Urteil des BGH vom 03.06.2004

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 232/04
vom
28. September 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 28. September 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss der Zivil-
kammer 3 des Landgerichts Hamburg vom 22. September 2004
aufgehoben und die Kostenentscheidung in dem Schlussurteil des
Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 3. Juni 2004 abgeändert.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwer-
deverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
860,64 €.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Schuldnerin, die einen Gebäudedienst betrieb. Er nahm die beklagte Kran-
kenkasse aus Insolvenzanfechtung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO) auf Rück-
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zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch, welche die Schuldnerin
in der kritischen Zeit durch Banküberweisung erbracht hatte. Die Beklagte trat
den vorprozessualen Zahlungsaufforderungen vom 4. September 2003 und
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Oktober 2003 mit Anwaltsschreiben vom 23. September 2003 und
17. Oktober 2003 entgegen. Nach Ablauf der bis zum 17. Oktober 2003 verlän-
gerten Zahlungsfrist reichte der Kläger am 14. Januar 2004 die Klageschrift ü-
ber 1.079,67 € zuzüglich Zinsen ein, die am 18. Februar 2004 zugestellt wurde.
Die Beklagte hat die Hauptforderung nach Ankündigung eines auf Ab-
weisung der Klage gerichteten Sachantrages mit am 14. April 2004 eingegan-
genem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 31. März 2004 unter
Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Das Amtsgericht hat insoweit An-
erkenntnisurteil erlassen; durch Schlussurteil hat es über den Zinsanspruch
entschieden und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die hier-
gegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger eine Überbürdung
der Kosten auf die Beklagte.
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II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-
haft und auch im Übrigen zulässig.
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2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen,
unter denen im Falle des prozessualen Anerkenntnisses die Prozesskosten
nach § 93 ZPO dem Kläger zur Last fallen, sind nicht gegeben.
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a) Das Landgericht meint: Die Beklagte habe dem Kläger keine Veran-
lassung zur Klage gegeben. Sie habe vor der Zahlung die Anspruchsvorausset-
zungen des Anfechtungsanspruchs prüfen dürfen. Dazu gehöre die objektive
Gläubigerbenachteiligung. Es spreche einiges dafür, dass die Zahlung eines
Schuldners unter Ausnutzung einer bloß geduldeten Kontoüberziehung nicht
aus dem haftenden Vermögen des Schuldners erfolge und in diesem Fall ein
bloßer Gläubigerwechsel vorliege, der die Gläubiger nicht gemäß § 129 Abs. 1
InsO benachteilige. Die vorprozessual nicht beantwortete Frage der Beklagten,
ob das Schuldnerkonto nach Abbuchung der angefochtenen Zahlung außerhalb
einer eingeräumten "offenen" Kreditlinie geführt worden sei, habe deshalb ihre
Berechtigung gehabt. Die Beklagte habe den Klageanspruch auch sofort nach
Erteilung dieser Informationen anerkannt. Dass der Betrag dem Kläger erst am
3. Mai 2004 gutgeschrieben worden sei, schade nicht.
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b) Diese Erwägungen tragen die angefochtene Kostenentscheidung
nicht.
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aa) Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn
der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur
Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Veranlassung wird durch ein
Verhalten gegeben, welches vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendig-
keit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Urt. v. 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78,
WM 1979, 884, 885; vgl. Bork, in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 93 Rn. 13;
MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl. § 93 Rn. 7; Hk-ZPO/Gierl, § 93 Rn. 8). Daraus
folgt, dass es für die Frage, ob der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, auf
sein Verhalten vor dem Prozess ankommt (BGH, Urt. v. 27. Juni 1979, aaO).
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bb) Im Streitfall hat die Beklagte durch die vorprozessualen Schreiben
ihres damaligen anwaltlichen Vertreters keineswegs in Aussicht gestellt, den ihr
zur Zahlung aufgegebenen Betrag alsbald auszugleichen, falls sich die Über-
weisungen der Schuldnerin innerhalb der Kreditlinie gehalten habe, die Ansprü-
che der Schuldnerin gegen das Kreditinstitut also pfändbar gewesen seien (vgl.
BGHZ 147, 193, 196 ff; 157, 350, 355 f) und damit zur Insolvenzmasse der
Schuldnerin gehörten (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM
2002, 561, 562 f). In beiden anwaltlichen Schreiben ist vielmehr nur davon die
Rede, dass es auf die besonderen Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung
nicht ankomme, wenn es schon an der allgemeinen Anfechtungsvoraussetzung
der objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle. In dem zweiten Schreiben wird
sogar der Eintritt in die Prüfung, ob ein Anfechtungstatbestand nach § 130 oder
§ 131 InsO gegeben sei, abgelehnt. Hinsichtlich des Erfordernisses der objekti-
ven Gläubigerbenachteiligung hielt sich die Beklagte ebenfalls alle Verteidi-
gungsmöglichkeiten offen, indem sie in beiden Schreiben die erwünschte Aus-
kunft, ob die fragliche Zahlung "aus dem freien und pfändbaren Vermögen" der
Schuldnerin stamme, ausdrücklich als eine von mehreren Voraussetzungen des
§ 129 Abs. 1 InsO bezeichnet hat. Angesichts der von den Sozialversicherern in
diesem Zusammenhang üblicherweise vorgebrachten weiteren Einwendungen
(vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, WM 2003, 1776; v. 12. Februar
2004 - IX ZR 70/03, WM 2004, 899; v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM
2006, 190; Beschl. v. 3. November 2005 - IX ZR 35/05, ZIP 2005, 2217)
brauchte der Kläger zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht damit zu
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rechnen, dass die Beklagte auf die von ihr zunächst offen gelassenen "anderen
Aspekte" des § 129 InsO nicht mehr zurückkommen würde. Seine Klage war
daher nicht verfrüht.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg , Entscheidung vom 03.06.2004 - 910 C 32/04 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.09.2004 - 303 T 17/04 -