Urteil des BGH vom 28.10.2004

BGH (hausmann, zpo, begründung, zulassung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 172/03
vom
28. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel
und Dr. Kuffer
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
15. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts, es fehle
an einer hinreichenden Darlegung des Schadens, rechtfertigen die
Zulassung nicht. Es fehlt insoweit im Hinblick auf die weiteren
Überlegungen im Berufungsurteil zu den Voraussetzungen des
Schadensersatzanspruchs an der Entscheidungserheblichkeit.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 58.726,19 €
Dressler
Haß
Hausmann
Wiebel
Kuffer