Urteil des BGH vom 27.11.2012

BGH: beihilfe, raub, beendigung, beute, auto, wohnung, entwendung, vogel, wegnahme, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 433/12
vom
27. November 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 2012 gemäß § 349
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Duisburg vom 11. Juni 2012, soweit es ihn betrifft,
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum besonders
schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheits-
strafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete
Revision des Angeklagten, die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts
gestützt ist, hat Erfolg.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum besonders schwe-
ren Raub begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Daher kann das
Urteil insgesamt nicht bestehen bleiben.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts verließen der Angeklagte und
seine beiden Tatgenossen gemeinsam den Tatort und ließen dort den von
ihnen - auch mit einem Holzknüppel - zusammengeschlagenen, blutenden und
stöhnenden Geschädigten auf dem Boden liegend zurück. Als die Täter zum
Pkw des Angeklagten liefen, hielt der Mitangeklagte T. A. , ein Bruder
des Angeklagten, sowohl das zuvor entwendete Handy des Geschädigten als
auch das diesem weggenommene Bargeld offen in der Hand. Dies bemerkte
(auch) der Angeklagte, der spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon
hatte, dass der Geschädigte beraubt worden war. Der Angeklagte fuhr an-
schließend mit den beiden anderen in Richtung der Innenstadt (von Duisburg).
Das entwendete Handy warf einer der Tatgenossen des Angeklagten während
der Fahrt aus dem Autofenster. Das entwendete Geld wurde im Pkw gezählt
und "später aufgeteilt". T. A. erhielt einen Teil des Geldes; "ob und in
welcher Höhe seine Begleiter an dem Geld partizipierten, ließ sich nicht mit Si-
cherheit feststellen". Das Landgericht hat diese Feststellungen rechtlich dahin
gewürdigt, dass sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum besonders schweren
Raub strafbar gemacht habe, da er die Wegnahme des Geldes noch vor der
Beendigung der Tat bemerkt und seine beiden Mittäter gleichwohl vom Tatort
wegbefördert habe.
Die bisherigen Feststellungen belegen diese rechtliche Würdigung nicht.
Vielmehr kann auf ihrer Grundlage nicht ausgeschlossen werden, dass der vom
Mitangeklagten T. A. begangene besonders schwere Raub beendet
war, als der Angeklagte diesen in Kenntnis der Entwendung des Handys und
des Geldes des Überfallenen mit der Beute vom Tatort wegfuhr.
Allerdings ist zutreffend, dass Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung
regelmäßig auch noch nach Vollendung der Haupttat möglich ist (aA
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LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 27 Rn. 39 ff.). Nach deren Beendigung ist
sie indes rechtlich ausgeschlossen; in Betracht kommen dann nur Anschluss-
delikte nach §§ 257 ff. StGB (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 27 Rn. 6 mwN;
LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 56). Ob bei einem Raubdelikt Beendigung
eingetreten ist, richtet sich danach, ob hinsichtlich der Tatbeute noch irgend-
welche direkte Eingriffsmöglichkeiten des Eigentümers oder eines Beobachters
bestanden hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 1999 - 1 StR
416/99, NStZ 2000, 31) oder die weggenommene Sache endgültig gesichert ist
(vgl. MüKoStGB/Sander, 2. Aufl., § 249 Rn. 38). Dies lässt sich hier auf der
Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen: Da-
nach wurde der Geschädigte nachts gegen 00:30 Uhr in einer menschenleeren
Gegend überfallen und lag (zunächst) - schwer verletzt - auf dem Boden; sein
Handy war ihm weggenommen worden, so dass er telefonisch Hilfe nicht her-
beirufen konnte. Seinen Schlüsselbund hatte er während des Kampfes mit den
Tätern verloren, so dass er weder sein in der Nähe abgestelltes Auto benutzen,
noch seine nahe gelegene Wohnung aufsuchen konnte. Danach ist jedenfalls
nicht ausgeschlossen, dass die Raubtat zum Zeitpunkt des Transports des Tä-
ters durch den Angeklagten (bereits) beendet war.
Die Einheitlichkeit der Tat steht hier der Aufrechterhaltung der tateinheit-
lichen Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung ent-
gegen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 353 Rn. 7a), so dass die Sache in
vollem Umfang der neuen Verhandlung und Entscheidung bedarf. Wegen der
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Tatbestandsvoraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung mittels eines
hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) weist der Senat auf seine Be-
schlüsse vom 2. Mai 2012 - 3 StR 146/12, vom 28. Juni 2011 - 3 StR 167/11
und vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 334/08, NStZ-RR 2009, 77 hin.
Becker Pfister Hubert
Schäfer Mayer