Urteil des BGH vom 28.04.2005, 2 StR 151/05
BGH (rücknahme, ankündigung, rechtsmittel, stpo, unterschrift, wirksamkeit, anhörung, tragweite, erklärung, strafsache)
- Entschieden
- 28.04.2005
- Schlagworte
- Rücknahme, Ankündigung, Rechtsmittel, Stpo, Unterschrift, Wirksamkeit, Anhörung, Tragweite, Erklärung, Strafsache
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 151/05
vom
28. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. April 2005 beschlossen:
1. Es ist wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
14. Dezember 2004 wirksam zurückgenommen ist.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines zurückgenommenen
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die von der Verteidigerin für den Angeklagten fristgemäß eingelegte Revision hat der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 11. Januar 2005 an den
Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer wirksam zurückgenommen. Die Formulierung: "Ich brauche kein Revision nemme Revision wieda zurück" bringt
dies ausdrücklich und unmißverständlich zum Ausdruck. Anhaltspunkte dafür,
der Angeklagte habe Sinn und Tragweite seiner Prozeßerklärung nicht erkannt,
sind nicht gegeben. Für die Wirksamkeit der Rücknahme ist es unerheblich,
daß der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer das Schreiben zunächst irrtümlich nur für eine Ankündigung der Rücknahme hielt.
Die persönlich erklärte Rechtsmittelrücknahme des Angeklagten erstreckt sich auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 207; Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 302 Rdn. 4).
Rissing-van Saan Bode RiinBGH Otten ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
Rothfuß Fischer