Urteil des BGH vom 15.05.2014

BGH: wohnung, brandstiftung, unterbringung, haus, alkohol, sucht, zerstörung, feuer, polizei, disposition

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 3 8 6 / 1 3
vom
15. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 2014,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Hubert,
Mayer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Lüneburg vom 14. Juni 2013 mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Vom Vorwurf einer weiteren
Brandstiftung hat es den Angeklagten freigesprochen. Die gegen die Verurtei-
lung gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen
gestützte Revision des Angeklagten hat nur den aus der Entscheidungsformel
ersichtlichen Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich der Angeklagte
und M. nachts in der Wohnung von N. und
K. auf. Zwischen den deutlich alkoholisierten Personen kam es zu einem
Streit. Die von N. alarmierte Polizei verwies den Angeklagten und
M. der Wohnung. Beide gingen sodann in der Absicht, an einem anderen
Ort weiterzutrinken, zur Wohnung eines Bekannten des M. in den sechs-
ten Stock eines in der Nachbarschaft gelegenen Hauses. Als sie dort niemand
antrafen, begab sich der Angeklagte zu der in diesem Haus im Erdgeschoss
gelegenen Wohnung des S. , seines Cousins.
Der Angeklagte trat die schlecht gesicherte Wohnungstür auf und ge-
langte so in die Wohnung. Verärgert darüber, dass auch S. nicht
anwesend war, zündete er mit seinem Feuerzeug die dort wegen Sanierungs-
arbeiten im Schlafzimmer aufgestapelten Möbel an. Es entwickelte sich schnell
ein heftiges Feuer, das zur Zerstörung des Fensters, zum weitgehenden Ab-
platzen des Wandputzes im Schlafzimmer und zu einer starken Verrußung der
gesamten Wohnung führte. Der Angeklagte wusste, dass sich in dem Haus
mehrere Wohnungen befanden. Die Folgen seiner Brandstiftung - eine längere
Unbewohnbarkeit der Wohnung seines Cousins - nahm er billigend in Kauf.
M. war an der Brandstiftung nicht beteiligt. Er war nicht mit
in die Wohnung hineingegangen, hatte jedoch von draußen mitbekommen,
dass es dort zu einem Brand kam, und hatte sodann das Gebäude verlassen.
Nachdem einige Zeit vergangen war, kam ihm der Angeklagte nachgelaufen.
2. Die Angriffe der Revision gegen den Schuld- und den Strafausspruch
bleiben ohne Erfolg. Lediglich ergänzend zur Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts bemerkt der Senat insoweit:
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a) Die beantragte Einholung eines "Glaubwürdigkeitsgutachtens" betref-
fend die polizeiliche Aussage des Zeugen M. hat die Strafkammer ohne
Rechtsfehler abgelehnt. Sie konnte sich auf die eigene Sachkunde berufen, die
ihr durch die Angaben des psychiatrischen Sachverständigen zur Verneh-
mungsfähigkeit des Zeugen in der Tatnacht vermittelt worden war. Insoweit hat-
te der Sachverständige einerseits ausgeführt, die unterschiedlichen, logisch
nicht immer nachvollziehbaren Angaben des Zeugen bei seiner Vernehmung
ließen den Einfluss einer hirnorganischen Störung nicht ausgeschlossen er-
scheinen und damit im Zusammenwirken mit dem genossenen Alkohol an der
Vernehmungsfähigkeit zweifeln. Andererseits sei es möglich, dass der Zeuge
inkonsistent geantwortet habe, weil seine Darstellung nicht in allen Punkten der
Wahrheit entsprochen habe. Nachdem sich in der Hauptverhandlung - auch
nach Ansicht des Sachverständigen - keinerlei Anhaltpunkte für eine psychi-
sche Beeinträchtigung des Zeugen ergeben hatten, hat sich das Landgericht
daraufhin rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die teilweisen Ungereimtheiten
in der Aussage der Zeugen davon herrührten, dass dieser in der Tatnacht mehr
wusste, als er bei der Vernehmung angeben wollte. Vor diesem Hintergrund
war die Zuziehung eines Sachverständigen nicht geboten. Mit den Schwächen
der Aussage hat sich das Landgericht bei der Beurteilung, ob die den Angeklag-
ten belastenden Angaben zutreffen, im Rahmen der Beweiswürdigung ohne
Rechtsfehler auseinandergesetzt.
b) Die Feststellungen des Landgerichts beruhen auf einer tatrichterlichen
Beweiswürdigung, die der Nachprüfung im Revisionsverfahren standhält (vgl.
BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 387). Da-
nach gilt: Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht
prüft dessen Überzeugungsbildung nur darauf, ob sie auf rechtsfehlerhaften
Erwägungen beruht. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Würdigung des Tat-
gerichts mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder unbezweifel-
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barem Erfahrungswissen unvereinbar ist, Widersprüche oder sonstige Verstöße
gegen die Gesetze der Logik enthält oder Lücken aufweist, sich insbesondere
nicht mit naheliegenden alternativen Geschehensabläufen befasst, obwohl sich
dies nach dem Beweisergebnis aufdrängt. Dagegen ist es für die revisionsrecht-
liche Prüfung ohne Belang, ob die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse zwin-
gend oder auch nur naheliegend sind und eine abweichende Würdigung der
Beweise aus der Sicht des Revisionsgerichts ebenso gut möglich oder über-
zeugender gewesen wäre.
Das Landgericht hat - sachverständig beraten - ausgeschlossen, dass
der Brand anders als durch vorsätzliche Brandlegung entstanden ist. Von der
Täterschaft des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung keine Aussage ge-
macht hat, hat es sich aufgrund einer Gesamtschau von Indizien überzeugt.
Danach kündigten der Angeklagte und M. kurz vor dem Brand an,
in das später vom Brand betroffene Haus gehen zu wollen. Der Angeklagte be-
stritt, nachdem er von der Polizei in der Tatnacht in der Wohnung seiner Eltern
am Küchentisch schlafend und in der Hand ein Feuerzeug haltend angetroffen
worden war, bei seiner polizeilichen Vernehmung zwar den Tatvorwurf, räumte
aber ein, in der Wohnung seines Cousins gewesen zu sein. Der Zeuge M.
belastete bei seiner polizeilichen Vernehmung den Angeklagten dahin,
dass dieser in die Wohnung gegangen und aus der Wohnung alsbald ein Licht-
schein zu sehen gewesen sei. Dieser Aussage ist das Landgericht gefolgt und
hat damit zugleich den Zeugen M. als (Mit)Verursacher des Brandes
ausgeschlossen. Es hat dabei die Widersprüche, die sich zwischen den Aussa-
gen gegenüber zwei Polizeibeamten in der Tatnacht und den Bekundungen in
der Hauptverhandlung ergeben haben, nicht außer Betracht gelassen, indes mit
der Besonderheit der Befragungssituation, insbesondere der fehlenden Informa-
tion der Vernehmungspersonen über die Hintergründe, sowie mit der Alkoholi-
sierung des Zeugen in der Tatnacht und seinem Bemühen, zwar den Tatver-
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dacht von sich zu weisen, aber zugleich den Angeklagten nicht übermäßig zu
belasten, nachvollziehbar erklärt. Ergänzend hat die Strafkammer darauf abge-
stellt, dass dem Angeklagten die Zerstörung von Sachen durch Feuer nicht
fremd war. Zudem war ein Motiv für den Zeugen, die Wohnung in Brand zu set-
zen, nicht erkennbar, während nach Darlegungen des gehörten psychiatrischen
Sachverständigen für den Angeklagten in der zur Tatzeit herrschenden Stress-
situation und der alkoholischen Enthemmung ein Abreagieren durch die Brand-
legung in Betracht gekommen ist.
3. Das Urteil hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das
Landgericht eine Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt ab-
gelehnt und dies damit begründet hat, bei dem Angeklagten liege keine Abhän-
gigkeitserkrankung, sondern lediglich ein schädlicher Gebrauch von Alkohol
gemäß ICD 10 F10.1 vor. Damit hat das Landgericht einen unzutreffenden
Maßstab für die Annahme eines Hangs im Sinne von § 64 StGB angelegt.
Der Hang im Sinne von § 64 StGB verlangt eine chronische, auf körperli-
cher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf
psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Nei-
gung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu
nehmen. Ausreichend für die Annahme eines Hangs zum übermäßigen Genuss
von Rauschmitteln ist jedenfalls, dass der Betroffene aufgrund seiner Konsum-
gewohnheiten sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Insoweit kann dem
Umstand, dass durch den Rauschmittelgenuss bereits die Gesundheit, Arbeits-
und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, zwar indizielle Bedeutung
für das Vorliegen eines Hangs zukommen; das Fehlen dieser Beeinträchtigun-
gen schließt indes nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hangs aus. Dass
der Angeklagte in der Lage war, während der Arbeitszeiten seinen Alkoholkon-
sum zu unterlassen, steht daher dem Vorliegen eines Hangs nicht entgegen
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(vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012,
204 mwN). Das Landgericht bejaht den konstellativen Faktor der erheblichen
Alkoholisierung zur Tatzeit, derentwegen es auch von einer erheblich vermin-
derten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist. Es liegt ange-
sichts der Vorstrafe des Angeklagten sowie der weiteren von der Kammer fest-
gestellten Geschehnisse in der Vergangenheit auch nicht fern, dass die von
§ 64 StGB vorausgesetzte Gefahr erheblicher künftiger Taten infolge des
Hangs festgestellt werden wird. Es sind zuletzt keine Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich, dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten
von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem
Rückfall in die akute Sucht zu bewahren.
Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss des-
halb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revisi-
on eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht
(§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90,
BGHSt 37, 5).
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Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Un-
terbringung auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Der Strafausspruch
kann deshalb bestehen bleiben.
Becker Pfister Hubert
Mayer Spaniol
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