Urteil des BGH vom 24.05.2007

Windsor Estate Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 93/04 Verkündet
am:
19. Juli 2007
Walz
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Windsor Estate
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, Abs. 6, § 30
a) Der aus einer Kennzeichenverletzung folgende Schadensersatzanspruch
sowie der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch
sind zeitlich nicht durch die vom Gläubiger nachgewiesene erste Verlet-
zungshandlung begrenzt (Aufgabe von BGH, Urt. v. 26.11.1987
- I ZR 123/85, GRUR 1988, 307 - Gaby).
b) Ein Lizenznehmer, der gemäß § 30 Abs. 4 MarkenG der Verletzungsklage
des Lizenzgebers beitritt, erlangt die Stellung eines einfachen Streitgenos-
sen. Dem Lizenznehmer steht im Falle einer Markenverletzung kein eigener
Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer zu.
BGH, Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 93/04 - OLG Braunschweig
LG
Braunschweig
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels sowie der Revision der Klägerin zu 2
und der Anschlussrevision der Beklagten das Urteil des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. Juni
2004 im Kostenpunkt und im Übrigen teilweise aufgehoben und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des wei-
tergehenden Rechtsmittels das Urteil der 9. Zivilkammer des Land-
gerichts Braunschweig vom 1. Oktober 2003 teilweise aufgehoben
und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 5.001 € zu
zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-
gerin zu 1 den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch ent-
standen ist bzw. noch entstehen wird, dass die Beklagte im
Zeitraum zwischen dem 1. März 2003 und dem 17. April 2003
Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen unter der Kenn-
zeichnung "Windsor Estate" angeboten und vertrieben hat.
- 3 -
3. Es wird festgestellt, dass der Auskunftsanspruch der Klägerin
zu 1 bezüglich der unter Ziffer 2 bezeichneten Handlungen und
zwar die Auskunft über das Verbreitungsgebiet und die Kosten
des Werbeblattes vom 31. März 2003 in der Hauptsache erle-
digt ist.
4. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin zu 1 die
Richtigkeit der erteilten Auskunft über die Art und den Umfang
der im Zeitraum zwischen dem 31. März 2003 und dem
17. April 2003 angebotenen und vertriebenen Eisenobelisken
als Rankhilfen für Pflanzen unter der Kennzeichnung "Windsor
Estate" an Eides Statt zu versichern.
5. Die Beklagte wird gegenüber der Klägerin zu 1 verurteilt, es zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Eisenobelisken als
Rankhilfen für Pflanzen in der Bundesrepublik Deutschland in
Alleinstellung die Bezeichnung "Windsor Garden" zu benutzen,
nämlich diese Bezeichnung in Alleinstellung auf Eisenobelisken
als Rankhilfen für Pflanzen, ihrer Aufmachung oder Verpackung
anzubringen, unter dieser Bezeichnung Eisenobelisken als
Rankhilfen für Pflanzen anzubieten, in den Verkehr zu bringen
oder zu diesen Zwecken zu besitzen, unter dieser Bezeichnung
einzuführen oder die Bezeichnung in Alleinstellung im Ge-
schäftsverkehr oder in der Werbung für Eisenobelisken als
Rankhilfen für Pflanzen zu benutzen.
6. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung der
Verpflichtung zu Ziffer 5 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €,
- 4 -
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ord-
nungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu
zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den jeweili-
gen Geschäftsführern, angedroht.
7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-
gerin zu 1 den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter
Ziffer 5 bezeichneten, seit dem 17. April 2003 begangenen
Handlungen der Beklagten entstanden ist bzw. noch entstehen
wird.
8. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1 Auskunft zu ertei-
len über Art und Umfang der unter Ziffer 5 bezeichneten Hand-
lungen und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem
sich ergeben:
a) Liefermengen,
Lieferzeiten und Lieferpreise,
b) die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren,
c) Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach
Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbrei-
tungsgebiet,
d) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und
gewerblichen Adressaten von Angeboten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 5 -
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1 2/100, die Klägerin
zu 2 20/100 und die Beklagte 78/100.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt die Be-
klagte 98/100. Die Klägerin zu 2 trägt 20/100 der außergerichtlichen
Kosten der Beklagten. Im Übrigen behalten die Parteien ihre außer-
gerichtlichen Kosten auf sich.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der mit Priorität vom 2. Oktober 2002 unter
anderem für Kleineisenwaren und Waren aus Metall eingetragenen Wortmarke
"Windsor Estate" (Klagemarke); die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am
14. Februar 2003. Die Klägerin zu 2, der eine Lizenz an der Klagemarke zu-
steht, vertreibt unter diesem Zeichen Rankhilfen für Pflanzen.
1
Die Beklagte bot in einem am 31. März 2003 verbreiteten Werbeblatt
Rankhilfen unter der Bezeichnung "Windsor Estate" an und vertrieb diese bun-
desweit in über 200 Filialen. Nach Darstellung der Klägerinnen benutzte die
Beklagte beim Vertrieb ihrer Rankhilfen seit dem 17. April 2003 die Bezeich-
nung "Windsor Garden".
2
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Die Klägerinnen haben behauptet, die Klägerin zu 2 habe erhebliche Ein-
bußen beim Absatz der Rankhilfen dadurch erlitten, dass die Beklagte beim
Absatz der gleichartigen Produkte die Bezeichnungen "Windsor Estate" und
"Windsor Garden" benutzt habe.
3
4
Die Klägerinnen haben - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeu-
tung - beantragt,
1. …
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den
Schaden zu ersetzen, der diesen dadurch entstanden ist bzw. noch
entstehen wird, dass die Beklagte im Zeitraum zwischen dem 1. März
2003 und dem 17. April 2003 Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflan-
zen unter der Kennzeichnung "Windsor Estate" angeboten oder ver-
trieben hat;
3. die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1 zu verurteilen, es zu unter-
lassen, im geschäftlichen Verkehr mit Eisenobelisken als Rankhilfen
für Pflanzen in der Bundesrepublik Deutschland in Alleinstellung die
Bezeichnung "Windsor Garden" zu benutzen, nämlich diese Bezeich-
nung in Alleinstellung auf Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen,
ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dieser Be-
zeichnung Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen anzubieten, in
den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, unter
dieser Bezeichnung einzuführen oder die Bezeichnung in Alleinstel-
lung im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Eisenobelisken als
Rankhilfen für Pflanzen zu benutzen;
4. festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den
Schaden zu ersetzen, der diesen durch die unter Ziffer 3 bezeichne-
ten, seit dem 17. April 2003 begangenen Handlungen der Beklagten
entstanden ist bzw. noch entstehen wird;
5. die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen über
Art und Umfang der unter Ziffer 3 bezeichneten Handlungen und zwar
durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergeben:
a) die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und ab-
nehmenden Filialen der Beklagten sowie Liefermengen, Lieferzei-
ten und Lieferpreise;
b) die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren;
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c) der erzielte Gewinn;
d) Namen und Anschriften der gewerblichen Adressaten von Angebo-
ten;
e) Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbe-
träger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet;
6. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an
Eides Statt zu versichern.
Hinsichtlich des in erster Instanz auf den Zeitraum vom 1. März bis
17. April 2003 bezogenen Auskunftsanspruchs bezüglich der Verwendung der
Bezeichnung "Windsor Estate" haben die Klägerinnen den Rechtsstreit für in
der Hauptsache erledigt erklärt.
5
Die Beklagte hat geltend gemacht, Schadensersatzansprüche der Kläge-
rinnen seien nicht gegeben. Sie habe vor dem 17. April 2003 nicht schuldhaft
gehandelt. Die Klagemarke werde durch die Verwendung der Bezeichnung
"Windsor Garden" nicht verletzt.
6
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Auskunftsansprüche
stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die
Klage der Klägerin zu 2 insgesamt und die Klage der Klägerin zu 1 teilweise
abgewiesen. Den mit dem Feststellungsantrag zu 2 geltend gemachten Scha-
densersatzanspruch hat das Berufungsgericht auf den Zeitraum vom 31. März
2003 bis 17. April 2003 beschränkt. Den für erledigt erklärten Auskunftsantrag
hat das Berufungsgericht für ursprünglich begründet erachtet, soweit die Kläge-
rin zu 1 Auskunft über das Verbreitungsgebiet des Werbeblatts begehrt hatte.
Bezogen auf die Klägerin zu 1 hat das Berufungsgericht die Verurteilung der
Beklagten teilweise bestätigt, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides
Statt zu versichern. Dem auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ge-
richteten Klageantrag zu 4 hat das Berufungsgericht für den Zeitraum vom
2. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 stattgegeben. Den mit dem Klageantrag
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- 8 -
zu 5 geltend gemachten Auskunftsanspruch hat das Berufungsgericht teilweise
zuerkannt. Im Übrigen hat es auch die Klage der Klägerin zu 1 abgewiesen.
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Dagegen richten sich die (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revisio-
nen der Klägerinnen und die Anschlussrevision der Beklagten. Die Klägerinnen
erstreben mit ihren Rechtsmitteln, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt,
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte wendet sich
mit ihrer Anschlussrevision gegen die teilweise Verurteilung nach den Klagean-
trägen zu Nr. 2, 4, 5 und 6. Die Klägerin zu 1 beantragt, die Anschlussrevision
der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin zu 1 geltend gemachten
Ansprüche für teilweise begründet erachtet und die Klage der Klägerin zu 2 ins-
gesamt abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt:
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Der gegen die Verwendung der Bezeichnung "Windsor Garden" geltend
gemachte Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG
bestehe nicht. Die Art der Waren, die unter den zu vergleichenden Kennzeichen
vertrieben würden, sei zwar identisch. Die zu vergleichenden Kennzeichen
stimmten aber nur im Bestandteil "Windsor" überein, der die Zeichen in ihrer
Gesamtheit nicht präge. Das englische Wort "Estate" der Klagemarke sei dem
inländischen Verkehr in seiner Bedeutung nicht allgemein bekannt. Der Sinnge-
halt dieses Worts könne daher zur Begründung einer Verwechslungsgefahr
nicht mit herangezogen werden. Die zu vergleichenden Zeichen lägen derart
weit auseinander, dass eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei. Zwar
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könnten vorausgegangene Zeichenverletzungen im Einzelfall dazu führen, dass
der Verletzer einen größeren Abstand zu dem geschützten Zeichen einzuhalten
habe. Davon sei aber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Beru-
fungsinstanz im Jahre 2004 nicht mehr auszugehen. Bei den Rankhilfen hande-
le es sich um typische Saisonware, deren Verkauf zum Jahresschluss beendet
sei. In der folgenden Gartensaison wirke die Erinnerung des Publikums an die
Werbung des Vorjahres im Streitfall nicht mehr fort.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Markenverletzung stehe allein der
Klägerin zu 1 und nicht der Klägerin zu 2 zu. Die Beklagte habe die Klagemarke
durch ihre identische Benutzung schuldhaft verletzt. Bei pflichtgemäßem Vor-
gehen habe der Beklagten bei der Schaltung der Werbung sechs Wochen nach
Veröffentlichung der Eintragung die Klagemarke nicht verborgen bleiben kön-
nen. Die Schadensersatzpflicht bestehe erst seit der erstmaligen Benutzung
des mit der Klagemarke identischen Zeichens durch die Beklagte und damit seit
dem 31. März 2003. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadens ergebe sich schon
unter dem Gesichtspunkt eines Marktverwirrungsschadens.
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Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Klagemarke durch
Verwendung der Bezeichnung "Windsor Garden" durch die Beklagte bestehe
für den Zeitraum vom 2. Juni 2003 bis zum Jahresende 2003. Zwar liege an
sich keine Verwechselbarkeit zwischen der Klagemarke und der Bezeichnung
"Windsor Garden" i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor. Aufgrund der Wer-
bung der Beklagten mit der Bezeichnung "Windsor Estate" für die Rankhilfen
sei jedoch das Erinnerungsbild des Publikums überlagert worden und daher für
den Zeitraum bis Ende 2003 von einer Verwechslungsgefahr auszugehen.
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Für den Zeitraum bis 31. März 2003 habe kein Auskunftsanspruch be-
standen, weil keine Verletzungshandlung erfolgt sei. Auskunft über die Kosten
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des Werbeblatts hätten die Klägerinnen ebenfalls nicht verlangen können. In
diesem Umfang sei deshalb keine Erledigung des Auskunftsanspruchs einge-
treten.
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Für den Zeitraum vom 2. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 könne die
Klägerin zu 1 zur Bezifferung ihres Schadensersatzanspruchs Auskunft verlan-
gen. Der Auskunftsanspruch beziehe sich allerdings nicht auf den vorherge-
henden und den nachfolgenden Zeitraum und nicht auf den erzielten Gewinn.
Die Klägerin zu 1 könne verlangen, dass die Beklagte die Richtigkeit der
von ihr erteilten Auskunft an Eides Statt versichere. Die berichtigte Auskunft der
Beklagten vom 16. Dezember 2003, die von den vorherigen Zahlen grundle-
gend abgewichen sei, erwecke den Eindruck mangelnder Sorgfalt bei der Aus-
kunftserteilung und deute darauf hin, dass die Beklagte versucht habe, den Um-
fang des Vertriebs rechtsverletzender Waren zu verschleiern.
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Der Klägerin zu 2 stünden die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf
Schadensersatz, Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht
zu. Sie sei nur Inhaberin einer einfachen Markenlizenz, die nur eine schuld-
rechtliche Nutzungsposition ohne selbständige Rechte gegen Dritte begründe.
Da eine Verdinglichung der Nutzungsposition fehle, greife § 30 Abs. 4 MarkenG
nicht ein. Bei einer einfachen Markenlizenz könne nur der Markeninhaber
Schadensersatz beanspruchen, der einen Schaden des Lizenznehmers im We-
ge der Drittschadensliquidation geltend machen könne.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin zu 1 hat
teilweise Erfolg, während die Revision der Klägerin zu 2 und die Anschlussrevi-
sion der Beklagten zurückzuweisen sind.
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1. Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach dem Klageantrag
zu 2
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Die Revision der Klägerin zu 1 hat Erfolg, soweit sie sich gegen die teil-
weise Abweisung des Klageantrags zu 2 richtet, während der Revision der Klä-
gerin zu 2 und der Anschlussrevision der Beklagten, mit der sie eine vollständi-
ge Abweisung des Feststellungsantrags zu 2 erstrebt, der Erfolg zu versagen
sind.
a) Der Klägerin zu 1 steht für den Zeitraum vom 1. März 2003 bis
17. April 2003 der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde
nach gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 MarkenG zu.
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aa) Die Beklagte hat mit der Bezeichnung "Windsor Estate" ein mit der
Wortmarke der Klägerin zu 1 identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit
denjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG).
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Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die
Beklagte die Markenverletzung zumindest fahrlässig begangen hat. Die Veröf-
fentlichung der Eintragung der Marke "Windsor Estate" war am 14. Februar
2003 erfolgt. Bei Anwendung gehöriger Sorgfalt konnte die Beklagte jedenfalls
am 28. Februar 2003 Kenntnis von der Markeneintragung haben (vgl. BGH, Urt.
v. 15.3.1957 - I ZR 72/55, GRUR 1957, 430, 433 - Havana).
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Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, der Klägerin zu 1 sei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
ein Schaden entstanden. Der Eintritt eines Schadens durch die festgestellte
Verletzung der Wortmarke der Klägerin zu 1 ergibt sich daraus, dass die Kläge-
rin zu 1 den Eingriff in ihr Markenrecht als vermögenswertes Recht nicht hin-
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nehmen muss und jedenfalls Schadensersatz nach den Grundsätzen der Li-
zenzanalogie beanspruchen kann (BGHZ 166, 253, 266 - Markenparfüm-
verkäufe).
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bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Schadensersatzan-
spruch sei nicht seit dem 1. März 2003, sondern erst seit dem 31. März 2003
begründet. Die erste nachgewiesene Verletzungshandlung, auf die es für den
Beginn des Zeitraums der Schadensersatzfeststellung entscheidend ankomme,
liege in der Verbreitung des Werbeprospekts am 31. März 2003. Dem kann
nicht beigetreten werden.
(1) In der Rechtsprechung des Senats war allerdings anerkannt, dass ein
Schadensersatzanspruch, der aus - wie hier - einer Kennzeichenverletzung
oder aus dem (schuldhaften) Vertrieb oder sonstigen Inverkehrbringen eines
wettbewerbswidrig nachgeahmten Produkts hergeleitet wird, frühestens mit de-
ren Begehung entstehen kann und der Gläubiger im Prozess daher vortragen
und unter Beweis stellen muss, ob und wann eine Verletzungshandlung began-
gen worden ist. Entsprechend hat der Senat für den zeitlichen Umfang des
Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB, bei dem es sich um einen Hilfsanspruch
zum Schadensersatzanspruch handelt, als frühesten Zeitpunkt den Beginn der
beanstandeten Verletzungshandlungen angesehen (BGH, Urt. v. 26.11.1987
- I ZR 123/85, GRUR 1988, 307, 308 - Gaby; Urt. v. 21.3.1991 - I ZR 158/89,
WRP 1991, 575, 578 - Betonsteinelemente; Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 114/84,
GRUR 1995, 50, 54 - Indorektal/Indohexal; Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 214/00,
GRUR 2003, 892, 893 = WRP 2003, 1220 - Alt Luxemburg). Dem ist das mar-
ken- und wettbewerbsrechtliche Schrifttum weitgehend gefolgt (Ahrens/
Loewenheim, Der Wettbewerbsprozess, 5.
Aufl., Kap.
72 Rdn.
5; Fezer/
Büscher, UWG, § 8 Rdn. 271; Großkomm.UWG/Köhler, Vor § 13 B Rdn. 416;
ders. in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 9 UWG
24
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Rdn. 4.11; Harte/Henning/Brüning, UWG, Vor § 12 Rdn. 154; Plaß in HK-
WettbR, 2. Aufl., Vor §§ 8 ff. Rdn. 17; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht
Rdn. 3370; Lehmler, UWG, Vor § 9 Rdn. 7; MünchKomm.UWG/Fritzsche, § 9
Rdn. 156; Koch in Ullmann jurisPK-UWG, § 9 Rdn. 150; Teplitzky, Wettbe-
werbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 38 Rdn. 7; ders., Fest-
schrift Tilmann, 2003, S. 913, 920; v. Schultz/Schweyer, Markenrecht, § 14
Rdn. 263). Dagegen hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs angenom-
men, dass im Patent- und Sortenschutzrecht die Feststellung der Schadenser-
satzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung von der Kennzeichnung
als schuldhaft rechtswidrige Verletzungshandlung abgesehen einer zeitlichen
Beziehung entbehren, weil allein auf die Verletzungshandlung abzustellen sei,
ohne dass es auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem die Verletzungshandlung
vorgenommen worden sei, und deshalb der Beginn der Verletzungshandlung
nicht nachgewiesen zu werden brauche (BGHZ 117, 264, 278 f. - Nicola, im
Anschluss an RG Mitt. 1931, 72, 74; BGH, Urt. v. 16.3.1956 - I ZR 62/55,
GRUR 1956, 265, 269 - Rheinmetall-Borsig I; vgl. ferner RGZ 107, 251, 255;
ebenso: Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 19 Rdn. 11 f.; Großkomm.UWG/Jacobs,
Vor § 13 D Rdn. 229 u. 233; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor
§§ 14-19 Rdn. 140; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl.
Rdn. 1105; Krieger, GRUR 1989, 802, 803; Tilmann, GRUR 1990, 160 ff.;
Jestaedt, GRUR 1993, 219, 222; Meier-Beck, GRUR 1998, 276, 279 f.;
Grosch/Schilling, Festschrift Eisenführ, 2003, S. 131, 134 ff.; ferner zu den
technischen Schutzrechten Rogge/Grabinski in Benkard, PatG, 10. Aufl., § 139
Rdn. 88a; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 140b Rdn. 55; Mes,
PatG, GebrMG, § 140b PatG Rdn. 10).
Der Senat schließt sich dieser vom X. Zivilsenat für das Patent- und Sor-
tenschutzrecht vertretenen Auffassung nicht zuletzt im Interesse der Einheit-
lichkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Für sie spricht neben
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den vom X. Zivilsenat angeführten Gründen auch, dass die durch das Gesetz
zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der
Produktpiraterie vom 7. März 1990 (BGBl. I S. 422) eingeführten Ansprüche auf
Drittauskunft (nunmehr: § 19 MarkenG, § 46 GeschmMG, § 101a UrhG, § 140b
PatG, § 9 Abs. 2 HalblSchG, § 37b SortSchG, § 24b GebrMG) keiner zeitlichen
Beschränkung unterliegen (Fezer aaO § 19 Rdn. 12). Dadurch wird den Inte-
ressen des Gläubigers an einer effektiven Rechtsdurchsetzung nach vorausge-
gangener Rechtsverletzung Rechnung getragen, die die Belange des Schuld-
ners überwiegen, keine dem Gläubiger unbekannten Verletzungshandlungen zu
offenbaren.
(2) Im Streitfall hat die Beklagte Rankhilfen für Pflanzen mit der Kenn-
zeichnung "Windsor Estate" jedenfalls ab dem 31. März 2003 angeboten und
vertrieben und dadurch die gleichlautende Marke der Klägerin zu 1 verletzt.
Dies rechtfertigt die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung für den mit
dem Klageantrag zu 2 verfolgten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach
gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 MarkenG.
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b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin zu 2 dagegen, dass
das Berufungsgericht dieser einen eigenen Schadensersatzanspruch nach dem
Klageantrag zu 2 versagt hat. Die Klägerin zu 2 hat als Lizenznehmerin der Kla-
gemarke der Klägerin zu 1 keinen eigenen Schadensersatzanspruch nach § 14
Abs. 6 MarkenG. Für den Fall der schuldhaften Verletzung einer Marke ist ein
Schadensersatzanspruch nur in der Person des Markeninhabers begründet.
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aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin zu 2 sei der
Verletzungsklage nach § 30 Abs. 4 MarkenG beigetreten, um den Ersatz ihres
Schadens geltend zu machen. Eigene Schadensersatzansprüche stünden der
Klägerin zu 2 jedoch nicht zu, weil sie nur Inhaberin einer einfachen und nicht
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einer ausschließlichen Markenlizenz sei. Inhaber einer einfachen Markenlizenz
könnten sich nur auf eine schuldrechtlich wirkende Nutzungsposition gegenüber
dem Schutzinhaber stützen, ohne dass sie selbständige Rechte gegen Dritte
hätten. Sie könnten keinen Schadensersatz von einem Verletzer des Marken-
rechts beanspruchen, sondern müssten sich an ihren Lizenzgeber halten. Diese
Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
bb) Nach § 30 Abs. 1 MarkenG kann das durch die Eintragung einer
Marke begründete Recht für Waren, für die die Marke Schutz genießt, Gegen-
stand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das ge-
samte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder eines Teils dieses Gebiets
sein. Unter Geltung des Warenzeichengesetzes war in der Rechtsprechung des
Reichsgerichts anerkannt, dass an einem Warenzeichen nur eine schuldrechtli-
che Lizenz begründet werden konnte, deren Wirkungen sich auf die Lizenzver-
tragsparteien beschränkte (RGZ 99, 90, 92 - Gilette). Von einer schuldrechtli-
chen Wirkung der Lizenz an einer Marke ist unter Geltung des Warenzeichen-
gesetzes auch der Bundesgerichtshof ausgegangen (BGHZ 1, 241, 246 - Piek
Fein; 44, 372, 375 - Meßmer-Tee II; ebenso: Baumbach/Hefermehl, Warenzei-
chenrecht, 12. Aufl., WZG, Anh. § 8 Rdn. 2; Busse/Starck, Warenzeichenge-
setz, 6. Aufl., § 8 Rdn. 10; Fezer aaO § 30 Rdn. 10). Grund hierfür war die Bin-
dung des Warenzeichens an den Geschäftsbetrieb. Nachdem mit dem Inkraft-
treten des Markengesetzes eine Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb
nicht mehr besteht, ist kein Grund ersichtlich, die Möglichkeit auszuschließen,
mit dinglicher Wirkung an einer Marke Lizenzen einzuräumen (Fezer aaO § 30
Rdn. 8; Lange aaO Rdn. 1404; a.A. Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 30 Rdn. 21; Sosnitza, Festschrift Schricker, 2005, S. 183, 195).
Überwiegend wird angenommen, dass die Einräumung einer ausschließlichen
Lizenz mit dinglicher Wirkung erfolgt (OLG München NJW-RR 1997, 1266,
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1267; OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 181, 182; Fezer aaO § 30 Rdn. 7;
Starck, WRP 1994, 698, 702; a.A. Lange aaO Rdn. 1408).
30
Im Streitfall kann die Frage dahinstehen, ob der Klägerin zu 2 - wie die
Revision annimmt - eine ausschließliche Lizenz eingeräumt worden ist und ob
ihr eine Lizenz mit schuldrechtlicher oder dinglicher Wirkung erteilt ist.
Nach der Vorschrift des § 30 Abs. 4 MarkenG kann der Lizenznehmer ei-
ner vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Er-
satz seines Schadens geltend zu machen. Der Lizenznehmer erlangt dadurch
nicht die Stellung eines Nebenintervenienten i.S. von § 66 Abs. 1 ZPO. Er wird
vielmehr selbst Prozesspartei. Lizenzgeber und Lizenznehmer sind nach einem
Beitritt des Lizenznehmers zur Verletzungsklage des Lizenzgebers einfache
Streitgenossen (Ingerl/Rohnke aaO § 30 Rdn. 74; Hacker in Ströbele/Hacker
aaO § 30 Rdn. 68; Pahlow in HK-MarkenR § 30 Rdn. 55; Plaß, GRUR 2002,
1029, 1036). Die Klägerin zu 2 konnte sich daher - wie geschehen - als Pro-
zesspartei am Verletzungsprozess der Klägerin zu 1 beteiligen.
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Die Bestimmung des § 30 Abs. 4 MarkenG stellt jedoch keine materielle,
sondern ausschließlich eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar (Hacker in Strö-
bele/Hacker aaO § 30 Rdn. 70; a.A. Plaß, GRUR 2002, 1029, 1030 f.). Sie re-
gelt nicht die Frage, ob dem Lizenznehmer ein eigener Schadensersatzan-
spruch zusteht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581,
S. 86). Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch bei einer Marken-
verletzung ist danach § 14 Abs. 6 MarkenG. Diese Bestimmung sieht aus-
schließlich einen Schadensersatzanspruch für den Markeninhaber vor. Den
Schaden, der dem Lizenznehmer entstanden ist, kann der Lizenzgeber als
Markeninhaber im Wege der Drittschadensliquidation im eigenen Namen gel-
tend machen (Fezer aaO § 30 Rdn. 32; Lange aaO Rdn. 1412; a.A. zum Pa-
32
- 17 -
tentrecht: Ullmann in Benkard aaO § 15 PatG Rdn. 102). Die Wirkung des § 30
Abs. 4 MarkenG erschöpft sich darin, dass dem Lizenznehmer die Möglichkeit
eröffnet wird, als Streitgenosse des Markeninhabers in dessen Verletzungspro-
zess aufzutreten und Leistung an den Markeninhaber zu verlangen. Mangels
eigener Anspruchsgrundlage kann die Klägerin zu 2 als Lizenznehmerin der
Marke der Klägerin zu 1 danach keine Leistung an sich beanspruchen.
Diese Auslegung des nationalen Markenrechts steht in Übereinstimmung
mit der Regelung der Lizenz in Art. 22 GMV. Die Vorschrift der GMV sieht eben-
falls keine Unterscheidung zwischen der schuldrechtlichen und der dinglichen
Lizenz vor und räumt in Art. 22 Abs. 4 GMV dem Lizenznehmer, falls der Inha-
ber der Gemeinschaftsmarke Verletzungsklage erhoben hat, nur die Möglichkeit
ein, dem Verletzungsverfahren beizutreten.
33
2. Feststellung der Erledigung des Auskunftsantrags
Mit Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin zu 1 dagegen, dass das
Berufungsgericht den auf Feststellung der Erledigung des Auskunftsanspruchs
gerichteten Klageantrag, soweit er die Klägerin zu 1 betrifft, teilweise abgewie-
sen hat. Dagegen hat die Revision der Klägerin zu 2 gegen die teilweise Abwei-
sung des Feststellungsantrags keinen Erfolg.
34
a) Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Rechtsstreit zur Auskunft
über das Verbreitungsgebiet und die Kosten des Werbeblatts vom 31. März
2003 in der Hauptsache erledigt war. Das Berufungsgericht hat diese Feststel-
lung auf die Auskunft der Klägerin zu 1 über das Verbreitungsgebiet be-
schränkt. Gegenstand der Beschwer der Klägerinnen durch das Berufungsge-
richt und Gegenstand des Revisionsangriffs ist daher nur der in der Berufungs-
instanz abgewiesene Teil des für erledigt erklärten Auskunftsanspruchs.
35
- 18 -
36
b) Den Auskunftsanspruch der Klägerin zu 1 hat das Berufungsgericht zu
Unrecht verneint und die Klage deshalb abgewiesen. Die Klägerin zu 1 konnte
von der Beklagten auch eine Auskunft über die Kosten des Werbeblatts vom
31. März 2003 gemäß § 242 BGB verlangen. Der Auskunftsanspruch umfasste
auch Art und Umfang der Werbung. Dazu zählen im Streitfall die Kosten des
Werbeblatts, weil die Kenntnis dieser Kosten im Hinblick auf die bundesweit
gestreute Werbung zur Beurteilung des Werbeumfangs notwendig war (vgl.
BGH, Urt. v. 12.2.1987 - I ZR 70/85, GRUR 1987, 364, 365 - Vier-Streifen-
Schuh). Bestätigt wird dies durch die von der Beklagten erteilte Auskunft, wo-
nach die Kosten dieser Werbung 555.829,60 € ausmachten.
c) Den auf Feststellung der Erledigung des Auskunftsanspruchs gerichte-
ten Klageantrag der Klägerin zu 2 hat das Berufungsgericht dagegen zu Recht
abgewiesen. Der von der Klägerin zu 2 bis zur Erledigungserklärung verfolgte
Auskunftsantrag war nicht begründet. Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB,
der der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs diente, stand der Klägerin
zu 2 mangels eigenen Schadensersatzanspruchs nicht zu (II 1 b).
37
3. Antrag auf Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt
Das Berufungsgericht hat - anders als das Landgericht - nur einen An-
spruch der Klägerin zu 1 gegen die Beklagte für begründet erachtet, die Rich-
tigkeit der erteilten Auskunft über Art und Umfang der unter der Kennzeichnung
"Windsor Estate" angebotenen und vertriebenen Eisenobelisken als Rankhilfen
für Pflanzen und nur bezogen auf den Zeitraum vom 31. März 2003 (statt vom
1. März 2003) bis 17. April 2003 eidesstattlich zu versichern. Die dagegen ge-
richteten Revisionen der Klägerinnen und die Anschlussrevision der Beklagten,
38
- 19 -
mit der sie die vollständige Abweisung dieses Antrags begehrt, sind zurückzu-
weisen.
39
Die Revisionen der Klägerinnen sind insofern unzulässig. Sie sind, bezo-
gen auf die teilweise Abweisung dieses selbständigen prozessualen Anspruchs,
nicht nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. a ZPO begründet worden.
Die Anschlussrevision ist unbegründet, weil der Klägerin zu 1 ein An-
spruch nach § 260 Abs. 2 BGB in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Um-
fang darauf zusteht, dass die Beklagte die Richtigkeit der von ihr erteilten Aus-
kunft an Eides Statt versichert. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei fest-
gestellt, dass die Beklagte die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt er-
teilt hat.
40
4. Antrag auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Windsor
Garden" (Klageantrag zu 3)
Die Annahme des Berufungsgerichts, ein markenrechtlicher Unterlas-
sungsanspruch der Klägerin zu 1 nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG
wegen der Verwendung der Bezeichnung "Windsor Garden" für Rankhilfen
durch die Beklagte scheide wegen fehlender Verwechslungsgefahr aus, hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwischen der Klagemarke "Windsor Esta-
te" der Klägerin zu 1 und der von der Beklagten benutzten Bezeichnung "Wind-
sor Garden" besteht Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
41
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zu-
stimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu be-
nutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der
Marke und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zei-
chen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
42
- 20 -
Verwechslungen besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-
zelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Be-
tracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und
der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad
der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älte-
ren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Beschl. v.
22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz. 12 = WRP 2006, 92 - coccodrillo;
BGHZ 167, 322 Tz. 16 - Malteserkreuz). Davon ist auch das Berufungsgericht
bei seiner rechtlichen Beurteilung ausgegangen.
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass zwischen den
Waren, für die die Klagemarke geschützt ist, und den von der Beklagten ver-
triebenen Rankhilfen Warenidentität besteht.
43
c) Zur Kennzeichnungskraft der Wortmarke der Klägerin zu 1 hat das Be-
rufungsgericht keine gesonderten Feststellungen getroffen. Hiergegen erinnern
die Revision und die Anschlussrevision nichts. Mangels gegenteiliger Feststel-
lungen ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke
auszugehen.
44
d) Den Grad der Ähnlichkeit der Wortmarke "Windsor Estate" mit dem
Zeichen "Windsor Garden" der Beklagten hat das Berufungsgericht als so ge-
ring angesehen, dass es trotz Identität der Waren eine Verwechslungsgefahr
verneint hat. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
45
- 21 -
Das Berufungsgericht ist allerdings im Ansatz zutreffend von dem im
Kennzeichenrecht maßgeblichen Grundsatz ausgegangen, dass es auf den
Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (BGH,
Urt. v. 30.10.2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 237 = WRP 2004, 360
- Davidoff II; Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 184/01, GRUR 2004, 240 = WRP 2004,
355 - MIDAS/medAS). Soweit die Beurteilung des Gesamteindrucks auf tat-
sächlichem Gebiet liegt, kann sie im Revisionsverfahren nur eingeschränkt dar-
auf überprüft werden, ob ihr ein unzutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie
gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt oder wesentliche Umstände
nicht berücksichtigt sind.
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Bei der Bestimmung des Gesamteindrucks der Klagemarke hat das Beru-
fungsgericht angenommen, dem Bestandteil "Windsor" in der Klagemarke
komme keine das gesamte Zeichen prägende Bedeutung zu. Wegen des Be-
zugs zum englischen Königshaus und dessen Stammschloss handele es sich
um eine Angabe mit beschreibendem Gehalt. Die Übersetzung des weiteren
englischen Worts "Estate" der Klagemarke sei erheblichen Teilen des ange-
sprochenen inländischen Verkehrs unbekannt, weil das Wort nicht zum Grund-
wortschatz gehöre. Es trete deshalb nicht im Gesamteindruck der Wortmarke
der Klägerin zu 1 zurück. Das Berufungsgericht ist deshalb davon ausgegan-
gen, dass die Kollisionszeichen keine Annäherungen durch begriffliche Über-
einstimmungen im Hinblick auf die Wörter "Estate" (Landgut) und "Garden"
(Garten) aufweisen, sondern Gemeinsamkeiten nur in Bezug auf "Windsor" vor-
liegen. Es hat deshalb weiter angenommen, dass die Zeichenähnlichkeit nicht
ausreiche, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Dem kann nicht beigetre-
ten werden. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Zeichenähnlich-
keit den beschreibenden Gehalt der Bestandteile "Estate" und "Garden" der
Kollisionszeichen nicht ausreichend berücksichtigt und ist deshalb von einem zu
geringen Grad der Zeichenähnlichkeit ausgegangen.
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Bei der Klagemarke "Windsor Estate" wird ein Teil der angesprochenen
inländischen Verkehrskreise das englische Wort "Estate" entweder zutreffend
mit "Landgut" übersetzen oder doch zumindest dieses Wort als Gattungsbegriff
einordnen. Im Übrigen werden die Verkehrskreise, wenn sie mit der Klagemar-
ke konfrontiert werden, in der zusammengesetzten Marke "Windsor Estate" das
Zeichenwort "Estate" jedenfalls nur als Beiwerk auffassen, weil sie sich in erster
Linie an dem ihnen bekannten und an erster Stelle stehenden Begriff "Windsor"
orientieren werden. Davon ist ebenfalls bei dem von der Beklagten benutzten
Zeichen "Windsor Garden" auszugehen. Dem angesprochenen inländischen
Publikum ist - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - das engli-
sche Wort "Garden" in seiner deutschen Übersetzung allgemein bekannt.
Sind die Zeichenbestandteile "Estate" und "Garden" danach an beschrei-
bende Angaben angelehnt oder fasst sie das angesprochene Publikum nur als
Beiwerk auf, treten sie weitgehend in den Hintergrund und bestimmen den Ge-
samteindruck der Kollisionszeichen nicht maßgeblich mit (vgl. BGH, Urt. v.
25.3.2004 - I ZR 130/01, GRUR 2004, 775, 776 = WRP 2004, 1037 - EURO
2000; Beschl. v. 13.10.2004 - I ZB 4/02, GRUR 2005, 326, 327 = WRP 2005,
341 - il Padrone/Il Portone). Wesentlich für den Gesamteindruck der Kollisions-
zeichen ist danach der übereinstimmend in beiden Zeichen enthaltene Wortbe-
standteil "Windsor". Bei den zusammengesetzten Zeichen "Windsor Estate" und
"Windsor Garden" ist danach von jedenfalls mittlerer Zeichenähnlichkeit und
nicht nur von einer geringen Zeichenähnlichkeit oder gar - wie die Revisionser-
widerung den Ausführungen des Berufungsgerichts entnommen hat - von Zei-
chenunähnlichkeit auszugehen.
49
In Anbetracht von Warenidentität, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft
und einer jedenfalls nicht nur geringen Zeichenähnlichkeit liegt Verwechslungs-
50
- 23 -
gefahr zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Bezeichnung "Windsor
Garden" der Beklagten i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor.
5. Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung für den Zeit-
raum seit 17. April 2003 (Klageantrag zu 4)
51
Das Berufungsgericht hat den mit dem Klageantrag zu 4 geltend ge-
machten Schadensersatzanspruch wegen Verwendung der Bezeichnung
"Windsor Garden" nur für die Klägerin zu 1 und beschränkt auf den Zeitraum
vom 2. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 zuerkannt. Die dagegen gerichtete
Revision der Klägerin zu 1 hat Erfolg, während die Revision der Klägerin zu 2
und die Anschlussrevision der Beklagten unbegründet sind.
a) Der Klägerin zu 1 steht der geltend gemachte Schadensersatzan-
spruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 MarkenG zu.
52
Die Beklagte hat die Marke der Klägerin zu 1 schuldhaft i.S. von § 14
Abs. 6 MarkenG verletzt. Bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte die Be-
klagte erkennen können, dass sie mit der Bezeichnung "Windsor Garden" in
den Schutzbereich der Klagemarke eingriff. Davon ist das Berufungsgericht zu-
treffend ausgegangen, das den Schadensersatzanspruch - wenn auch von sei-
nem Standpunkt folgerichtig nur zeitlich begrenzt - der Klägerin zu 1 zuerkannt
hat.
53
Soweit sich die Anschlussrevision gegen eine Markenverletzung i.S. von
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wendet, hat sie aus den Gründen zu II 4 keinen Er-
folg.
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Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision auch gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, der Klägerin zu 1 sei mit einer gewissen Wahrschein-
55
- 24 -
lichkeit ein Schaden entstanden. Insoweit gelten die Erwägungen unter II 1 a aa
entsprechend.
56
Der Klägerin zu 1 steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch
entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch seit dem 14. April 2003
und nicht erst seit dem 2. Juni 2003 zu. Der Schadensersatzanspruch wegen
schuldhafter Markenverletzung nach § 14 Abs. 6 MarkenG ist nicht auf den Zeit-
raum seit der erstmals nachgewiesenen Verletzungshandlung beschränkt (vgl.
oben II 1 a bb (1)).
b) Die Revision der Klägerin zu 2 hat keinen Erfolg. Der Klägerin zu 2
steht neben der Klägerin zu 1 kein selbständiger Schadensersatzanspruch zu
(dazu II 1 b).
57
6. Antrag auf Auskunft (Klageantrag zu 5)
Das Berufungsgericht hat den mit dem Klageantrag zu 5 geltend ge-
machten Auskunftsanspruch nur für die Klägerin zu 1 bezogen auf den Zeit-
raum vom 2. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 und ohne den unter Ziffer 5c
angeführten Gewinn für begründet erachtet.
58
Die Revision der Klägerin zu 1 gegen die teilweise Abweisung des Aus-
kunftsanspruchs hat zum Teil Erfolg; die Revision der Klägerin zu 2 und die An-
schlussrevision der Beklagten sind unbegründet.
59
a) Der Klägerin zu 1 steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch als
Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch nach § 242 BGB ohne zeitliche
Beschränkung zu (vgl. II 1 b und II 5). Deshalb ist die Anschlussrevision unbe-
60
- 25 -
gründet, mit der sich die Beklagte gegen den vom Berufungsgericht teilweise
zuerkannten Auskunftsanspruch wendet.
61
Die Angabe des erzielten Gewinns kann die Klägerin zu 1 jedoch nicht
beanspruchen. Dass die Angabe des Gewinns neben der Angabe der Lieferun-
gen, Lieferzeiten, Lieferpreise, Gestehungskosten einschließlich aller Kosten-
faktoren zur Ermittlung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin zu 1 erfor-
derlich ist, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht angenommen.
b) Die Revision der Klägerin zu 2 hat auch in dieser Hinsicht keinen Er-
folg. Ihr steht ein eigener Schadensersatzanspruch nicht zu (vgl. Abschnitt II 1 b
und II 5 b). Deshalb hat sie auch keinen zur Durchsetzung des Schadenser-
satzanspruchs dienenden Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung.
62
- 26 -
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Bornkamm
v. Ungern-Sternberg
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 01.10.2003 - 9 O 1179/03 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 03.06.2004 - 2 U 202/03 -