Urteil des BGH vom 03.04.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS-URTEIL
II ZR 194/98
Verkündet am:
3. April 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: nein
BGB §§ 133 B, 157 B; ZPO § 539
Zur Frage
a) der interessengerechten Auslegung eines Individualvertrages,
b) eines wesentlichen Verfahrensmangels.
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BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - Saarländisches OLG
LG Saarbrücken
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. November 1997
im Kostenpunkt und in Nr. 1 b, 1 c und 1 d sowie Nr. 2 des Tenors
aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landge-
richts in Saarbrücken vom 17. Februar 1997 wird auch insoweit
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte, Eigentümer des Grundstücks I. ring 1 in B. ,
führte unter verschiedenen Firmen eine Aluminiumgießerei. Am 15. Juli 1991
schloß er mit der Klägerin eine Vereinbarung, mit der diese sich verpflichtete,
die ausdrücklich so bezeichnete "A. & Co." zu
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gründen und anzumelden. Festgelegt wurde, daß "eine persönliche Haftung"
der Klägerin für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten ausge-
schlossen war und die Geschäftsführung bei dem Beklagten "in Zusammenar-
beit und Abstimmung mit Herrn L. C. als Vertreter der S. E.
C. " liegen sollte. Die Klägerin sollte ein monatliches Entgelt von
2.000,-- DM brutto erhalten.
Die Klägerin macht geltend, es seien Verbindlichkeiten in Höhe von
123.919,36 DM und "Treuhandgebühren" in Höhe von 21.817,-- DM entstan-
den. Das Landgericht hat zunächst ein Versäumnisurteil erlassen, es auf den
Einspruch des Beklagten aber aufgehoben und durch "Grundurteil" erkannt,
daß der Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin von allen Verbindlichkeiten, die
durch die Geschäftstätigkeit der A. & Co. be-
gründet wurden, freizustellen (Tenor 2), ferner festgestellt, daß der Beklagte
verpflichtet sei, der Klägerin die weiteren, aufgrund der bestehenden Verbind-
lichkeiten anfallenden Kosten zu erstatten (Tenor 3), und den Beklagten au-
ßerdem verpflichtet, der Klägerin ein monatliches Entgelt für die Zusammenar-
beit zu zahlen (Tenor 4). Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandes-
gericht dieses Urteil abgeändert, es als "Grund- und Teilurteil" bezeichnet (Te-
nor 1 a), es in Nr. 2 des Tenors dahingehend abgeändert, daß die Klage hin-
sichtlich der in der mit dem Versäumnisurteil fest verbundenen Anlage ge-
nannten Verbindlichkeiten dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit diese
durch die Geschäftstätigkeit der A. & Co. und
mit Zustimmung des Beklagten begründet wurden (Tenor 1 b), Nr. 3 des Te-
nors dahingehend abgeändert, daß festgestellt wird, daß der Beklagte ver-
pflichtet ist, der Klägerin bei den unter Nr. 1 b des Tenors genannten Verbind-
lichkeiten auch die zukünftig anfallenden Kosten zu erstatten (Tenor 1 c), Nr. 4
des Tenors einschließlich des ihm insoweit zugrundeliegenden Verfahrens
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aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung an das Landgericht zurückverwiesen (Tenor 1 d). Im übrigen hat es die
Berufung des Beklagten zurückverwiesen. Mit der Revision beantragt die Klä-
gerin, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es in Nr. 1 b des Tenors die
Klage nur insoweit für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt als die Verbind-
lichkeiten mit Zustimmung des Beklagten begründet wurden, soweit es in
Nr. 1 c des Tenors den Feststellungsausspruch in gleicher Weise beschränkt
und soweit es in Nr. 1 d des Tenors ein kassotorisches Urteil erlassen hat.
Entscheidungsgründe:
A.
Da der Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Be-
kanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Klägerin durch Ver-
säumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch nicht
auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
B.
Die zulässige Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungs-
urteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I. Das Berufungsgericht beschränkt in Nr. 1 b und 1 c seines Urteil-
stenors die Haftung des Beklagten auf Verbindlichkeiten, die mit dessen Zu-
stimmung begründet wurden. Dies ergebe die Auslegung der Vereinbarung
vom 15. Juli 1991. Schon der Wortlaut dieser Vereinbarung lege nahe, daß die
Vereinbarung für ausschließlich durch die Klägerin oder durch C. als deren
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Vertreter begründete Verbindlichkeiten keine Geltung beanspruche. Hierfür
spreche auch Sinn und Zweck der Abrede. Die Klägerin habe des Schutzes
weder vor sich noch vor dem Zeugen C. , der "als Vertreter der S.
E. C. " erkennbar ihr Vertrauen genossen habe, bedurft. Umgekehrt
gebe es keine Anhaltspunkte dafür, daß und warum sich der Beklagte ver-
pflichtet haben sollte, die Klägerin von allen, auch ohne sein Wissen begrün-
deten Verbindlichkeiten freizustellen und ihr und dem Zeugen C. damit ge-
stattet haben sollte, ohne jedes wirtschaftliche Risiko frei "zu schalten und zu
walten". Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1. Zutreffend weist die Revision darauf hin, der Beklagte habe nicht sub-
stantiiert behauptet, daß der Vater der Klägerin als ihr Vertreter Geschäftsfüh-
rungsmaßnahmen für das Unternehmen der Klägerin vorgenommen habe, die
zu den streitgegenständlichen Verbindlichkeiten der Klägerin geführt hätten.
Soweit der Vater der Klägerin Verbindlichkeiten zu Lasten der Klägerin be-
gründet hat, die in keiner Beziehung zu dem von ihr als Strohfrau geführten
Betrieb standen, wären diese von dem Grundurteil des Landgerichts ohnehin
nicht erfaßt.
2. Unterstellt man einen substantiierten Vortrag des Beklagten, würde für
die von dem Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung des Grundurteils
trotzdem kein Anlaß bestehen.
a) Die Auslegung eines Individualvertrages wie der Vereinbarung vom
15. Juli 1991 ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsge-
richt prüft nur nach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsre-
geln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Aus-
legungsstoff außer acht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai
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1997 - KZR 43/95, WM 1998, 879, 882; v. 23. April 1998 - III ZR 7/97,
WM 1998, 1493, 1494).
b) Diese Prüfung ergibt, daß die Auslegung des Oberlandesgerichts kei-
nen Bestand haben kann.
aa) Nach der Vereinbarung vom 15. Juli 1991 haben die Parteien ver-
einbart, der Vater der Klägerin werde zur Unterstützung des Beklagten in der
Geschäftsführung mitwirken. Die Parteien sind also davon ausgegangen, der
Vater der Klägerin könne zur Unterstützung des Beklagten als Vertreter Ge-
schäftsführungsmaßnahmen treffen. Trotzdem hat der Beklagte mit der Kläge-
rin vereinbart, daß sie keinerlei persönliche Haftung aus der Unternehmens-
gründung und -fortführung treffen sollte, sondern er im Innenverhältnis allein
hafte, ohne daß nach dem für den Betrieb Handelnden differenziert wird. Damit
hat das Berufungsgericht den Grundsatz verletzt, daß in erster Linie der von
den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objek-
tiv erklärte Parteiwillen zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGH, Urt. v.
27. November 1997 - IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901 m.w.N.).
bb) Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung der Vereinba-
rung vom 15. Juli 1991 entspricht - im Gegensatz zu der von dem Berufungsge-
richt getroffenen Auslegung - auch dem Grundsatz der beiderseits interessen-
gerechten Auslegung (vgl. BGHZ 137, 69, 72; Sen.Urt. v. 26. Januar 1998
- II ZR 243/96, WM 1998, 714, 715; v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, WM 1998,
1131, 1132).
Aus der in dem Vertrag enthaltenen Vergütungsregelung sowie aus der
Bestimmung, die Geschäftsführung verbleibe wie bisher bei dem Beklagten,
folgt, daß der Vater der Klägerin im Interesse des Beklagten bei der Fortfüh-
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rung des Betriebes durch die Klägerin tätig werden sollte. Deshalb entsprach
es auch dem wohlverstandenen Interesse des Beklagten - und nicht nur dem
der Klägerin -, daß der Beklagte die Klägerin von Verbindlichkeiten freizustel-
len hatte, die der Vater der Klägerin für die Einzelfirma in Zusammenarbeit mit
dem Beklagten begründet hat. Soweit der Beklagte durch Maßnahmen des
Vaters der Klägerin einen Schaden erlitten haben will, muß er sich an diesen
halten. Soweit das Berufungsgericht auf von der Klägerin selber begründete
Verbindlichkeiten abstellt, übersieht es, daß es unstreitig ist, daß die Klägerin
in keiner Weise für das Unternehmen tätig geworden ist.
c) Da keine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen sind, kann der
erkennende Senat die Vereinbarung vom 15. Juli 1991 selber auslegen und
das landgerichtliche Urteil wiederherstellen.
II. Mit Erfolg rügt die Revision weiterhin, daß das Berufungsgericht das
Grundurteil des Landgerichts hinsichtlich des geltend gemachten Gehaltsan-
spruchs aufgehoben und die Sache gemäß § 539 ZPO an das Landgericht zu-
rückverwiesen hat.
1. Die Vorschrift des § 539 ZPO, die eine Ausnahme von der Verpflich-
tung zu der dem Berufungsgericht in § 537 ZPO aufgegebenen erneuten voll-
ständigen Verhandlung und Entscheidung der Sache enthält, ist eng auszule-
gen. Deshalb ist anhand eines strengen Maßstabes zu prüfen, ob ein Verfah-
rensmangel vorliegt, bevor die Sache zurückverwiesen wird (vgl. etwa BGH,
Urt. v. 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 m.w.N.). Beurteilt
das Berufungsgericht Parteivorbringen materiell-rechtlich anders als das Erst-
gericht, etwa indem es abweichende Anforderungen an die Schlüssigkeit und
Substantiierungslast stellt, und wird infolgedessen eine Beweisaufnahme erfor-
derlich, liegt kein zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-
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che berechtigender wesentlicher Verfahrensfehler vor (Sen.Urt. v. 7. Juni 1993
- II ZR 141/92, NJW 1993, 2318, 2319; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1996
- VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 f. m.w.N.).
2. Danach liegt kein Verfahrensfehler vor. Das Berufungsgericht beurteilt
allein die Wahrscheinlichkeit des Parteivortrags des Beklagten anders als das
Landgericht und meint deshalb, der Beklagte habe als Partei vernommen wer-
den müssen.
3. Der Senat kann auch hier in der Sache selber entscheiden und das
landgerichtliche Urteil wiederherstellen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. v.
31. Januar 1996 - VIII ZR 324/94, WM 1996, 882, 823) kann dem Revisionsge-
richt schon aus Gründen der Prozeßökonomie eine eigene Sachentscheidung
nicht verwehrt sein, wenn die im Rahmen des § 539 ZPO anzustellende Prü-
fung ergibt, daß die materiell-rechtliche Untersuchung der Beziehungen der
Parteien zu einem endgültigen und abschließenden Ergebnis führt.
b) So liegt der Fall hier. Die Voraussetzungen für eine Parteiverneh-
mung des Beklagten von Amts wegen nach § 448 ZPO sind nicht gegeben.
Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Gehaltsabsprache zwi-
schen den Parteien ernst gemeint war. Dies ergibt sich schon im Gegenschluß
zu der Vereinbarung eines Pachtzinses, die ausdrücklich als lediglich "pro for-
ma" erfolgt bezeichnet wird. Damit oblag dem Beklagten die Darlegungs- und
Beweislast für die Erfüllung der Gehaltsforderungen der Klägerin. Hierzu hat
der Beklagte substantiiert nichts vorgetragen. Soweit er darlegt, er habe dem
Vater der Klägerin immer wieder in die neuen Bundesländer Bargeld bringen
müssen,
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der Vater der Klägerin habe sich "weidlich bedient", besagt dies über die Er-
füllung der Gehaltsforderungen der Klägerin nichts.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly Kraemer