Urteil des BGH vom 18.10.2000

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, wiedereinsetzung, beschwerde, stand, antrag, berufungsfrist, herausgabe, verschulden, gabe, zpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 9/00
vom
18. Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,
Terno und die Richterin Ambrosius
am 18. Oktober 2000
beschlossen:
1. Der Beklagten wird W iedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur sofortigen
Beschwerde gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 6. März 2000 gewährt.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der
Beschluß des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom
6. März 2000 aufgehoben.
Der Beklagten wird W iedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ge-
währt, auch soweit ihr Antrag auf Prozeßkostenhilfe für
die Berufung zurückgewiesen worden ist.
Gründe:
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I. Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskunft über den Bestand
der Erbschaft, zur Herausgabe eines Pkw sowie zur Herausgabe ver-
schiedener Sparbücher verurteilt. Rechtzeitig vor Ablauf der Berufungs-
frist beantragte die Beklagte Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechts-
zug. Mit Beschluß vom 17. Januar 2000 gewährte das Kammergericht
Prozeßkostenhilfe nur für eine Berufung gegen die Verurteilung zur Her-
ausgabe des Pkw; im übrigen wurde das Prozeßkostenhilfegesuch zu-
rückgewiesen. Innerhalb von zwei W ochen nach Zustellung dieses Be-
schlusses ging die Berufungsschrift ein verbunden mit einem Antrag auf
W iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-
rufungsfrist. Anträge und Begründung der Berufung blieben ausdrücklich
einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Mit dem angegriffenen Be-
schluß vom 6. März 2000 gewährte das Kammergericht der Beklagten
die beantragte W iedereinsetzung "nach Maßgabe des Senatsbeschlus-
ses vom 17. Januar 2000". Mit der rechtzeitig eingegangenen Beru-
fungsbegründung wandte sich die Beklagte nicht nur gegen ihre Verur-
teilung zur Herausgabe des Pkw, sondern auch gegen ihre Verurteilung
im übrigen. Der Senatsvorsitzende wies den Beklagtenvertreter darauf
hin, daß Prozeßkostenhilfe und W iedereinsetzung nur in beschränktem
Umfang bewilligt worden seien; soweit die Berufung darüber hinaus
durchgeführt werden solle, komme ihre Verwerfung als unzulässig in Be-
tracht.
Innerhalb von zwei W ochen nach Zugang dieses Hinweises erhob
die Beklagte sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 6. März
2000. Zugleich beantragte sie W iedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwer-
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de. Zur Begründung führt der Beklagtenvertreter aus, er habe dem an-
gegriffenen Beschluß unverschuldet nicht entnommen, daß W iederein-
setzung nur eingeschränkt habe bewilligt werden sollen. Zwar werde auf
den Senatsbeschluß vom 17. Januar 2000 verwiesen. Dieser äußere sich
jedoch nur zur Prozeßkostenhilfe. Auf die Erfolgsaussichten komme es
für die W iedereinsetzung nicht an.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1,
519b Abs. 2, 567 Abs. 4 Satz 2, 577 Abs. 2 ZPO). Der Beklagten war
W iedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu ge-
währen. Dem Zusatz im angegriffenen Beschluß, W iedereinsetzung wer-
de "nach Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 17. Januar 2000" ge-
währt, ist zwar seinem W ortlaut nach zu entnehmen, daß W iedereinset-
zung nur insoweit gewährt wird, wie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden
war. Andererseits war die beantragte Prozeßkostenhilfe nur mangels
Erfolgsaussicht teilweise abgelehnt worden. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb
der Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe beantragt hat, bis zur Entschei-
dung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der Einle-
gung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebe-
nen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines An-
trags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muß; hinsichtlich der Er-
folgsaussichten bedarf es nicht einmal einer sachlichen Begründung im
Prozeßkostenhilfegesuch (BGH, Beschluß vom 11. November 1992 – XII
ZB 118/92 – NJW 1993, 732, 733 unter II 2). Der Hinweis im angegriffe-
nen Beschluß, Prozeßkostenhilfe werde "nach Maßgabe des Senatsbe-
schlusses vom 17. Januar 2000" gewährt, konnte im Lichte der Recht-
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sprechung des Bundesgerichtshofs dahin verstanden werden, daß je-
denfalls an der Bedürftigkeit der Beklagten, die im Beschluß vom
17. Januar 2000 ausdrücklich bejaht worden war, kein Zweifel bestand.
In Anbetracht dieser Deutungsmöglichkeit konnte der Prozeßbevoll-
mächtigte der Beklagten ohne Verschulden zu der Auffassung gelangen,
das Kammergericht habe W iedereinsetzung gegen die Versäumung der
Berufung ohne jede Einschränkung gewährt. Dieses Hindernis für eine
rechtzeitige Einlegung der sofortigen Beschwerde war erst behoben, als
er durch den Hinweis des Senatsvorsitzenden erfuhr, daß mit dem Be-
schluß vom 6. März 2000 W iedereinsetzung nur in beschränktem Um-
fang bewilligt worden war. Der rechtzeitig gemäß § 234 ZPO eingegan-
gene Antrag auf W iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Frist zur sofortigen Beschwerde ist daher begründet.
Auch wenn Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels
Erfolgsaussicht versagt wird, ist eine Partei, die die wirtschaftlichen Vor-
aussetzungen des § 114 ZPO für genügend dargetan halten durfte, bis
zur Entscheidung über ihr Prozeßkostenhilfegesuch (sowie bis zum Ab-
lauf einer weiteren kurzen Überlegungsfrist) ohne Verschulden verhin-
dert, die Berufungsfrist einzuhalten (BGH, Beschluß vom 28. November
1984 – IVb ZB 119/84 – NJW 1986, 257 f.). Deshalb war der Beklagten
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auf ihre sofortige Beschwerde W iedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen den Ablauf der Berufungsfrist zu gewähren, auch soweit ihr An-
trag auf Prozeßkostenhilfe für die Berufung zurückgewiesen worden ist.
Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting
Terno Ambrosius