Urteil des BGH vom 30.07.2003

BGH (falle, württemberg, baden, lebensgefahr, erklärung, wahl, identifizierung, polizei, vertrauensperson, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 12/04
vom
30. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ulm vom 29. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, die Vertrauensperson (VP) der Poli-
zei sei unerreichbar, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Die Sperrerklärung des Innenministeriums Baden-Württemberg be-
gegnet schon deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil sie auch
auf die im Falle einer Enttarnung für die VP bestehende Leibes- und
Lebensgefahr gestützt ist.
- 2 -
Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Erklärung des Innen-
ministeriums vom 30. Juli 2003, S. 4 (Revisionsbegründung S. 22),
daß hier auch eine Videovernehmung der VP unter optischer und
akustischer Abschirmung für nicht vertretbar erachtet wurde, weil die
von dieser verwendeten Worte, Floskeln und Redewendungen zu ih-
rer Identifizierung hätten beitragen können.
Nack Wahl Schluckebier
Kolz Elf