Urteil des BGH vom 28.06.2000

BGH (nötigung, stgb, vergewaltigung, wegfall, schuldspruch, stpo, verhältnis, erfüllung, annahme, falle)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 246/00
vom
28. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung mit Waffen
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Coburg vom 14. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, daß der Vorwurf tateinheitlicher sexueller Nö-
tigung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Ta-
teinheit mit Vergewaltigung mit Waffen verurteilt. Insoweit bedarf der Schuld-
spruch der Korrektur.
Durch das 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl. I 1607) sind die Straf-
tatbestände des § 177 StGB aF (Vergewaltigung) und des § 178 StGB aF (se-
xuelle Nötigung) in nur einem Straftatbestand (§ 177 StGB - sexuelle Nötigung;
Vergewaltigung) zusammengefaßt worden. Grunddelikt ist die sexuelle Nöti-
gung (§ 177 Abs. 1 StGB). Die früher als eigener Straftatbestand erfaßte Ver-
gewaltigung (der erzwungene Beischlaf) ist auch nicht als Qualifikation gere-
gelt, sondern ist (unter Erweiterung der dem Begriff unterfallenden Handlun-
gen) zu einem von mehreren Regelbeispielen für einen besonders schweren
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Fall der sexuellen Nötigung geworden (§ 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F.
des 33. StrÄndG; insoweit unverändert nunmehr § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 164)). Erzwingt der Täter
- wie hier - zuerst die Duldung sexueller Handlungen und sodann in natürlicher
Handlungseinheit den - hier nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB qualifizierten - Oral-
verkehr, ist nach dem neuen Recht nur noch ein Straftatbestand erfüllt. Der
Schuldspruch ist deshalb dahin zu ändern, daß der Angeklagte unter Wegfall
des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung nur wegen Vergewaltigung mit
Waffen verurteilt ist.
Der Wegfall des Vorwurfs der sexuellen Nötigung hat auf den Rechtsfol-
genausspruch keinen Einfluß. Das Tatunrecht hat sich nicht verändert.
Offen bleiben kann, ob angesichts der durch die Weiterfahrt mit dem
Pkw entstandenen Zäsur zwischen den beiden sexuellen Übergriffen von einer
im Verhältnis der Tatmehrheit stehenden zweifachen Erfüllung des § 177 StGB
auszugehen ist. Durch die Annahme eines einzigen Tatgeschehens ist der An-
geklagte in jedem Falle nicht beschwert.
Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegrün-
det.
Schäfer Maul Granderath
Nack Kolz