Urteil des BGH vom 23.01.2008

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5 StR 608/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 25. Juni 2007 im Ausspruch über die Ge-
samtstrafen nach § 349 Abs. 4 StPO mit der Maßgabe
(§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO) aufgehoben, dass eine nach-
träglich gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe
nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen Betrugs in zwei Fäl-
len u. a. zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Die im Übrigen offensichtlich unbegründete Revision führt
mit der Sachrüge lediglich zur Aufhebung des Ausspruchs über die beiden
Gesamtfreiheitsstrafen.
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Bereits der Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 12. Okto-
ber 2000 kommt Zäsurwirkung für die hier gegenständlichen Taten, die der
Angeklagte im Zeitraum April 2003 bis August 2006 beging, zu, hingegen
nicht, wie vom Landgericht angenommen, dem Berufungsurteil des Landge-
richts Köln vom 9. Juli 2004, mit dem vor dem 12. Oktober 2000 begangene
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Straftaten geahndet worden waren (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1
Entscheidung 2; StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13; BGHSt 32, 190,
193). Demnach hätte das Landgericht aus den zwölf Einzelfreiheitsstrafen
eine einzige Gesamtfreiheitsstrafe bilden müssen, was nunmehr dem nach
§ 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht obliegt (vgl. dazu und zur Kosten-
entscheidung BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 Entscheidung 2).
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