Urteil des BGH vom 22.01.2003

BGH (grund, nachteil, gesamtstrafe, nachprüfung, stpo, menge, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 474/02
vom
22. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2003 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ha-
nau vom 29. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat schließt aus, daß die milden Einzelstrafen in den Fällen 1, 3
und 4 der Urteilsgründe und die milde Gesamtstrafe auf der fehlerhaf-
ten Nichtanwendung des § 31 BtMG beruhen.
Rissing-van Saan Detter Otten
Fischer Roggenbuck