Urteil des BGH vom 17.10.2005

BGH (antragsteller, zulassung, rechtsanwaltschaft, haftpflichtversicherung, widerruf, verfügung, antrag, rechtsmittel, verhandlung, strafe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 66/04
AnwZ (B) 16/05
vom
17. Oktober 2005
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin
Kappelhoff
auf die mündliche Verhandlung am 17. Oktober 2005
beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Be-
schlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes
Sachsen-Anhalt
in
Naumburg
vom
25. Juni
2004
und
19. November 2004 werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr in den Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf insgesamt 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
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Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-
anwalt - zuletzt bei dem Amtsgericht W. , dem Landgericht M.
und dem Oberlandesgericht N. - zugelassen.
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Mit Verfügung vom 29. April 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag
auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Die
sofortige Vollziehung dieses Widerrufsbescheids ist angeordnet.
Mit Verfügung vom 26. August 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft auch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9
BRAO wegen Nichtbestehens einer Haftpflichtversicherung widerrufen. Der
Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewie-
sen.
Gegen beide Entscheidungen richten sich sofortige Beschwerden des
Antragstellers, die der Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbunden hat.
II.
Die Rechtsmittel sind zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); sie ha-
ben jedoch keinen Erfolg.
1. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof angenommen, dass der An-
tragsteller sich bei Erlass der Widerrufsverfügung vom 29. April 2004 in Ver-
mögensverfall befunden hat (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Darüber hinaus ist
davon auszugehen, dass sich an diesem Zustand bis heute nichts geändert
hat.
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Rechtsanwalt Z. hat gegen den Antragsteller am 23. Juni 2003 ei-
nen Mahnbescheid über eine Forderung von 72.965 € aus einem Schuldaner-
kenntnis
erwirkt
(AG
A.
3-7813255-0-9).
Durch
Teil-
Versäumnisurteil vom 26. Mai 2004 hat das Landgericht M. den An-
tragsteller verurteilt, an Roland W. 23.782,77 € nebst Zinsen zu zahlen. In-
solvenzanträge der BKK Gesundheit ( IN /04) sowie der KKH M.
( IN /04) hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - M. mit
Beschluss vom 16. August 2004 mangels Masse abgelehnt. Ein weiterer Insol-
venzantrag ist am 17. Januar 2005 zurückgewiesen worden (AG M.
IN /04). Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Mai 2005 hat das Amtsge-
richt W. den Antragsteller wegen Untreue zum Nachteil von Mandan-
ten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-
teilt. Die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.
Das zuletzt genannte Urteil zeigt, dass der Widerruf der Anwaltszulas-
sung zum Schutz der Rechtsuchenden geboten ist.
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2. Gerechtfertigt ist ferner der Widerruf der Zulassung wegen Nichtbe-
stehens einer Haftpflichtversicherung. Nach Mitteilung der bisherigen Vermö-
gensschaden-Haftpflichtversicherung des Antragstellers endete der Versiche-
rungsschutz am 8. Juni 2004. Dessen Fortbestehen oder den Abschluss einer
neuen Versicherung hat der Antragsteller nicht nachgewiesen.
Deppert Basdorf Ganter Ernemann
Salditt Kieserling Kappelhoff
Vorinstanz
AGH Naumburg v. 25.06.04 - 1 AGH 4/04
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