Urteil des BGH vom 22.07.2009

BGH (braunschweig, stpo, widerruf, antrag, essen, zeitpunkt, strafe, anhörung, staatsanwaltschaft)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 288/09
2 AR 170/09
vom
22. Juli 2009
in der Bewährungssache
des
Az.: 111 Js 33030/05 Staatsanwaltschaft Braunschweig
Az.: StVK A 618/09 Landgericht Essen - Strafvollstreckungskammer -
Az.: NZS 4 BRs 35/06 Amtsgericht Braunschweig
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 22. Juli 2009 beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes wird zurückge-
wiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Braunschweig und die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Essen streiten über die Zuständigkeit für den Widerruf der zur
Bewährung ausgesetzten Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Braun-
schweig vom 1. März 2006.
1
II.
Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung war zurückzuweisen.
2
Die Bestimmung muss unterbleiben, wenn keines der bislang am Streit
beteiligten Gerichte zuständig ist (vgl. u. a. BGH NStZ 2001, 10).
3
Zuständig für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 453
StPO) ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mönchengladbach
wie der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift vom 26. Juni
2009 dargelegt hat.
4
- 3 -
Der Verurteilte war im maßgeblichen Zeitpunkt in die Justizvollzugsan-
stalt Mönchengladbach aufgenommen und die Strafvollstreckungskammer war
mit der Frage des Bewährungswiderrufs befasst im Sinne des § 462 a Abs. 1
Satz 1 StPO, da die Tatsachen aktenkundig waren, die den Widerruf der Straf-
aussetzung rechtfertigen können.
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Rissing-van Saan Athing Rothfuß
Appl Schmitt