Urteil des BGH vom 11.02.2003

BGH (zpo, aussicht, gesetz, rechtsmittel)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZA 1/03
vom
11. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.
Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Zeugen G. M. und E.
P. - eingelegt durch ihren Bevollmächtigten, Rechtsanwalt
Pl. - gegen den Beschluß des Landgerichts Flensburg vom
8. November 2002 werden ebenso kostenpflichtig verworfen wie
die von den Zeugen selbst eingelegten Rechtsmittel gegen den
vorgenannten Beschluß.
Prozeßkostenhilfe wird versagt.
Beschwerdewert: jeweils 200
Gründe:
Die Rechtsbeschwerden sind nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftig-
keit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch die Rechtsbe-
schwerde in dem angegriffenen Beschluß zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1
ZPO). Im übrigen wären sie - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von
einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden
sind (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002
- IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).
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Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen