Urteil des BGH vom 13.05.2003

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5 StR 57/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 30. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten T wird das
Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 2003 nach
§ 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen diesen An-
geklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten T wegen Beihilfe
zum erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zur räuberi-
schen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona-
ten verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des
Angeklagten führt mit einer Rüge der Verletzung des § 261 StPO zur Aufhe-
bung des Strafausspruchs.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
17. Februar 2004 ausgeführt: „Zu Recht rügt der Beschwerdeführer (…) in
zulässiger Form, daß das Landgericht bei der Strafzumessung seine in der
Hauptverhandlung am 28. Januar 2003 abgegebene Erklärung (Prot.Bd.
Bl. 101 ff.) nicht gewertet hat. Zwar muß dieser nicht notwendig strafmildern-
de Bedeutung beigelegt werden, da der Angeklagte darin das äußere Tatge-
schehen eingeräumt, jegliche Kenntnis von einer Lösegeldforderung indes
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bestritten hat. Da jedoch das Landgericht ein solches Verteidigungsverhalten
beim Mitangeklagten im Rahmen der Strafzumessung zu dessen Gunsten
berücksichtigt hat (UA S. 25), hätten sich die Urteilsgründe insoweit auch zur
Erklärung des Angeklagten verhalten müssen.“ Dem folgt der Senat. Es läßt
sich nicht ausschließen, daß bei entsprechender Berücksichtigung dem Ge-
ständnis des Angeklagten eine nicht derart verminderte strafmildernde Wir-
kung zuerkannt worden wäre wie bisher (UA S. 26) und daß sich dies auf
den Strafausspruch ausgewirkt hätte.
Soweit mit der Sachrüge eine fehlende Beweiswürdigung auch hin-
sichtlich der den Schuldspruch tragenden Feststellungen gerügt wird (vgl.
Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 267 Rdn. 24; vgl. auch BVerfG – Kammer –
NJW 2004, 209, 210), steht dem Erfolg der Rüge schon das am letzten Ver-
handlungstag im Rahmen einer Absprache über eine Strafobergrenze unter
Vermittlung des Verteidigers abgelegte Geständnis des Angeklagten entge-
gen. Dieses machte eine weitergehende Beweiswürdigung entbehrlich.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal