Urteil des BGH vom 21.10.2008

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, rechtliches gehör, antrag, wiedereinsetzung, stand, beschwerde, antragsteller, frist, verletzung, wiedergabe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 46/08
vom
21. Oktober 2008
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Wiederaufnahme
hier: Anhörungsrüge nach § 29 FGG u. a.
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin
Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr.
Hauger sowie die Rechtsanwälte
Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
am 21. Oktober 2008
beschlossen:
Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Antragstellers, die Rüge
des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 14. August
2008 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu
sein, sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Mit seinem Beschluss vom 14. August 2008 hat der Senat den Antrag
auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofor-
tigen Beschwerde gegen den Beschluss des I. Senats des Hessischen An-
waltsgerichtshofs vom 10. September 2007 und die sofortige Beschwerde des
Antragstellers gegen diesen Beschluss als unzulässig verworfen.
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Mit seinem Schriftsatz vom 5. September 2008 rügt der Antragsteller die
Verweigerung des rechtlichen Gehörs und stellt Antrag auf Tatbestands- und
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Urteilsberichtigung nach §§ 319, 320 ZPO sowie Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wegen partieller Augenmuskellähmung.
II.
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1. Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums ist unbegründet, weil durch
die Hessische Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Bundes-
rechtsanwaltsordnung vom 22. Februar 1999 (GVBl. für das Land Hessen Teil I
1999 S. 182) die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse hinsicht-
lich der Zulassung des Rechtsanwalts auf die Rechtsanwaltskammern übertra-
gen wurden; nach dem Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechts-
anwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) ergibt sich die Zuständigkeit
der Rechtsanwaltskammern nunmehr unmittelbar aus der Bundesrechtsan-
waltsordnung. Auch der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist - ungeachtet
seiner Zulässigkeit im Übrigen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. März
2005 - AnwZ (B) 72/02 und vom 18. Oktober 2006 - AnwZ (B) 91/05 Tz. 3) -
jedenfalls unbegründet, weil der Senatsbeschluss keine unrichtige Wiedergabe
des Sachverhalts enthält. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ergänzung
des Senatsbeschlusses um eine detaillierte Wiedergabe des Vorbringens des
Antragstellers besteht dagegen nicht.
2. Die nach § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 BRAO
statthafte Anhörungsrüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Antragstel-
lers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss
vom 14. August 2008 weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu
denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre. Auf das Vorbringen des An-
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tragstellers zur Begründetheit seiner sofortigen Beschwerde kam es angesichts
der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht an. Mit seinen Ausführungen greift
der Antragsteller auch jetzt nur die tatsächliche und rechtliche Würdigung des
Sachverhalts in der Senatsentscheidung vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 54/96 -
an. Damit macht er keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, sondern
die sachliche Unrichtigkeit einer früheren Entscheidung. Dies ist nicht
Gegenstand des Rügeverfahrens.
3. Der Vortrag des Antragstellers zur Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand lässt schon nicht erkennen, gegen die Versäumung welcher Frist sich der
Antrag richtet. Hinsichtlich der mit Senatsbeschluss vom 14. August 2008 abge-
lehnten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des
I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. September 2007 ist das
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neue Vorbringen des Antragstellers ungeachtet seiner Verfristung (§ 22 Abs. 2
Satz 1 FGG) nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden des Antragstellers an
der Fristversäumung zu belegen, da auch weiterhin die konkreten Auswirkun-
gen des Augenleidens zum fraglichen Zeitpunkt nicht dargetan werden.
Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck
Hauger Wüllrich Stüer
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 10.09.2007 - 1 AGH 3/07 -