Urteil des BGH vom 25.04.2013

BGH: untreue, strafzumessung, urlaub, geldstrafe, mittäterschaft, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 37/13
vom
25. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 25. April 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2012 im Straf-
ausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit
Computerbetrug in 71 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und acht Monaten verurteilt. Ihre auf die Rügen der Verletzung formellen und
materiellen Rechts gestützte Revision hat auf die Sachrüge hinsichtlich des
Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das
Landgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist. Zwar hat es hin-
sichtlich des gewerbsmäßig begangenen Computerbetrugs in 71 Fällen wegen
Vorliegens der Voraussetzungen des § 46b StGB einen gemäß § 49 Abs. 1
StGB reduzierten Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und
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sechs Monaten für anwendbar gehalten. Eine ebensolche Strafrahmenver-
schiebung hinsichtlich des jeweils tateinheitlich gewerbsmäßig begangenen
Untreuetatbestands hat es jedoch abgelehnt mit der Begründung, insoweit han-
dele es sich nicht um eine Katalogtat im Sinne von § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
StGB in Verbindung mit § 100a Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat
dazu ausgeführt:
"Indes beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht, dass das
Landgericht eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b, 49
Abs. 1 StGB - anders als im Fall des jeweils tateinheitlich began-
genen Computerbetrugs - ausgeschlossen hat, weil es sich bei
dem Untreuetatbestand nicht um eine Katalogtat im Sinne von
§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 StPO hande-
le (vgl. UA S. 12).
Die Strafkammer hat dabei übersehen, dass die Anlasstat keine
Katalogtat sein muss, es vielmehr genügt, dass diese - wie vorlie-
gend - mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht
ist. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte bereits bei ihrer
polizeilichen Vernehmung die Zeugin M. glaubhaft als Mit-
wisserin und teilweise begünstigte Mittäterin - Fälle 1, 8, 11, 19,
27, 32, 37, 47, 64, 69, 78 - benannt, worauf diese ihre Tatbeteili-
gung eingestanden hat. Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3
Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen stellt eine Katalogtat im
Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1 n) StPO dar. Für Täterschaft und
Teilnahme gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Wohlers in
MünchKomm StGB § 263a Rn. 71), weshalb die Annahme von
Mittäterschaft der Zeugin M. nahe liegt. Gleiches gilt
- unbeschadet der konkurrenzrechtlichen Einordnung der Taten
(vgl. BGH NStZ-RR 2006, 106) - vor dem Hintergrund der häufi-
gen Zahlungen auch für das Vorliegen des Merkmals der Ge-
werbsmäßigkeit. All dies hat das Landgericht nicht geprüft."
2. Dem schließt sich der Senat an und weist ergänzend darauf hin, dass
die Strafkammer darüber hinaus hätte prüfen müssen, ob - bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 46b StGB - statt des Strafrahmens für besonders
schwere Fälle der Strafrahmen der §§ 263a Abs. 1, 266 Abs. 1 StGB
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- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren - angemessen gewesen
wäre.
3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil im Straf-
ausspruch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Das Landgericht hat un-
ter Zugrundelegung des Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
(§ 266 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 263 Abs. 3 StGB) Einzelstrafen von
61 mal sieben Monaten, neunmal neun Monaten und einmal einem Jahr ver-
hängt. Damit hat es sich erkennbar an der von ihm rechtsfehlerhaft angenom-
menen Strafrahmenuntergrenze von sechs Monaten orientiert.
Der Aufhebung der der Strafzumessung zugrundeliegenden, rechtsfeh-
lerfrei getroffenen Feststellungen bedurfte es nicht.
Becker
Fischer
Appl
RiBGH Prof. Dr. Schmitt
Eschelbach
befindet sich im Urlaub und
ist daher gehindert zu
unterschreiben.
Becker
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