45
Abs. 3 Satz 2 VwVfG hätte die Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Nachholung
der gebotenen Anhörung zu laufen beginnen können. Das Schreiben des Be-
- 13 -
teiligten zu 3 vom 5. November 1997 habe für sich allein keine nachgeholte
Anhörung dargestellt; darin werde die Einleitung des Umlegungsverfahrens als
unabänderlich bezeichnet und folglich nicht mehr, dem Zweck einer Anhörung
entsprechend, zur Disposition gestellt. Aus diesem Umstand sei andererseits
nicht etwa zu folgern, § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG gelange insgesamt nicht zur
Anwendung. Daß die Behörde eine gebotene Anhörung sowohl vorher als auch
nachträglich unterlasse, dürfe dem Adressaten des Verwaltungsaktes wieder-
einsetzungsrechtlich grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen. Aus diesem
Grunde hätten die Beteiligten zu 1 und 2 bis zum Abschluß des "Anhörungs-
verfahrens" Anfang Dezember 1997, als sie davon erfahren hätten, daß der
Beteiligte zu 3 endgültig am Umlegungsbeschluß festhielt, mit der Entschei-
dung über die Einlegung des förmlichen Widerspruchs und über den gleichzei-
tigen Wiedereinsetzungsantrag zuwarten können. Die tatsächliche und stets
mit einem Kostenrisiko verbundene Anbringung des Rechtsbehelfs nebst Wie-
dereinsetzungsantrag am 9. Dezember 1997 sei unter diesen Umständen in-
nerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt.
cc) Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
(1)
Es mag allerdings im Revisionsverfahren mit dem Berufungsgericht da-
von ausgegangen werden, daß angesichts der von dem Beteiligten zu 3 mit der
Umlegung verfolgten Zwecke und der vom Berufungsgericht hervorgehobenen
besonderen Betroffenheit der Beteiligten zu 1 und 2 von dem einzuleitenden
Verfahren eine vorherige Anhörung derselben geboten, die Unterlassung einer
solchen Anhörung also verfahrensfehlerhaft war (§§ 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4
SächsVwVfG). Auf die Richtigkeit der - auf den ersten Blick allerdings nicht
- 14 -
fernliegenden - Beurteilung des Berufungsgerichts zu dieser Frage und die
hiergegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es nicht an.
(2)
Denn die weiteren Folgerungen, die das Berufungsgericht aus diesem,
hier jedenfalls zu unterstellenden, Verfahrensfehler des Beteiligten zu 3 für das
Wiedereinsetzungsgesuch der Beteiligten zu 1 und 2 im Hinblick auf § 45
Abs. 3 VwVfG zieht, begegnen unter dem Gesichtspunkt, wie lange die Betei-
ligten zu 1 und 2 hierdurch gehindert waren, Widerspruch - gegebenenfalls
verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch - gegen den Umlegungsbe-
schluß des Beteiligten zu 3 einzulegen, durchgreifenden Bedenken.
(aa) Zwar ist es entgegen der Revision nicht zu beanstanden, daß das
Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung gewonnen hat,
daß der Anhörungsmangel (mit)ursächlich dafür war, daß die Beteiligten zu 1
und 2 den - durch ortsübliche Bekanntmachung wirksam gewordenen - Umle-
gungsbeschluß nicht fristgerecht (§§ 41 Abs. 4 Satz 3 Sächs VwVfG, 70 Abs. 1
Satz 1 VwGO) mit einem Widerspruch angefochten haben. Hätte ihnen der
Beteiligte zu 3 die mit dem Umlegungsverfahren verfolgten Ziele, insbesondere
was die Inanspruchnahme des Grundstücks der Beteiligten zu 1 und 2 anging,
bereits im Vorfeld mitgeteilt und zur Erörterung gestellt, so wäre dadurch, wie
das Berufungsgericht revisionsrechtlich unbedenklich feststellt, bei den Betei-
ligten zu 1 und 2 eine erhöhte Aufmerksamkeit geweckt worden, infolge dersel-
ben ihnen die Existenz des Umlegungsbeschlusses nicht entgangen wäre und
sie auch rechtzeitig Widerspruch eingelegt hätten. Man könnte allerdings in
Frage stellen, ob dieser festgestellte tatsächliche Ursachenzusammenhang
auch unter wertenden Gesichtspunkten ausreichte, um mit dem Berufungsge-
richt den Tatbestand des § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG als gegeben zu erachten
- 15 -
und die Versäumung der Widerspruchsfrist als solcher gerade aufgrund dieser
Vorschrift als nicht verschuldet zu behandeln. Einer solchen Wertung könnte
möglicherweise entgegenstehen, daß der Sinn des Gebots einer Anhörung der
Betroffenen vor Erlaß eines belastenden Verwaltungsakts nicht eigentlich darin
liegt, die spätere Kenntnisnahme des zu erlassenden Verwaltungsaktes durch
diese Personen sicherzustellen. Diese Frage braucht hier jedoch nicht vertieft
zu werden.
(bb) Rechtsfehlerhaft ist jedenfalls die - sich an die vorausgegangene
Aussage gleichsam "automatisch" anschließende - Anwendung des § 45 Abs. 3
Satz 2 VwVfG durch das Berufungsgericht, ohne daß es in Betracht zieht, daß
- unbeschadet einer noch fehlenden oder jedenfalls noch nicht abgeschlosse-
nen Nachholung der Anhörung der Beteiligten zu 1 und 2 durch die Beteiligte
zu 3 - gerade diejenigen Umstände, die nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts für die Versäumung der Anfechtungsfrist ursächlich waren, schon
am 11. November, spätestens jedoch am 18. November 1997, entfallen sein
konnten.
Aufgrund des am 11. November 1997 zugegangenen Schreibens der
Beteiligten zu 3 vom 5. November 1997 und - jedenfalls - nach Zugang der
maßgeblichen Unterlagen (Umlegungsbeschluß, Baugenehmigung unter ande-
rem für das nachbarliche Vorhaben) am 18. November 1997 war den Beteilig-
ten zu 1 und 2 der Umlegungsbeschluß und dessen wesentliche Zielsetzung
- soweit sie den die Beteiligten zu 1 und 2 entscheidend belastenden Zugriff
auf ihr Grundstück (Abstandsflächenbaulast mit damit der Sache nach verbun-
dener Unbebaubarkeit einer Teilfläche zugunsten des Bauvorhabens auf dem
Nachbargrundstück) betraf - bekannt. Hätten die Beteiligten zu 1 und 2 eine
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solche Kenntnis schon zu einem Zeitpunkt erlangt gehabt, als die Frist für ei-
nen Widerspruch gegen den am 12. September 1997 öffentlich bekannt ge-
machten Umlegungsbeschluß noch lief - also vor dem 27. Oktober 1997 (oben
zu 1) -, und gleichwohl einen fristwahrenden Widerspruch unterlassen, so ist
nicht ersichtlich, wie sie mit einem Wiedereinsetzungsantrag nach Fristablauf
schlüssig hätten darlegen und glaubhaft machen können (zu diesem Minde-
sterfordernis vgl. Kopp aaO Rn. 44; Sachs aaO Rn. 174; zu § 126 Abs. 3 AO
- dem Vorbild des Gesetzgebers für § 45 Abs. 3 VwVfG - BFHE 43, 106), die
Fristversäumung beruhe im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG auf dem Un-
terbleiben ihrer Anhörung vor Erlaß des Umlegungsbeschlusses ("dadurch").
Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich dazu nichts. Es sind
zwar Fälle denkbar - und auch für sie soll die "wenig glücklich gefaßte" (vgl.
Kopp aaO Rn. 43) Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG dem Betroffenen weiter-
gehenden Rechtsschutz verschaffen -, daß selbst der Adressat eines ihm per-
sönlich (mit Begründung) bekannt gegebenen Verwaltungsakts, dem vorher
kein rechtliches Gehör gewährt worden war, aus Gründen, die gerade auf seine
unterbliebene Anhörung zurückgehen, an einer fristgerechten Anfechtung ge-
hindert worden ist. So mag es sein, daß der Verwaltungsakt und seine Begrün-
dung auf wesentliche zusätzliche Gesichtspunkte, die bei einer Anhörung zur
Sprache gekommen wären, nicht eingehen und hierdurch dem Adressaten die
Entscheidung, ob er einen Rechtsbehelf einlegen und/oder wie er diesen be-
gründen soll, zumindest erschwert wird (vgl. Kopp aaO Rn. 44). Im Streitfall
hätte aber darin, daß die Beteiligten zu 1 und 2 vor dem Umlegungsbeschluß
nicht gehört worden waren, keinerlei Erschwernis dieser Art gelegen, gegen
den ihnen mit seiner wesentlichen Zielsetzung bekannt gegebenen Verwal-
tungsakt, den sie nach eigenem Vorbringen von Anfang an als rechtswidrig
ansahen, Widerspruch einzulegen.
- 17 -
Die vorstehende Überlegung - daß die zwischenzeitliche persönliche
Bekanntgabe und Erläuterung eines zunächst nur öffentlich bekannt gemach-
ten Verwaltungsakts während des Laufs der Rechtsmittelfrist die Ursächlichkeit
des Mangels vorheriger Anhörung für die Versäumung der Anfechtung im Sin-
ne des ersten Satzes des § 45 Abs. 3 VwVfG entfallen lassen kann - legt zu-
gleich - vor dem Hintergrund der allgemeinen Grundsätze des Wiedereinset-
zungsrechts - auch eine entsprechende Auslegung des zweiten Satzes dieser
Vorschrift nahe: Die Regel des § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG, daß - sobald der
Tatbestand des Satzes 1 gegeben ist - das für die Wiedereinsetzungsfrist
maßgebende Ereignis ("Wegfall des Hindernisses") im Zeitpunkt der Nachho-
lung der unterlassenen Verfahrenshandlung, bei Fehlen der erforderlichen An-
hörung also der Nachholung derselben (wegen der Streitfragen zu diesem Er-
fordernis vgl. Kopp aaO Rn. 45; Stelkens/Bonk aaO Rn.175), eintritt, schließt
nicht aus, daß im Einzelfall ausnahmsweise auch schon vor (dem Abschluß)
der betreffenden "Nachholung" eine Situation eintritt, in der bei wertender Be-
trachtung keine Rede mehr davon sein kann, dem Betroffenen sei - weiterhin -
selbst bei Anwendung der für einen gewissenhaften und seine Rechte und
Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Beteiligten die Einlegung eines Rechts-
mittels unmöglich oder unzumutbar (vgl. Kopp/Schenke aaO § 60 Rn. 8) gewe-
sen. Ein solcher Ausnahmefall ist nach dem Regelungszusammenhang zwi-
schen den Sätzen 1 und 2 des § 45 Abs. 3 VwVfG jedenfalls dann anzuneh-
men, wenn und sobald der - wie hier - an sich gegebene Ursachenzusammen-
hang zwischen dem Unterbleiben der vorherigen Anhörung des Beteiligten und
der Versäumung der Anfechtung des Verwaltungsakts nachträglich durch Vor-
gänge "unterbrochen" wird, die - hätten sie schon während des Laufs der An-
- 18 -
fechtungsfrist vorgelegen - einer Wiedereinsetzung auf der Grundlage des § 45
Abs. 3 Satz 1 VwVfG von vornherein entgegengestanden hätten.
Bei diesem Verständnis des § 45 Abs. 3 VwVfG hat die Auffassung des
Berufungsgerichts, die Beteiligten zu 1 und 2 hätten mit der Anfechtung des
Umlegungsbeschlusses, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch,
selbst dann noch bis zum Abschluß eines nachträglichen Anhörungsverfahrens
- das als ein solches auch nach der Beurteilung des Berufungsgerichts nie
stattgefunden hat - warten dürfen, als ihnen der Umlegungsbeschluß nebst
seiner wesentlichen Zielsetzung persönlich zur Kenntnis gegeben worden war,
keine Grundlage. Vielmehr mußte sich den Beteiligten zu 1 und 2 spätestens
nach dem 18. November 1997 (Zugang des bereits vorher von der Beteiligten
zu 3 erläuterten Umlegungsbeschlusses samt Baugenehmigung für den in Re-
de stehenden Baukomplex) aufdrängen, daß - wollten sie den Umlegungsbe-
schluß überhaupt mit förmlichen Rechtsmitteln angreifen - eine unverzügliche
Widerspruchseinlegung unumgänglich war.
c) Eine andere Beurteilung des Wiedereinsetzungsgesuchs der Betei-
ligten zu 1 und 2 ergibt sich im Streitfall nicht daraus, daß vorliegend eine
Auslegung des § 45 Abs. 3 VwVfG zum Tragen kommt, die nicht ohne weiteres
aus dem bloßen Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist und bezogen auf die
gegebene konkrete Fallgestaltung einen von den Gerichten zu entscheidenden
"Erstfall" darstellen mag, wie die Beteiligten zu 1 und 2 in der mündlichen Revi-
sionsverhandlung angeführt haben. Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 9. De-
zember 1997 läßt nicht erkennen, daß die - anwaltlich vertretenen - Beteiligten
zu 1 und 2 zu dem hier entscheidenden Zeitpunkt (nach dem Erhalt des
Schreibens der Beteiligten zu 3 vom 5. November 1997 am 11. November 1997
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bzw. dem Zugang der weiteren Unterlagen am 18. November 1997) gerade im
Hinblick auf die Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG und ein ganz bestimmtes
Verständnis derselben von der Einlegung eines Widerspruchs gegen den Um-
legungsbeschluß Abstand nehmen zu können geglaubt haben. Selbst im letzte-
ren Fall müßten sie sich jedenfalls entgegenhalten lassen, daß sie anwaltlich
vertreten waren (vgl. hierzu Kopp/Schenke aaO § 60 Rn. 20). Für einen
Rechtsanwalt mußte aber die Rechtslage, was die vorstehend erörterten Fra-
gen angeht, zumindest zweifelhaft erscheinen; er mußte in dem Stadium, um
das es hier geht, allemal vorsorglich zu einem alsbaldigen förmlichen Rechts-
mittel raten.
d) Der sich aus dem Verfassungsrecht ergebende Grundsatz, daß das
Verfahrensrecht den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise
erschweren darf (vgl. BVerfGE 93, 99, 108; Senatsurteil BGHZ 140, 208, 217),
steht der vorliegenden Beurteilung nicht entgegen. Es war, wie gesagt, den
Beteiligten zu 1 und 2 ohne weiteres möglich und zumutbar, jedenfalls nach
den ihnen am 11. und am 18. November 1997 gegebenen zusätzlichen Infor-
mationen zu dem bekannt gemachten Umlegungsbeschluß gegen diesen als-
bald den vom Gesetz eingeräumten förmlichen Rechtsbehelf einzulegen.
Rinne Wurm Streck
Schlick Dörr