Urteil des BGH vom 21.12.2005

BGH (wirtschaftliche identität, widerklage, zpo, zahlung, beschwer, wert, fortbildung, streitwert, sicherung, abschrift)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 37/06
vom
5. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in
Jena vom 21. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen, da der
Wert der Beschwer lediglich 14.956,45 € (5.112,92 + 9.843,53) beträgt
(§ 26 Nr. 8 EGZPO). Zwischen dem auf Zahlung des
Auseinandersetzungsguthabens gerichteten Teils der Klage i.H.v.
9.492,07 € und der Widerklage - gleichfalls auf Zahlung des
Auseinandersetzungsguthabens - i.H.v. 9.843,53 € besteht
wirtschaftliche Identität, mit der Folge, dass die Werte nicht
zusammengerechnet werden, sondern nur der höhere Wert der
Widerklage in die Beschwer einzubeziehen ist (BGH, Urt. v. 28.
September 1994 - XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292, Juris Tz. 8
m.w.Nachw.).
Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen aber auch
unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO)
vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision
zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 14.956,45 €
Goette Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 25.04.2005 - 3 O 296/02 -
OLG Jena, Entscheidung vom 21.12.2005 - 6 U 478/05 -