Urteil des BGH vom 11.10.2012

BGH: könig, menschenrechte

5 StR 384/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
hier: Anhörungsrüge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss
des Senats vom 29. August 2012 wird kostenpflichtig zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des
Landgerichts Braunschweig vom 4. April 2012 mit Beschluss vom 29. Au-
gust 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen
hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 17. September 2012 eine Anhörungs-
rüge gemäß § 356a StPO erhoben.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Revisionsbegründungsschrift
des Verurteilten war ebenso wie seine Stellungnahme vom 20. August 2012
zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts Gegenstand der Senatsbera-
tung (vgl. dazu BVerfG NJW 2012, 2334). Eine Verletzung rechtlichen Ge-
hörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen
oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört wor-
den wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbrin-
gen des Verurteilten übergangen. Umstände, die eine Anberaumung einer
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Revisionshauptverhandlung geboten hätten, lagen nicht vor. Die Vorschrift
des § 349 Abs. 2 StPO und ihre Anwendung im vorliegenden Fall verstoßen
weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen sonstige grundrechtsgleiche
Rechte oder Menschenrechte.
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