Urteil des BGH vom 03.06.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 28/03
Verkündet am:
3. Juni 2004
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 651 g a.F.
AGBG § 9 Bi a.F.
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reisevertrags, nach der
die Geltendmachung aller Ansprüche, auch solcher aus unerlaubter Handlung, nach
Ablauf einer einmonatigen Frist grundsätzlich ausgeschlossen ist, verstößt gegen
§ 9 AGBG a.F. (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) und ist deswegen unwirksam.
BGH, Urt. v. 3. Juni 2004 - X ZR 28/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 23. Januar 2003 verkün-
dete Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die beklagte Reiseveranstalterin auf Schadensersatz
in Anspruch.
Die Klägerin buchte am 24. Januar 2000 für sich und ihren Ehemann
über ein Reisebüro bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mallorca für die
Zeit vom 3. bis 17. Juni 2000. Die Reiseanmeldung enthielt einen von der Klä-
gerin gesondert unterschriebenen Hinweis auf die Reisebedingungen der Be-
klagten. Diese "Reise- und Zahlungsbedingungen" befassen sich in Ab-
schnitt 10, der mit "Haftung, Verjährung" überschrieben ist, unter Nr. 10.6 mit
Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung. Nr. 10.7 lautet sodann:
"Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche müssen Sie inner-
halb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende
möglichst schriftlich uns gegenüber geltend machen. Nach dem Ab-
lauf dieser Frist können Sie Ansprüche nur dann noch geltend ma-
chen, wenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden
gehindert waren."
Am letzten Urlaubstag, dem 17. Juni 2000, stürzte die Klägerin in der
Halle ihres Urlaubshotels von der obersten Stufe einer Marmortreppe und ver-
letzte sich.
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Mit Schreiben vom 28. August 2000 meldete der von der Klägerin beauf-
tragte Rechtsanwalt bei der Beklagten Schadensersatzansprüche an.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Feststellung der Ersatzpflicht
der Beklagten für sämtlichen materiellen Schaden, den sie aufgrund des Un-
fallereignisses erlitten hat, soweit dieser nicht durch eine Versicherung über-
nommen worden ist, sowie ein Schmerzensgeld.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein Schadensersatzan-
spruch der Klägerin nach § 651 g BGB wegen Fristversäumnis ausgeschlossen
und zudem auch verjährt sei. Das gelte nach den wirksam vereinbarten Reise-
bedingungen auch für deliktische Ansprüche.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin nur noch deliktische Ansprüche gel-
tend gemacht. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klä-
gerin die deliktischen Ansprüche im Umfang ihrer Klage weiter. Die Beklagte
tritt dem entgegen.
Entscheidungsgründe:
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Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe mit der An-
meldung ihrer Ansprüche durch das Anwaltsschreiben vom 28. August 2000
nicht die hierfür vereinbarte Monatsfrist eingehalten. Diese gelte nicht nur für
reisevertragliche Ansprüche; sie sei durch die inhaltsgleiche Klausel in Nr. 10.7
der "Reise- und Zahlungsbedingungen" der Beklagten auch für deliktische An-
sprüche rechtswirksam vereinbart worden.
Dies hält rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.
I. 1. Die Parteien streiten nicht darüber, daß die Klausel in dem üblichen
Katalogmaterial der Beklagten enthalten war, das nicht nur in dem Bezirk des
Berufungsgerichts verwendet worden ist. Der Senat kann die Klausel daher frei
auslegen (st. Rspr., vgl. BGHZ 22, 109, 112; 77, 116; 98, 256, 258 m.w.N.).
Auch bei der gebotenen engen Auslegung von Verzichts- und Aus-
schlußklauseln ist der Klausel mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen,
daß sie sich auf sämtliche, nicht nur auf reisevertragliche Ansprüche bezieht.
Zu Recht haben das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht darauf
abgestellt, daß sich die "Reise- und Zahlungsbedingungen" im vorhergehen-
den Absatz unter 10.6 ausdrücklich mit Schadensersatzansprüchen aus uner-
laubter Handlung befassen und die Haftung für solche Ansprüche der Höhe
nach begrenzen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
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Daran schließt sich unmittelbar die Klausel der Nr. 10.7 an, die sich nach ihrem
eindeutigen Wortlaut auf "sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche" be-
zieht. Daß damit nicht nur die reisevertraglichen, sondern auch die unmittelbar
zuvor ausdrücklich erörterten deliktischen Ansprüche umfaßt sein sollten,
konnte danach für den Reisekunden nicht zweifelhaft sein. Nicht entscheidend
ist es, ob nach der Gliederungssystematik die Klauseln der Nr. 10.6 und 10.7
als gleichgeordnet anzusehen sind. Für den Adressaten wird aus dem Zusam-
menhang erkennbar, daß Nr. 10 sich mit der Haftung der Beklagten aus allen
rechtlichen Gesichtspunkten, ausdrücklich auch mit solchen aus unerlaubter
Handlung, befaßt. Wenn sodann von "sämtlichen in Betracht kommenden An-
sprüchen" die Rede ist, bezieht sich dies danach auf alle zuvor abgehandelten
Anspruchsgrundlagen. Es gibt keinen einleuchtenden Grund, warum sich diese
Klausel nach dem Verständnis des Reisekunden nur auf die reisevertraglichen
Schadensersatzansprüche beziehen sollte. Es mag sein, daß ein rechtsunkun-
diger Reisekunde nicht ohne weiteres bei "sämtlichen" Ansprüchen auch an
solche aus unerlaubter Handlung denkt. Er wird jedoch durch die in Nr. 10.6
enthaltene Regelung auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung hingewiesen.
Auch wenn er danach zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen dif-
ferenziert, so drängt sich für ihn mangels entgegenstehender Anhaltspunkte,
die hier nicht ersichtlich sind, auf, daß mit den in Nr. 10.7 genannten "sämtli-
chen in Betracht kommenden Ansprüchen" auch die zuvor ausdrücklich abge-
handelten aus unerlaubter Handlung gemeint sind.
Die Entscheidungen des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urt. v.
07.02.1979 - VIII ZR 305/77, NJW 1979, 2148, 2149) und des VI. Zivilsenats
des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 12.03.1985 - VI ZR 182/83, VersR 1985, 595,
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596) stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Danach ist auch der Ausschluß
deliktischer Ansprüche im Rechtsverkehr mit Nichtkaufleuten in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen grundsätzlich möglich, wenn er in diesen eindeutig vor-
gesehen ist. Dies ist hier der Fall.
2. Die Klausel scheitert auch nicht an § 5 AGBG a.F.. Das AGB-Gesetz
ist auf den Vertrag der Parteien anwendbar, weil dieser vor dem 1. Januar
2002 geschlossen worden ist (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Nach § 5 AGBG
a.F. gehen Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zu Lasten des Verwenders. Solche Zweifel bestehen hier jedoch nicht. Die
Formulierung ist nicht zweifelhaft, da sich aus ihr selbst wie auch aus dem Zu-
sammenhang ergibt, daß auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung umfaßt
sein sollen.
3. Die Klausel verstößt auch nicht gegen § 651 l BGB in der vor dem
1. Januar 2002 gültigen Fassung. Danach kann von den Vorschriften der
§§ 651 a bis 651 k BGB a.F. nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen
werden; diese sind zwingendes Recht. Auf andere als reisevertragliche An-
sprüche ist § 651 l BGB a.F. nicht unmittelbar anwendbar (BGHZ 103, 298,
302; Staudinger/Schwerdtner, BGB, 12. Aufl., § 651 g Rdn. 5, 21; Erman/Seiler,
BGB, 9. Aufl., § 651 g Rdn. 1; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9
Rdn. R 101; Soergel/H. W. Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 g Rdn. 6; Staudin-
ger/J. Eckert, BGB, Neubearbeitung 2003, § 651 g Rdn. 25; Führich, Rei-
serecht, 3. Aufl. Rdn. 360; Seyderhelm, Reiserecht, BGB, § 651 g Rdn. 7; Ton-
ner, Der Reisevertrag, 4. Aufl., BGB, § 651 g Rdn. 18). In seiner Entscheidung
vom 12. März 1987 (BGHZ 100, 158, 184) hat der VII. Zivilsenat des Bundes-
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gerichtshofs nicht entschieden, daß der damalige § 651 k BGB a.F. und späte-
re § 651 l BGB a.F. auch auf Ansprüche aus Delikt anzuwenden sei. Dort wird
lediglich ausgeführt, daß die in Rede stehende Klausel, wonach sich der Rei-
severanstalter von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freigezeichnet habe,
nicht nur gemäß § 651 k BGB unwirksam sei, soweit sie die gesetzliche Er-
mächtigungsgrenze überschreite, ihre Unwirksamkeit sich vielmehr insgesamt
aber auch aus § 11 Nr. 7 AGBG ergebe. In seiner Entscheidung vom
25. Februar 1988 (BGHZ 103, 298, 302) hat der VII. Zivilsenat ausdrücklich
hervorgehoben, daß die Ansprüche aus dem Reisevertrag und diejenigen aus
unerlaubter Handlung grundsätzlich selbständig zu bewerten sind und insbe-
sondere in diesem Fall die kurze Verjährungsfrist des Reisevertragsrechts nicht
für unerlaubte Handlungen gilt, die dem Reisenden auf der Reise zugefügt wur-
den.
II. Die Ausdehnung der Ausschlußfrist des § 651 g BGB a.F. auf An-
sprüche aus unerlaubter Handlung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Reiseveranstalters widerspricht jedoch, jedenfalls in dem Umfang, in dem
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dies vorsehen, § 9
AGBG a.F. und ist deshalb unwirksam.
In der Festlegung einer allgemein nicht bestehenden Ausschlußfrist liegt
eine Benachteiligung des Reisenden (vgl. auch Soergel/H. W. Eckert, BGB,
12. Aufl., § 651 g Rdn. 6, der die Klausel ansonsten für wirksam hält, weil die
Benachteiligung nicht unangemessen sei).
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Diese Benachteiligung ist unangemessen. Es gibt dafür keinen ausrei-
chenden nach Treu und Glauben zu berücksichtigenden Grund. Ein solcher
Grund wird, soweit derartige Klauseln für zulässig erachtet werden, darin ge-
sehen, daß damit dem gesetzgeberischen Ziel des § 651 g BGB a.F. gedient
werde, eine schnelle Klärung der Ansprüche des Reisekunden zu erreichen
(Soergel/H. W. Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 g Rdn. 6; Erman/Seiler, aaO,
Rdn. 1; Staudinger/J. Eckert, § 651 g Rdn. 25; Führich aaO, Rdn. 360).
§ 651 g BGB a.F. bezieht sich auf Ansprüche nach §§ 651 c bis 651 f
BGB a.F.. Die Ausschlußfrist trägt dem Umstand Rechnung, daß der Reisever-
anstalter in der Regel nach einem längeren Zeitraum Schwierigkeiten haben
wird, die Berechtigung von Mängelrügen festzustellen. Daß er dies rechtzeitig
prüfen kann, dient auch den Interessen des Reisenden (vgl. Begr. d. Regie-
rungsentwurfs BT-Drucks. 8/786, S. 32 zu § 21; Bericht d. Rechtsausschusses
BT-Drucks. 8/2343, S. 11 zu § 651 g). Die Ausschlußfrist ist vor dem Hinter-
grund der bei vertraglichen Ansprüchen bestehenden Regeln über die Darle-
gungs- und Beweislast zu sehen, die in weitem Umfang von Beweiserleichte-
rungen für den Geschädigten, der gegen seinen Vertragspartner Schadenser-
satzansprüche geltend machen will, geprägt ist. § 651 g BGB a.F. bezieht sich
zudem auf Reisemängel nach § 651 c BGB, d.h. typischerweise auf Mängel,
die etwa die Beförderung, die Unterkunft und Verpflegung oder die Organisati-
on betreffen, und die daraus resultierenden Gewährleistungsansprüche des
Reisenden. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob es angemessen ist,
auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die mit dem
Reisemangel zusammenhängen und auf Schadensersatz wegen Verletzung
des Eigentums zielen, eine den § 651 g BGB a.F. nachgebildete Klausel in All-
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gemeinen Geschäftsbedingungen vorzusehen und auch solche Ansprüche
auszuschließen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach der Beendigung
der Reise geltend gemacht werden. Dies könnte insbesondere gelten, wenn
das durch § 823 BGB geschützte Integritätsinteresse mit dem durch die Ge-
währleistungsansprüche geschützten Äquivalenzinteresse deckungsgleich ist
(so für eine einheitliche Verjährungsregelung BGH, Beschl. v. 16.02.1993
- VI ZR 252/92, NJW-RR 1993, 793). In solchen Fällen mag eine uneinheitliche
Abwicklung, je nachdem, aus welcher Anspruchsgrundlage der Reisekunde
vorgeht, der gewollten raschen Klärung widersprechen. Es mag dann wie bei
vertraglichen Ansprüchen auch im Interesse des Reisekunden liegen, daß die
Klärung seiner Ansprüche zeitnah und rasch erfolgt.
Von der von der Beklagten verwendeten Klausel sind jedoch auch Fälle
umfaßt, in denen die in der Ausschlußfrist liegende Benachteiligung des Rei-
senden unangemessen und nach Treu und Glauben nicht allein zum Zwecke
einer schnelleren Klärung des Sachverhalts hinzunehmen ist. Die Folgen uner-
laubter Handlungen können einerseits, insbesondere bei Personenschäden,
erheblich über die üblichen Reisemangelschäden hinausgehen (so auch BGHZ
100, 158, 182). Andererseits stehen die Interessen beider Parteien an rascher
Aufklärung nicht in gleichem Maße wie bei den Reisemängeln im Vordergrund.
Denn die Anspruchsvoraussetzungen, namentlich das Verschulden des Reise-
veranstalters, hat bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung der Reisekunde
darzulegen und zu beweisen, grundsätzlich ohne daß ihm Beweiserleichterun-
gen zugute kommen. Er trägt die Gefahr, daß dies durch Zeitablauf erschwert
wird. Schon dadurch wird den Interessen des Reiseveranstalters Rechnung
getragen. Ein zusätzlicher Schutz durch eine Ausschlußfrist ist in solchen Fäl-
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len nicht aus den § 651 g BGB a.F. zugrunde liegenden Erwägungen gerecht-
fertigt (Wolf/Horn/Lindacher, aaO Rdn. R 101; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG,
9. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rdn. 598). Allein die Bindung an den Reiseveranstalter
durch den Reisevertrag ist kein ausreichender Grund, den Reisenden schlech-
terzustellen als solche Personen, die sonst wegen einer erlittenen Körperver-
letzung gegen einen Schädiger deliktische Ansprüche geltend machen. Ein
solcher Grund ist auch nicht darin zu sehen, daß der Reiseveranstalter gege-
benenfalls gegen den Leistungsträger Regreßansprüche stellen will und des-
halb für ihn die baldige Kenntnis von eventuell an ihn gestellten Ansprüchen
von Bedeutung ist. Denn anders als im Rahmen seiner vertraglichen Haftung
kann er sich im Rahmen von § 831 BGB von seiner Haftung für Drittverschul-
den entlasten.
Da eine geltungserhaltende Reduktion auf den erlaubten Inhalt der Klau-
sel nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich
nicht in Betracht kommt (BGHZ 86, 284, 297; 114, 338, 342; 120, 108, 122,
jeweils m.w.N.), ist die Klausel insgesamt unwirksam.
III. Ein eventueller Anspruch der Klägerin aus unerlaubter Handlung ist
auch nicht verjährt, denn auch nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Beklagten verjähren Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung
und Tötung in drei Jahren (Nr. 10.9).
Das Berufungsgericht wird daher Feststellungen dazu zu treffen haben,
ob die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin ge-
gen die Beklagte aus unerlaubter Handlung vorliegen.
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Melullis
Scharen
Ambrosius
Mühlens
Meier-Beck