Urteil des BGH vom 08.07.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 1/02
Verkündet am:
8. Juli 2002
F r e i t a g ,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
vom
8. Juli 2002
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8
Der unzuverlässige Umgang mit Mandantengeldern, die dem Notar als Rechtsanwalt
anvertraut wurden, kann den Amtsenthebungsgrund der Gefährdung der Interessen
der Rechtsuchenden durch die Art der Wirtschaftsführung begründen.
BGH, Beschl. v. 8. Juli 2002 - NotZ 1/02 - OLG Celle
wegen Amtsenthebung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 8. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die
Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Ebner
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle
vom 19. November 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts-
zug erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000
€.
Gründe:
I.
Der 1944 geborene Antragsteller ist seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft
und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht G. und dem Landgericht B.
zugelassen. Im Jahre 1979 wurde er zum Notar, zunächst mit dem
Amtssitz B. H. , seit 1984 G. bestellt.
Am 7. August 2000 enthob der Antragsgegner den Antragsteller vorläu-
fig seines Amtes als Notar, da dessen wirtschaftliche Verhältnisse und die Art
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seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten.
Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nahm der An-
tragsteller am 19. Februar 2001 zurück. Am 26. Februar 2001 eröffnete ihm der
Antragsgegner, er habe die endgültige Amtsenthebung in Aussicht genommen.
Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über das Vorliegen eines Amts-
enthebungsgrundes stellte der Antragsteller nicht. Mit Verfügung vom 25. Mai
2001 sprach der Antragsgegner die endgültige Amtsenthebung aus. Hiergegen
und gegen die vorläufige Amtsenthebung richtet sich der Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung, den das Oberlandesgericht zurückgewiesen hat. Mit der
sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter. Der An-
tragsgegner beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4
BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Zu Recht geht das Oberlandesgericht davon aus, daß zum maßgebli-
chen Zeitpunkt, dem Ausspruch der endgültigen Amtsenthebung des Antrag-
stellers am 25. Mai 2001 (Senatsbeschl. v. 3. Dezember 2001, NotZ 16/01,
NJW 2002, 1379, für BGHZ bestimmt), dessen Art der Wirtschaftsführung die
Interessen der Rechtsuchenden gefährdete (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO).
Die Art der Wirtschaftsführung gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden,
auch wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht fest-
stellen lassen (Senat, Beschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, BGHR
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8, Wirtschaftsführung), wenn Gläubiger gezwungen
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sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen
zu ergreifen. Es ist bereits als solches nicht hinzunehmen, daß der Notar in
eine solche Lage gerät (Senatsbeschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, DNotZ
1991, 94; v. heutigen Tage NotZ 2/02). Damit ist der Amtsenthebungsgrund
aber noch nicht erschöpft. Auch ordnungswidriger Umgang mit Fremdgeldern,
insbesondere Verstöße gegen deren wahrheitsgemäße und nachprüfbare Ver-
buchung und die nachhaltige Verweigerung der dem Mandanten geschuldeten
Auskunft, kann die Unzuverlässigkeit des Notars im Sinne des § 50 Abs. 1
Nr. 8, 2. Alt. BNotO begründen (Senatsbeschl. v. 3. Dezember 2001,
NotZ 13/01, DNotZ 2002, 236). Treten die Unregelmäßigkeiten bei der Durch-
führung notarieller Verwahrungsgeschäfte auf, greift der besondere Tatbestand
des § 50 Abs. 1 Nr. 8, 3. Alt. BNotO ein. Liegen die Mängel, wie hier, in der
anwaltlichen Geschäftsführung, kommt der allgemeine Tatbestand der Unzu-
verlässigkeit wegen der Art der Wirtschaftsführung in Frage. Der Antragsgeg-
ner konnte die Amtsenthebung sowohl auf die gegen den Antragsteller einge-
leiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen als auch auf die Unzuverlässigkeit
im Umgang mit den Mitteln von Mandanten stützen.
a) Da der Antragsteller davon abgesehen hat, in ein gerichtliches
Vorabverfahren zur Nachprüfung des Amtsenthebungsgrundes nach § 50
Abs. 3 BNotO einzutreten, stehen die Tatsachen, die der Antragsgegner seiner
Verfügung vom 26. Februar 2001 zugrunde gelegt hat, nicht mehr zur Über-
prüfung; die festgestellten Amtsenthebungsgründe sind im anschließenden
Streit um die Amtsenthebung selbst bindend (Senat BGHZ 78, 232; Beschl. v.
3. Dezember 2001, NotZ 16/01, aaO). Von den vom Oberlandesgericht im ein-
zelnen dargestellten Vorgängen (Gründe Abschnitt I, Nrn. 1 bis 14) begründen
die Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 14 die Unzuverlässigkeit wegen der Überziehung mit
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Vollstreckungsmaßnahmen, die Nummern 8, 9 und 10 wegen ordnungswidri-
gen Umgangs mit Fremdgeld. Auf die Feststellungen im Einzelnen wird verwie-
sen.
aa) Gegen den Antragsteller wurde in den Jahren 1998 bis 2000 insge-
samt fünf, nicht wie dieser mit der Beschwerde angibt, nur ein Zwangsvollstrek-
kungsverfahren eingeleitet. Hierbei ging es um kleinere und mittlere (Nummern
3, 5, 6, 14; Summen zwischen 4.000 DM und 18.000 DM), aber auch größere
Beträge (Schulden gegenüber der Deutschen Bank in Höhe von zunächst
828.155,48 DM, per 23. Juli 1999 788.837,15 DM und per 7. September 2000
766.261,83 DM bei Tageszinsen von 153,20 DM; Nummer 4). Vollstreckungs-
maßnahmen wurden zwar, nachdem der Antragsteller Vereinbarungen mit
Gläubigern getroffen oder Gläubiger teils außerhalb, teils neben der Vollstrek-
kung voll oder teilweise befriedigt hatte, zum Teil aufgehoben, Vollstreckungs-
verfahren wurden einstweilen eingestellt (Nummer 4, einstweilige Einstellung
am 12. November 1997). Die Gefahr für das rechtsuchende Publikum war aber
angesichts des Umstandes, daß sich die Maßnahmen bis in die neueste Zeit
erstreckten (das Vollstreckungsverfahren zu Nummer 14 wurde im Herbst 2000
eingeleitet), und bis heute Unklarheit über die Vermögensverhältnisse des An-
tragstellers besteht (unten zu b), nicht gebannt.
bb) Die zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung durch das Oberlandesgericht,
85 Jahre alte, vermögende Zeugin R. (Nummer 10) hatte vor dem Antrag-
steller im Jahre 1999 ein Testament beurkunden lassen. Bei dieser Gelegen-
heit ließ der Antragsteller sich von ihr eine Vollmacht zur "Auflösung (von)
Sparguthaben (und) Neuanlage in Wertpapieren" (Vollmachtsurkunde vom
7. Januar 1999) erteilen und Barabhebungsvordrucke für eine größere Zahl
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von Entnahmen ausstellen. Zwischen Februar und Juni 2000 hob er von dem
Girokonte der Zeugin insgesamt 184.000 DM und von deren Sparkonto insge-
samt 15.000 DM ab. Auf einen Hinweis des Kreditinstituts widerrief die Zeugin
die Vollmacht am 10. Juli 2000 und nahm anwaltliche Hilfe in Anspruch. Auf die
anwaltliche Aufforderung, Auskunft zu erteilen und die entnommenen Beträge
zurückzuerstatten, legte der Antragsteller ein Schreiben einer Firma B.
- F. vom 31. August 2000 vor, in dem ihm B. bestätigte,
daß er, der Antragsteller, um eine möglichst baldige Rückführung der Gelder
diverser Mandanten gebeten habe und daß B. nach Rückkehr aus
dem Urlaub die Rückführung vornehmen werde. Das Schreiben stellte, wie das
Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt, eine "schriftliche Lüge" dar. B.
hatte vom Antragsteller weder Geldbeträge in Empfang genommen noch
Anlagegeschäfte in dessen Auftrag durchgeführt. Er hatte, was der Antragstel-
ler nicht bestreitet, die Erklärung lediglich auf dessen Bitte hin abgegeben, um
den Interessenvertreter der Zeugin hinzuhalten. Im Rechtsstreit (u.a.) auf
Rückzahlung der entnommenen 199.000 DM ließ der Antragsteller, nachdem er
vorprozessual erklärt hatte, "keine kurzfristige Geldanlage vorgenommen" zu
haben, ohne Einlassung zur Sache in der mündlichen Verhandlung die Aus-
zahlung von 105.000 DM in bar ankündigen und erkannte den weiteren Zah-
lungsanspruch an. Mit Teilanerkenntnis- und Schlußurteil wurde der Antrag-
steller zur Zahlung der restlichen 94.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Weder
gegenüber der Zeugin noch gegenüber dem Antragsgegner oder gegenüber
dem Oberlandesgericht ließ sich der Antragsteller dazu bewegen, Art und Um-
fang der Vermögensanlage sowie die entsprechenden Geldflüsse offenzule-
gen. Der Senat schließt sich der Feststellung des Oberlandesgerichts an, daß
der Antragsteller zielgerichtet die Unterscheidung zwischen Fremd- und Eigen-
vermögen aufgehoben und das Mandantengeld - wenn auch aufgrund der von
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ihm nicht erwarteten Entwicklung nur vorübergehend - zu eigenen Zwecken
eingesetzt hat. Der Antragsteller ging, auch hierin folgt der Senat dem Ober-
landesgericht, davon aus, daß die Zeugin zu Lebzeiten, auch aus Befürchtun-
gen wegen unterlassener Einkommensteuererklärungen, über das Geld nicht
mehr disponieren würde. Im Erbfalle würde der Nachweis der Geldflüsse durch
die Barentnahme erschwert sein. In der Beschwerdeinstanz begegnet der An-
tragsteller dem mit dem Hinweis, er sei nicht wegen einer Vollmacht vom
7. Januar 1999 für Frau R. im Jahre 2000 tätig geworden, trotz der
Durchleuchtung seiner Konten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren habe
nach dem Ermittlungsergebnis "keinerlei Zuordnung" stattgefunden, der Anwalt
der Zeugin lebe mit ihm in einem Spannungsverhältnis. Das räumt die Fest-
stellungen des Oberlandesgerichts nicht aus. Bezeichnenderweise vermeidet
es der Antragsteller nach wie vor, über die Anlage der Gelder Auskunft zu er-
teilen. Ob die von der Staatsanwaltschaft B. wegen der Vorfälle ge-
gen den Antragsteller am 11. September 2001 erhobene Anklage wegen Un-
treue zur Verurteilung führt, braucht nicht abgewartet zu werden. Zu den für
den Amtsenthebungsgrund maßgeblichen Feststellungen kann der Senat be-
reits im Verfahren nach §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 6 BRAO, 12 FGG ge-
langen (vgl. Senat, Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 30/93, BGHR BNotO § 6
Eignung 5; v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404).
Der unzuverlässige Umgang mit Fremdgeldern, der im Falle der Zeugin
R. zur Anklage geführt hat, steht nicht vereinzelt da. In einem weiteren
Falle (Nummer 8) war der Antragsteller mit der Regulierung eines Haftpflicht-
schadens beauftragt worden. Nachdem die Mandantin den Anwaltsvertrag im
August 1999 gekündigt hatte, brachte sie in Erfahrung, daß die gegnerische
Haftpflichtversicherung bereits 1997 eine Abschlagszahlung von 10.000 DM zu
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Händen des Antragstellers entrichtet hatte. Auf die im Oktober 1999 erhobene
Klage der Mandantin ließ sich der Antragsteller dahin ein, erst aufgrund der
Klageschrift seien die Geldforderung und ihr Zeitpunkt anhand der Buchungs-
unterlagen erkennbar geworden. Die Mandantin hatte indessen den Notar be-
reits mit vorgerichtlichem Schreiben vom 16. August 1999 wegen der Auskeh-
rung der treuhänderisch erhaltenen Mittel in Verzug gesetzt. Der Antragsteller
zahlte die Hauptforderung und ließ wegen der Zinsen Versäumnisurteil gegen
sich ergehen. Im Jahre 1999 nahmen andere Mandanten den Antragsteller we-
gen des Verbleibs vereinnahmter Gelder aus einer Versicherungszahlung ge-
richtlich in Anspruch (Nummer 9). Durch Teilanerkenntnisurteil vom
14. September 1999 wurde der Antragsteller verurteilt, "Auskunft darüber zu
erteilen und Rechnung darüber zu legen, welchen Betrag er gegenüber den
Klägern (scil. Mandanten) als Vorschuß gem. § 17 BRAGO, also als Kosten-
vorschuß, deklariert bzw. einbehalten hat und anzugeben, von welchem Ver-
gütungsbetrag er bei der Berechnung des Vorschusses ausgegangen ist".
b) In der Zeit zwischen der Eröffnung der Amtsenthebungsabsicht und
der Amtsenthebung am 25. Mai 2001 sind keine Umstände hervorgetreten, die
die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden beseitigt hätten. Dem
Antragsteller wurde vor Amtsenthebung und im Verfahren vor dem Oberlan-
desgericht, im gerichtlichen Verfahren im Wege verschiedener Auflagen, Gele-
genheit gegeben, über seine Wirtschaftsführung (und seine Vermögensver-
hältnisse) Auskunft zu geben und so dem Nachweis des Amtsenthebungsgrun-
des entgegenzutreten. Transparenz in seine Angelegenheiten zu bringen, ist
indessen der Antragsteller nicht bereit. Wie das Oberlandesgericht im einzel-
nen zutreffend dargestellt hat, beschränkt er sich darauf, Bruchstücke aus Ge-
schäftsvorfällen, die ihm günstig erscheinen, hervorzukehren, die Gesamtheit
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seiner Wirtschaftsführung aber im Dunkeln zu halten. Sowohl im Verwaltungs-
verfahren des Antragsgegners (§ 64a BNotO) als auch im Verfahren über den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 111 Abs. 4 BNotO, §§ 40 Abs. 4, 42
Abs. 6 BRAO, 12 FGG) gilt zwar der Grundsatz der Amtsermittlung. Die Er-
mittlungspflicht der Behörde und des Gerichts endet aber da, wo es ein Betei-
ligter in der Hand hat, die notwendigen Erklärungen abzugeben und Beweis-
mittel vorzulegen, um eine seinen Interessen entsprechende Entscheidung
herbeizuführen. Dies ist in § 64a Abs. 2 BNotO ausdrücklich vorgesehen, gilt
aber gleichermaßen im echten Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit,
zu dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO führt (vgl.
Keidel/Kayser, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 12 Rdn. 198). Auf die
disziplinarrechtlichen Auskunftspflichten (§ 93 Abs. 4 BNotO) ist, entgegen der
Auffassung des Oberlandesgerichts, in diesem Verfahren, in dem sich die
Streitteile gleichberechtigt gegenüberstehen, nicht zurückzugreifen.
2. Die Feststellung der Gefährdung der Interessen der Rechtssuchen-
den durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (§ 50 Abs. 1
Nr. 8, 1. Alt. BNotO) geht wesentlich auf die Verschuldung gegenüber der
Deutschen Bank (Nummer 4) zurück. Ob der Amtsenthebungsgrund für den
maßgeblichen Stichtag, den 25. Mai 2001, noch fortbestand, ist indessen nicht
gesichert. Zwar war der Schuldsaldo von zuletzt 766.261,83 DM an diesem Tag
noch offen. Nicht zu widerlegen ist dem Antragsteller jedoch, daß damals der
Verkauf des Anwesens in G. , aus dessen Erlös die Verbindlichkeit zum Teil
(550.000 DM) getilgt wurde, bereits feststand. Nach der Bescheinigung der
Bank vom 23. Juli 2001 ist "gemäß der getroffenen Vergleichsvereinbarung
vom 5.6.2001 mit Herrn Dr. E. (scil. Käufer) bzw. Herrn M. unsere gegen
Sie bestehende Forderung damit erledigt; die (bereits gekündigte) Lebensver-
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sicherung bei der Deutschen Herold (Nr. 1 DL-7993244) fließt am 1.1.2002
jedoch noch zusätzlich in voller Höhe an uns". Die Tilgung eines Restbetrags
von 70.000 DM, mit dem sich die Bank zufrieden gab, war nach der Bestäti-
gung der Bank keine Chimäre, sondern stand ernstlich bevor. Andernfalls hätte
die Bank nicht, wie sie in dem Schreiben weiter mitteilt, eine Reihe dinglicher
Sicherheiten aufgegeben. Ob der - nicht näher motivierte - Verzicht der Bank
auf einen Teil ihrer Forderung, auf den das Oberlandesgericht zusätzlich ab-
hebt, angesichts des weitgehenden Fehlens weiterer Vermögenswerte genügt,
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers als mit dem Notaramt un-
vereinbar zu betrachten, läßt der Senat offen. Die Amtsenthebung ist jedenfalls
durch die zu 1 dargelegten Umstände gerechtfertigt.
3. Den Streit um die vorläufige Amtsenthebung hat das Oberlandesge-
richt zutreffend entschieden.
Rinne
Tropf
Kurzwelly
Lintz
Ebner