Urteil des BGH vom 19.01.2005

BGH (stpo, abgabe, zweigstelle, staatsanwaltschaft, wohnsitzwechsel, voraussetzung, rückübernahme, bindungswirkung, aufnahme, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 433/04
2 AR 263/04
vom
19. Januar 2005
in den Strafvollstreckungssachen
gegen
hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof
gemäß § 14 StPO
Az.: 21 VRs 17889/01 Staatsanwaltschaft Ingolstadt
Az.: 6 VRs 1731/00 Staatsanwaltschaft Bayreuth
Az.: BwR 8 Ls 21 Js 17889/01 Amtsgericht Ingolstadt
Az.: 7 Ds 6 Js 1731/00 Amtsgericht Bayreuth
Az.: 2 Ns 6 Js 1731/00 Landgericht Bayreuth
Az.: 2 NöStVK 702, 719/04 Auswärtige Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen/Zweigstelle
Donauwörth
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 19. Januar 2005 beschlossen:
1. Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entschei-
dungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus
dem Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 13. November 2000
(2 Ns 6 Js 1731/00) beziehen, ist die Auswärtige Strafvoll-
streckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsge-
richt Nördlingen/Zweigstelle Donauwörth zuständig.
2. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts durch
den Bundesgerichtshof für die Bewährungsaufsicht und die
nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafausset-
zung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Ingol-
stadt vom 19. Juni 2002 beziehen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"1. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Ent-
scheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil
des Landgerichts Bayreuth vom 13. November 2000 beziehen, ist die vorle-
gende Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg.
Diese ist gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Aufnahme des Verurteilten
in die JVA Kaisheim für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung
aus allen Verurteilungen zuständig geworden und ist es auch nach der
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allen Verurteilungen zuständig geworden und ist es auch nach der Entlassung
des Verurteilten aus der Strafhaft geblieben (BGH NStZ-RR 2001, 343; Fischer
in KK StPO 5. Aufl. § 462 a Rdnrn. 11-13 m.w.N.). Diese allgemeine Fortset-
zungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch die Regelung
des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgehoben. Danach ist zwar für die Ent-
scheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung in den Fällen des § 36
BtMG das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig; jedoch ist die Frage, wel-
ches Gericht nach einer solchen Strafaussetzung die Bewährungsaufsicht zu
führen hat, in § 36 Abs. 5 BtMG nicht geregelt. Insoweit verbleibt es bei der
allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (BGHR BtMG § 36
Abs. 2 Zuständigkeit 1; BGH NStZ-RR 2001, 343).
Der vom vorliegenden Gericht aufgeführte Beschluss des Oberlandesge-
richts München ist mit der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs nicht vereinbar. Der zunächst erfolgten Abgabe der Bewährungsüberwa-
chung an das Amtsgericht Karlsruhe und der Rückübernahme der Bewäh-
rungsaufsicht nach erneutem Wohnsitzwechsel durch das Amtsgericht Bay-
reuth kam wegen deren Unzuständigkeit eine Bindungswirkung nach § 462 a
Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. StPO nicht zu (BGH NStZ-RR 2001, 343; vgl. auch
BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1).
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den
Bundesgerichtshof nach § 14 StPO in Hinsicht auf die Bewährungsaufsicht und
die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Be-
währung aus dem Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 19. Juni 2002 bezie-
hen, liegen nicht vor, weil nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlan-
desgericht München insoweit das gemeinschaftliche obere Gericht der beteilig-
ten Gerichte ist. Die vollstreckungsrechtliche Regelung über die Zuständig-
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keitskonzentration nach § 462 a Abs. 4 StPO kann das Fehlen dieser zwingen-
den Voraussetzung des § 14 StPO für eine Zuständigkeitsbestimmung durch
den Bundesgerichtshof nicht ersetzen."
Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf die Senatsbe-
schlüsse vom 27. September 2000 - 2 ARs 69/00 = NStZ 2001, 110 und vom
10. April 2002 - 2 ARs 88/02 - an.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Roggenbuck