Urteil des BGH vom 14.01.2005
BGH (stpo, rechtsmittel, verteidiger, antrag, grund, aufhebung, ergebnis, begründung, form, protokoll)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 512/04
vom
14. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2005 be-
schlossen:
1. Der Beschluß des Landgerichts Gießen vom 30. September
2004 wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Gießen vom 13. August 2004 wird als unzulässig verwor-
fen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte ist am 13. August 2004 wegen Vortäuschens einer Straf-
tat, Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, Bedrohung in drei Fällen,
Diebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall in einem besonders schweren
Fall, Betruges in 55 Fällen, Erschleichens von Leistungen in sieben Fällen,
Sachbeschädigung in 13 Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt
worden. Im Anschluß an die Urteilsverkündung und die Verkündung eines Haft-
fortdauerbeschlusses haben der Angeklagte, sein Verteidiger und der Vertreter
der Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl
hat der Angeklagte mit an das Oberlandesgericht Frankfurt gerichtetem Schrei-
ben vom 18. August 2004 "Berufung" gegen das Urteil eingelegt. Das Schrei-
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ben ist am 23. August 2004 beim Oberlandesgericht Frankfurt und am 26. Au-
gust 2004 beim Landgericht Gießen eingegangen. Das Landgericht hat das
Rechtsmittel mit Beschluß vom 30. September 2004 verworfen, da es verspätet
eingelegt worden sei.
Mit einem als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom
9. Oktober 2004, eingegangen bei dem Landgericht am 12. Oktober 2004, hat
sich der Angeklagte gegen den seinem Verteidiger am 11. Oktober 2004 zuge-
stellten Beschluß gewandt.
Das gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsge-
richts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) anzusehende Rechtsmittel ist statthaft und
fristgerecht gestellt, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt es zur
Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die fälschlich als Beru-
fung bezeichnete Revision des Angeklagten (§ 300 StPO) als unzulässig ver-
worfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine
Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in
denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des
Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346
Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als un-
zulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht
zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder
Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa die Revision nach wirksamem
Rechtsmittelverzicht verspätet eingelegt worden ist (vgl. BGH NStZ 2000, 217).
Demgemäß obliegt es hier dem Bundesgerichtshof, die Revision zu ver-
werfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, weil der Angeklagte auf
Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der
Verzicht ist wirksam. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte aufgrund des
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von ihm behaupteten Hungerstreiks in der Hauptverhandlung verhandlungsun-
fähig gewesen sein könnte, sind aus dem Protokoll nicht ersichtlich. An die
Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann grundsätzlich
weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Roggenbuck