Urteil des BGH vom 07.07.2009

BGH (zpo, abschluss, begründung, aufklärung, beschwerde, sicherung, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 113/08
vom
7. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Maihold und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 26. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-
dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-
dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ausführungen des Beru-
fungsgerichts zu den gerügten Prospektmängeln sind nicht ent-
scheidungserheblich. Die die Entscheidung allein tragenden und
auf der Würdigung der erhobenen Beweise beruhenden Ausfüh-
rungen zur ordnungsgemäßen mündlichen Aufklärung durch die
Beklagte zu 3) über das Totalausfallrisiko und zum fehlenden Ab-
schluss der Erlösausfallversicherungen sind einzelfallbezogen. Die
Beweiswürdigung, die in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt
überprüfbar ist, verstößt auch nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
1.963.357,60 €.
Wiechers Müller
Ellenberger
Maihold
Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 21.03.2006 - 28 O 3610/05 -
OLG München, Entscheidung vom 26.02.2008 - 5 U 2904/06 -