Urteil des BGH vom 14.06.2007

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, antrag, antragsteller, zpo, essen, stand, notwendigkeit, durchführung, vorinstanz, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 23/07
vom
25. September 2008
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 25. September 2008
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechts-
beschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Land-
gerichts Essen vom 14. Juni 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilli-
gen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil
das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1
ZPO).
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Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil keine
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2
ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre verfristet. Der Antragsteller hat innerhalb
der Rechtsbeschwerdefrist auch keinen zulässigen Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe eingereicht. Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand könnte nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller spätestens
durch Schreiben des Gerichts vom 17. September 2007 auf die Notwendigkeit
der Vorlage des ausgefüllten amtlichen Vordrucks mit den entsprechenden Be-
legen hingewiesen worden ist und diese gleichwohl bis heute nicht vorgelegt
hat.
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Ganter Raebel Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanz:
LG Essen, Entscheidung vom 15.09.2007 - 7 T 284/06 -