Urteil des BGH vom 11.05.2005

BGH (antragsteller, höhe, bfa, versorgung, abänderung, ergebnis, öffentlich, eintritt, prüfung, bewertung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 161/02
vom
11. Mai 2005
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen das
Urteil des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Ober-
landesgerichts Celle vom 3. September 2002 wird mit der Maßga-
be zurückgewiesen, daß hinsichtlich des Versorgungsausgleichs
der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August
1999, nicht 509,19 €, sondern 471,94 € beträgt.
Der weitere Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Rechtsbeschwer-
deverfahrens.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 10. April 1981 geheiratet. Der Scheidungsantrag
des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 10. Oktober 1945) ist der Ehefrau
(Antragsgegnerin; geboren am 4. Februar 1954) am 28. September 1999 zuge-
stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die
Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin
geregelt, daß es im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu
Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Niedersächsischen Lan-
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desamt für Besoldung und Versorgung (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem
Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von
monatlich 533,42 €, bezogen auf den 31. August 1999, begründet hat.
Auf die hiergegen gerichtete Anschlußberufung des Antragstellers hat
das Oberlandesgericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der
monatliche Ausgleichsbetrag 509,19 € beträgt. Dabei ist es nach den Auskünf-
ten der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 1981 bis
31. August 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei
dem LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versor-
gungsänderungsgesetzes
2001
in
Höhe
von
monatlich
1.069,85 €
(= 2.092,44 DM) sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von monatlich
51,48 € (= 100,68 DM), bezogen auf den 31. August 1999, ausgegangen.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-
gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist
ganz überwiegend nicht begründet.
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1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es im Ergebnis
rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Versorgungsausgleich auf der Grund-
lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-
derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt worden ist.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-
blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-
gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.
259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall
während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive
Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht
unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-
trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-
gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-
aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein
sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO
261).
Daß der Antragsteller vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2010 und damit zum bisher angenommenen En-
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de der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG erreichen wird, gebietet keine
andere Bewertung.
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin
durch das Quasi-Splitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungs-
satzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antrags-
gegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001
bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI.
Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in
der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung
andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß
dem Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
Hälfte der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-
schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-
gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-
teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrages beruht lediglich
darauf, daß der Antragsteller nach § 8 des Niedersächsischen Besoldungsge-
setzes in der Fassung vom 11. Februar 2004, zuletzt geändert durch Art. 5
Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005 vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl.
Nr. 44/2004 S. 664) seit 1. Januar 2005 keine Sonderzuwendung mehr erhält
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(zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungs-
faktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 -
FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose