Urteil des BGH vom 21.06.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 11/05
vom
6. März 2006
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen den am Gegenstand des Rechts-
streits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen,
wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht wer-
den können.
BGH, Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05 - OLG Hamm
LG Siegen
- 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. März 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Be-
schlüsse des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
21. Juni 2005 und der 1. Kammer für Handelssachen des Landge-
richts Siegen vom 20. Januar 2005 aufgehoben.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozess-
kostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 155.000,00 €
Gründe:
I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der
F. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin war im Sep-
tember 1999 von der Antragsgegnerin zu 2 als deren Alleingesellschafterin mit
einem Stammkapital von 155.000,00 € gegründet worden. Auf dem Konto der
Schuldnerin ging das Stammkapital am 22. September 1999 in voller Höhe ein.
1
- 3 -
Geschäftsführer der Schuldnerin waren die Antragsgegnerin zu 2 und ihr Vater,
der Antragsgegner zu 1. Im November 1999 erwarb die Schuldnerin zumindest
weite Teile des einzelkäufmännischen Unternehmens des Antragsgegners zu 1.
Der Antragsteller geht davon aus, dass der Erwerb auf der Grundlage einer be-
reits vor Gründung der Schuldnerin getroffenen Abrede und damit im Wege
einer verdeckten Sachübernahme erfolgte. Im Oktober 2001 veräußerte und
übertrug die Antragsgegnerin zu 2 ihren Geschäftsanteil an der Schuldnerin auf
die Antragsgegnerin zu 3.
Der Antragsteller hat für die Klage, mit der er die Antragsgegner auf Zah-
lung des - aus dem Gesichtspunkt der verdeckten Sachübernahme - offenen
Einlagebetrages von 155.000,00 € in Anspruch nehmen will, um die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Landgericht und Oberlandesgericht ha-
ben den Antrag wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1
ZPO abgewiesen. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbe-
schwerde, für deren Durchführung der Senat Prozesskostenhilfe bewilligt hat,
verfolgt er sein Begehren weiter.
2
II. Die statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und - ohne Einschränkung - zur
Bewilligung der vom Antragsteller für das Verfahren erster Instanz begehrten
Prozesskostenhilfe.
3
1. Das Beschwerdegericht hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ver-
sagt, weil nach seiner Ansicht den wirtschaftlich Beteiligten die Aufbringung der
Kosten zumutbar ist. In Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung meint das
Beschwerdegericht, jedem Großgläubiger sei ein Prozesskostenvorschuss in
der Höhe zuzumuten, wie er ihn aufbringen müsste, wenn er den durch die Pro-
4
- 4 -
zessführung des Insolvenzverwalters zu erwartenden, zusätzlich auf ihn entfal-
lenden Betrag im Wege der Einzelklage geltend machte.
5
2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
6
a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die
Klage Aussicht auf Erfolg hat. Im Hinblick auf den Erwerb von Teilen des ein-
zelkaufmännischen Unternehmens des Antragsgegners zu 1 durch die Schuld-
nerin kommt eine verdeckte Sachübernahme, die einen Anwendungsfall der
Regeln über die verdeckte Sacheinlage darstellt, in Betracht. Die hierfür erfor-
derliche Abrede zwischen der Schuldnerin und der Antragsgegnerin zu 2 wird
bei Vorliegen eines - hier gegebenen - sachlichen und zeitlichen Zusammen-
hangs vermutet (BGHZ 132, 133, 139). Eine Identität des Inferenten mit dem
Auszahlungsempfänger bzw. dem Gläubiger des Gegengeschäfts ist, wie der
Senat entschieden hat (BGHZ 153, 107, 111; 132, 133, 136; 113, 335, 345 f.),
für den sachlichen Zusammenhang nicht erforderlich. Daher steht der Annahme
einer Erfolgsaussicht der Klage nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin zu 2
Einlageschuldnerin ist, der Kaufpreis für den Erwerb von Teilen des einzel-
kaufmännischen Unternehmens des Antragsgegners zu 1 jedoch an diesen ge-
flossen ist.
b) Ebenfalls zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Pro-
zesskosten nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden
können (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO), weil die vorhandenen Mittel der
Gemeinschuldnerin bereits nicht ausreichen, um die Kosten des Insolvenzver-
fahrens zu decken.
7
- 5 -
c) Danach kommt es entscheidend darauf an, ob es den am Gegenstand
des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Prozesskos-
ten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO). Diese Voraussetzung
liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts vor.
8
9
aa) Wie das Beschwerdegericht im Ansatz nicht verkennt, sind Vor-
schüsse auf die Prozesskosten nur solchen Beteiligten zuzumuten, welche die
erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende
Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisi-
ko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der
Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH, Beschl. v.
27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG ZIP 2003, 1947,
1948).
Ob Zumutbarkeit in diesem Sinne vorliegt oder nicht, soll nach Ansicht
des Beschwerdegerichts im Rahmen einer komplexen Berechnung festgestellt
werden. Hiernach müssen zunächst diejenigen Großgläubiger ermittelt werden,
auf die mindestens 5 % der festgestellten Forderungen entfallen. Für diese
Gläubiger soll sodann unter Berücksichtigung des Prozess- und des Ausfallrisi-
kos der Betrag berechnet werden, der jeweils auf sie entfiele, wenn der Insol-
venzverwalter die Klage gerichtlich geltend machen würde. Sodann sollen für
die jeweiligen Gläubiger die Prozesskosten ermittelt werden, die sie aufbringen
müssten, wenn sie den auf sie entfallenden Betrag im Wege der Einzelklage
geltend machen würden. Sofern die Summe dieser hypothetischen Prozesskos-
ten jedes einzelnen in die Betrachtung einzubeziehenden Gläubigers höher ist
als der tatsächlich erforderliche Prozesskostenvorschuss, soll den wirtschaftlich
Beteiligten die Finanzierung des Rechtsstreits zumutbar sein.
10
- 6 -
Dass diese Berechnungsweise in der Praxis gut handhabbar ist, er-
scheint dem Senat in hohem Maße zweifelhaft. Das Beschwerdegericht selbst
hat den Nachweis hierfür jedenfalls nicht geführt, vielmehr ist seine Entschei-
dung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und inkonsequent. Der Senat vermag
nicht zu erkennen, dass das von dem Beschwerdegericht entwickelte System
- entgegen der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Auffassung -
zu eher voraussehbaren und deshalb rechtssicheren Ergebnissen führt. Denn
es suggeriert durch seine Mathematisierung lediglich Objektivität, beruht jedoch
letztlich entscheidend auf wertenden Elementen, weil z.B. das Ergebnis der
Einschätzung des Prozess- und Vollstreckungsrisikos in die Bewertung eingeht.
11
Die Frage, ob die vom Beschwerdegericht vorgeschlagene Vorgehens-
weise grundsätzlich abzulehnen ist, kann jedoch offen bleiben. Denn sowohl bei
einer konsistenten Anwendung des vom Beschwerdegericht zugrunde gelegten
Berechnungsverfahrens (bb) als auch bei einer wertenden Abwägung aller Ein-
zelumstände (cc) gelangt man zu dem Ergebnis, dass den wirtschaftlich Betei-
ligten die Vorfinanzierung des Prozesses nicht zumutbar ist.
12
bb) Das Beschwerdegericht nimmt an, dass die einzuklagende Forde-
rung keinem Vollstreckungsrisiko unterliege und sich eine Forderung von
77.500,00 € realisieren lasse, während der Antragsteller umgekehrt ein Pro-
zessrisiko nicht für gegeben hält, aber meint, dass allenfalls mit einem Erlös
von 50.000,00 € gerechnet werden könne. Als Kosten des Insolvenzverfahrens
berücksichtigt das Beschwerdegericht bei seinen Berechnungen einen Betrag
von 22.617,65 €. Dabei übersieht es, worauf die Rechtsbeschwerde mit Recht
hinweist, dass dieser Betrag zwar bei einem Erlös von 50.000,00 €, wie ihn der
Antragsteller annimmt, gerechtfertigt wäre, dass die Kosten des Insolvenzver-
13
- 7 -
fahrens, die sich im Wesentlichen nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit
der Beendigung des Verfahrens bestimmen, § 58 GKG, bei einem Erlös von
77.500,00 € jedoch 24.866,11 € ausmachen.
14
Mit Recht rügt die Beschwerde des Weiteren eine inkonsequente Be-
handlung der für den Ausfall anerkannten Forderungen durch das Beschwerde-
gericht. Dieses zählt die V.bank B. eG mit einer für den Ausfall festgestellten
Gesamtforderung von 88.269,51 € zwar zu dem Kreis der Gläubiger, denen ein
Prozesskostenvorschuss zumutbar ist. Es berücksichtigt die für den Ausfall an-
erkannten Forderungen - bei Abzug von Drittrechten in Höhe von 2.100,50 €
sind dies insgesamt 111.103,22 € - jedoch nicht bei der Berechnung der für den
Fall der Rechtsverfolgung zu erwartenden Quotenerhöhung. Auf Grund dieses
Fehlers geht das Beschwerdegericht zu Unrecht von einer aus der beabsichtig-
ten Klage resultierenden Quotenerhöhung von 19,7 % aus statt von ca.
12,88 %. Legt man die letztgenannte geringere Quote zugrunde, so ergeben
sich hieraus nach dem Berechnungsmodus des Beschwerdegerichts für die
Einzelgläubiger in der Summe zumutbare Prozesskosten in Höhe von
7.887,30 €. Dieser Betrag liegt unter den für die Prozessführung erforderlichen
Kosten in Höhe von 8.087,80 €, so dass aus Sicht des Beschwerdegerichts
Prozesskostenhilfe hätte gewährt werden müssen.
cc) Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man - wie in der
bewährten Praxis üblich - die Entscheidung offen auf eine wertende Abwägung
aller Gesamtumstände des Einzelfalls stützt. Dazu gehört zunächst die Berück-
sichtigung der Tatsache, dass die im Falle der Rechtsverfolgung zu erwartende
Insolvenzquote ebenso wie die Quotenerhöhung unter 13 % liegt. Zu berück-
sichtigen sind außerdem das vom Beschwerdegericht mit 50 % veranschlagte
15
- 8 -
Prozessrisiko sowie das von ihm einseitig ohne jede Rückfrage beim An-
tragsteller zu Unrecht vernachlässigte Vollstreckungsrisiko, das den Antragstel-
ler zu einem Forderungsabschlag von 68 % veranlasst hat. In Betracht zu zie-
hen ist ferner die Gläubigerstruktur. Es handelt sich um 34 Einzelgläubiger, von
denen das Beschwerdegericht insgesamt sieben Großgläubiger benannt hat.
Selbst wenn man - darin dem Beschwerdegericht folgend - die Bundesagentur
für Arbeit sowie die Deutsche Angestellten Krankenkasse als Sozialleistungs-
träger außer Betracht lässt (zur alten Rechtslage Senat, Beschl. v. 7. Juli 1997
- II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553, 1554; BGHZ 119, 372, 378; zweifelnd für die
InsO etwa OLG Dresden ZinsO 2004, 275 m.w.Nachw.), verbleiben fünf Groß-
gläubiger, von denen der größte, nämlich die V.bank B. eG, zudem nur
für den Ausfall anerkannte Forderungen inne hat. Alle fünf Großgläubiger zu
einem gemeinsamen Kostenvorschuss zu bewegen, erfordert einen hohen Ko-
ordinationsaufwand seitens des Insolvenzverwalters, zumal bekanntermaßen
die Gefahr groß ist, dass jeder einzelne Gläubiger auf die Finanzierung der
Kosten durch die anderen vertraut. Das macht eine Prozessfinanzierung durch
die wirtschaftlich Beteiligten wenig wahrscheinlich. Zieht man schließlich noch
in Betracht, dass der Rechtsverfolgung des Insolvenzverwalters im Rahmen
eines geordneten Insolvenzverfahrens grundsätzlich ein eigenständiges,
schutzwürdiges Interesse beizumessen ist (BGHZ 119, 372, 376 f.; BGH,
Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1991, 1490, 1491) und dies
gerade für die hier in Rede stehende Forderung wegen Verstoßes gegen die
Kapitalaufbringungsvorschriften gilt, führt auch die wertende Abwägung der
- 9 -
Gesamtumstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass es den wirtschaftlich
Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen.
Goette Kurzwelly Münke
Strohn
Reichart
Vorinstanzen:
LG Siegen, Entscheidung vom 20.01.2005 - 6 O 94/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.06.2005 - 27 W 17/05 -