Urteil des BGH vom 31.08.2004

BGH (menge, schuldspruch, stpo, abgabe, gewinn, haschisch, preis, voraussetzung, strafe, besitz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 585/04
vom
9. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Münster vom 31. August 2004, soweit es
den Angeklagten betrifft, im Ausspruch über den Verfall
mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln (Haschisch) in nicht geringer Menge in drei Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und
den Verfall (des Wertersatzes) in Höhe von 8.000 Euro angeordnet. Gegen
dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner wirksam auf den Rechts-
folgenausspruch beschränkten Revision. Das mit der Rüge der Verletzung
sachlichen Rechts begründete Rechtsmittel hat zum Ausspruch über den
Verfall Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 3 -
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler er-
geben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Februar 2005.
Dagegen hält die Anordnung des Wertersatzverfalls einer rechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Nach den Feststellungen ist der Angeklagte für drei Kinder
unterhaltspflichtig und in der Höhe von circa 20.000 € ver-
schuldet (UA S. 7, 8). Vor diesem Hintergrund hätte die Kam-
mer prüfen müssen, ob von der Anordnung gemäß § 73c
Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden
kann (erkennender Senat, Beschluss vom 7. November 2002
- 4 StR 247/02). Diesbezügliche Ausführungen enthält das Ur-
teil jedoch nicht."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Der neue Tatrichter wird
bei der Bemessung des für verfallen zu erklärenden Betrages jedoch zu be-
rücksichtigen haben, daß nach dem Übergang vom Netto- zum Bruttoprinzip
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(vgl. BGHR StGB § 73 Erlangtes 1) nicht mehr - wovon das Landgericht auszu-
gehen scheint - auf den Gewinn abzustellen ist, sondern grundsätzlich der Ver-
kaufserlös insgesamt - beschränkt lediglich durch § 73 c StGB - für verfallen zu
erklären ist.
VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Kuckein
ist krankheitshalber verhindert
zu unterschreiben.
Maatz
Solin-Stojanovi Sost-Scheible